Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_441/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einziehung und Verwertung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.X.________, sein älterer Bruder A.X.________ und ihr im Jahre 2003 verstorbener Vater C.X.________ waren Eigentümer der vier Holdinggesellschaften D.________ AG (Autoimport und Handel), E.________ Holding AG (Finanzen und Dienstleistungen), F.________ Holding AG (Industrie) sowie G.________ Holding AG (früher H.________ Schweiz AG [bis 10. Juli 1992] bzw. H.________ Zürich AG [bis 11. Juli 2002]) mit ihren über 80 Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Sie bildeten den Verwaltungsrat der Holdinggesellschaften; ferner oblag ihnen die oberste Führungsverantwortung über die ganze Gruppe. Zu dieser gehörten ausserdem mehrere Gesellschaften, so etwa die M.________ AG, welche von der Familie X.________ privat gehalten wurden und nicht einer der vier Holdinggesellschaften zugeordnet waren. Ende des Jahres 2003 brach die X.________-Gruppe zusammen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2003 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Winterthur über die C.X.________ AG den Konkurs. Am 13. Juli 2004 eröffnete der Präsident des Bezirksgerichtes Steckborn den Konkurs über A.X.________.  
 
A.b. Im Zuge des Zusammenbruchs der X.________-Gruppe eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die Brüder A.X.________ und B.X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges, Urkundenfälschung und weiterer Straftaten. Am 16. Dezember 2010 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen A.X.________ Anklage wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Die Untersuchung gegen B.X.________ stellte sie ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013).  
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Winterthur erklärte A.X.________ am 22. März 2012 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung von 1 Tag Haft. Mit Urteilsergänzung vom 9. Mai 2012 übertrug es u.a. die Aktien der M.________ AG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf die Konkursmasse A.X.________ zurück und wies die Söhne von A.X.________, B.Y.________ und C.Y.________, bzw. deren gesetzlichen Vertreterin A.Y.________ an, sämtliche Aktien der M.________ AG (500 Namenaktien à Fr. 1'000.--) der Konkursmasse A.X.________ sofort auf deren erstes Verlangen zu Eigentum herauszugeben; die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Nutzniessungsrechte A.X.________ und B.X.________ an den Aktien etc.) behielt es dem Zivilrichter vor. Ferner wies es die Grundbuchämter Winterthur-Altstadt, Oberwinterthur-Winterthur und Wülflingen-Winterthur an, nach erfolgter Übertragung der Aktien der M.________ AG auf die Konkursmasse A.X.________, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2005 angeordneten Grundbuchsperren auf diversen Liegenschaften, lautend auf die M.________ AG, auf erstes Verlangen der Konkursmasse A.X.________ aufzuheben. Im Weiteren händigte es die mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 im Verfahren gegen B.X.________ beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe (lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, P.________) über ursprünglich CHF 600'000.--, herabgesetzt auf CHF 400'000.--, ausgestellt am 9. Februar 1939 von der KKK.________-Stiftung O.________, und über CHF 300'000.--, ausgestellt am 3. November 1947 bzw. 3. November 1955 vom Diakonieverband LLL.________, sowie über CHF 10 Mio., ausgestellt am 15. Februar 1989 von der M.________ AG, lastend auf der Liegenschaft MMM.________, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der Konkursmasse C.X.________ AG bzw. der Konkursmasse A.X.________ aus. Die Beurteilung allfälliger weiterer Ansprüche (z.B. Eigentumsansprüche B.X.________ etc., Herausgabeansprüche des Verwaltungsrates der M.________ AG etc.) behielt es dem Zivilrichter vor.  
 
B.b. Gegen dieses Urteil erhoben A.X.________ und B.X.________, A.Y.________, B.Y.________ und C.Y.________ sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Januar 2014 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und setzte die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre herab, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft. Von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sprach es A.X.________ in einem Punkt frei. In zwei weiteren Punkten stellte es das Verfahren wegen Gläubigerschädigung bzw. gewerbsmässigen Betruges ein.  
Das Obergericht stellte im Weiteren u.a. fest, sämtliche Aktien der M.________ AG unterlägen der Zwangsvollstreckung gegen A.X.________. Es verpflichtete dementsprechend C.Y.________ und B.Y.________ bzw. deren gesetzliche Vertretung sowie A.X.________, den Einbezug dieser Vermögenswerte in die Konkursmasse A.X.________ und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Für den Fall, dass sich die Aktien nicht im Besitz der Eigentümer, sondern bei der M.________ AG befänden, verpflichtete es deren Organe, B.X.________ und A.X.________, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfalle, sämtliche Aktien der M.________ AG (500 Namenaktien zu CHF 1'000.--) dem Konkursamt des Kantons Thurgau auf erstes Verlangen herauszugeben. Ferner stellte es fest, die mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2010 gegen B.X.________ beschlagnahmten Inhaberschuldbriefe, über CHF 400'000.-- und CHF 300'000.--, lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, unterlägen der Zwangsvollstreckung gegen A.X.________. Dementsprechend wies es die Bezirksgerichtskasse Winterthur an, die beiden Inhaberschuldbriefe dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse A.X.________ auszuhändigen. Schliesslich händigte das Obergericht den beschlagnahmten Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio., lastend auf der Liegenschaft MMM.________ der M.________ AG aus. Zugleich wies es die Bezirksgerichtskasse Winterthur an, den Inhaberschuldbrief nach erfolgter Herausgabe der Aktien der M.________ AG ebenfalls dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der M.________ AG auszuhändigen. 
 
B.c. Das Bundesgericht wies mit Entscheid vom 27. August 2015 eine von A.X.________ gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2014 geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
B.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziff. 8 Abs. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei an deren Stelle zu vermerken, dass die Organe der M.________ AG - soweit sich die Aktien im Besitz der Gesellschaft befinden - verpflichtet seien, diese zu halten und erst dem Konkursamt des Kantons Thurgau bzw. dem dann Berechtigten herauszugeben, wenn sein hälftiges Nutzniessungsrecht untergegangen sei. Ferner sei Ziff. 16 Abs. 3 [recte Abs. 1] des Dispositivs aufzuheben und die Bezirksgerichtskasse Winterthur anzuweisen, den Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio., ausgestellt am 15. Februar 1989 von der M.________ AG, lastend auf der Liegenschaft NNN.________ der M.________ AG auszuhändigen. Schliesslich sei Ziff. 15 des angefochtenen Urteil aufzuheben und es sei die Bezirksgerichtskasse Winterthur anzuweisen, ihm die beiden Inhaberschuldbriefe über CHF 400'000.-- und 300'000.--, lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, auszuhändigen. 
 
D.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b; BGE 133 IV 121 E. 1.1). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind insbesondere die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3), die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5), sowie die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6). Die Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1). 
Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft genannten beschwerdeberechtigten Personen. Er ist aber durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem die bei ihm beschlagnahmten Vermögenswerte, die nach Auffassung der Untersuchungsbehörden und der kantonalen Instanzen durch strafbare Handlungen erlangt worden sind, dem Konkursamt des Kantons Thurgau ausgehändigt wurden, betroffen (vgl. Urteil 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2). Ausserdem hat er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9). 
 
2.  
 
2.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder A.X.________ geführten Strafverfahren verschiedene Vermögenswerte bzw. liess verschiedene Liegenschaften mit einer Grundbuchsperre belegen. Dazu gehören fünf im Rahmen einer Hausdurchsuchung vom 21. April 2004 am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellte Inhaberschuldbriefe. Zwei dieser Inhaberschuldbriefe lasten auf der Liegenschaft Schloss O.________, P.________, welche Tatobjekt der A.X.________ vorgeworfenen Gläubigerschädigung ist. Die übrigen drei Inhaberschuldbriefe lasten auf Liegenschaften, die im Eigentum der M.________ AG stehen. Über die Aktien dieser Gesellschaft, welche ebenfalls Tatobjekt der A.X.________ vorgeworfenen Gläubigerschädigung bilden, verfügte die Staatsanwaltschaft für die Söhne von A.X.________, C.Y.________ und B.Y.________, ein Verfügungsverbot. Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden zudem teilweise auch von den jeweiligen Konkursmassen beansprucht und sind von zivilrechtlichen Sicherungsmassnahmen betroffen, namentlich etwa die Liegenschaft Schloss O.________ samt Inventar. Beim Bezirksgericht Kreuzlingen sind in diesem Zusammenhang drei - vorläufig sistierte - Zivilprozesse hängig, welche einen Grossteil der von der Anklagebehörde beschlagnahmten Vermögenswerte betreffen (angefochtenes Urteil S. 646, 650 ff., 662 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014).  
 
2.2. Der Bruder des Beschwerdeführers, A.X.________, übertrug mit Schenkungsverträgen vom 1. und 2. April 2003 unter anderem die 500 Namenaktien der M.________ AG (gesamtes Aktienkapital; rückwirkend per 1. Januar 2003) sowie die Liegenschaften Schloss O.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Nutzniessungsrechts zu seinen Gunsten) und UU.________ (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003; Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten von A.X.________, im Range nachgehend zu jenem des Beschwerdeführers) unentgeltlich auf seine Söhne B.Y.________ und C.Y.________, geb. 23. Mai 2002. Gestützt auf diese Vermögensübertragungen wurde A.X.________ von den kantonalen Instanzen der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB schuldig gesprochen.  
Vorgängig zu diesen als Gläubigerschädigung qualifizierten Handlungen von A.X.________ übertrug sein Vater, C.X.________, mit Schenkungsverträgen vom 6. März 2003, vom 19. Februar 2003 und vom 11. Februar 2003 die 500 Namenaktien der M.________ AG (unter Einräumung einer lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung zu Gunsten des Beschwerdeführers) und die Liegenschaft UU.________ (unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Beschwerdeführers) auf A.X.________. Dieser erwarb ferner mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 Schloss O.________ von der C.X.________ AG für einen Kaufpreis von CHF 27 Mio. (Besitzesantritt rückwirkend per 1. Januar 2003). Die Herren X.________ bildeten den Verwaltungsrat der C.X.________ AG und waren deren Eigentümer. Verwaltungsratspräsident war der Vater C.X.________. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Schuldspruch der mehrfachen Gläubigerschädigung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vermögensübertragungen von A.X.________ auf seine Söhne B.Y.________ und C.Y.________ seien die Fortsetzung und Ausführung der vom Vater C.X.________ gewollten Nachlassplanung mit dem Zweck, die Nachfolge der Familie zu sichern (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
3.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4, je mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Schuldspruch seines Bruders wegen mehrfacher Gläubigerschädigung keine Einwände, die nicht schon von A.X.________ selbst in seiner Beschwerde in Strafsachen vorgebracht worden wären (vgl. Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 11.3). Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde von A.X.________ in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügte (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 11.4.7). Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde in diesem Punkt nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Dies gilt namentlich, soweit er geltend macht, der Schuldspruch der Vorinstanz beruhe auf blosser Interpretation von Dokumenten und der Feststellung, die schenkungsweise Übertragung verschiedener Immobilien auf zwei knapp einjährige Kinder mute a priori etwas seltsam an, oder soweit er dafür hält, es könne nicht auf eine blosse Notiz des Treuhänders, in welcher von "Pflichtteil" und Konkurs" die Rede sei, abgestellt werden (Beschwerde S. 11 f.). Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür indes nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Damit erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Soweit der Schuldspruch gegen A.X.________ wegen mehrfacher Gläubigerschädigung nicht zu beanstanden ist, fehlt es mithin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an der rechtlichen Grundlage für die Einziehung (Beschwerde S. 12).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter in Bezug auf die Aktien der M.________ AG eine Verletzung des zivilrechtlichen Prinzips der Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers im Sinne von Art. 930 ZGB. Der Strafrichter habe die beschlagnahmte Sache dem vormaligen Besitzer herauszugeben. Dementsprechend seien die Aktien der M.________ AG und die dieser gehörenden Inhaberschuldbriefe lastend auf der Liegenschaft MMM.________ an ihn in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der M.________ AG herauszugeben. Im Einzelnen bringt er vor, sein Vater C.X.________ habe mit Schenkungsvertrag vom 6. März 2003 die Aktien der M.________ AG auf seinen Bruder A.X.________ übertragen. Der Schenkungsvertrag sehe ein lebenslängliches hälftiges Nutzniessungsrecht zu seinen Gunsten vor. Mit dem Ausscheiden des Vaters aus der Gesellschaft sei er zum Verwaltungsratspräsident gewählt worden. Von diesem Zeitpunk an, habe er die Aktien bei sich aufbewahrt. Die Nutzniessung sei nicht auf identifizierte Aktien aufgeteilt worden, sondern erstrecke sich über alle Aktien in ihrer Gesamtheit zur Hälfte. Konsequenz dieser Rechtslage sei, dass die Aktien am Sitz der Gesellschaft oder aber beim Verwaltungsratspräsidenten hinterlegt sein müssten, sicherlich jedoch nicht beim Konkursamt, das den Konkurs seines Bruders abwickle. Die Aktien seien während der gesamten Strafuntersuchung in seinem Besitz in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der M.________ AG gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe die Aktien im gegen ihn geführten Verfahren richtigerweise auch nicht beschlagnahmt. Solange das hälftige Nutzniessungsrecht bestehe, habe er die Aktien daher nicht herauszugeben (Beschwerde S. 12 ff., 18).  
 
4.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, A.X.________ habe mit Schenkungsvertrag vom 1. April 2003 das gesamte Aktienkapital der M.________ AG auf seine beiden Söhne C.Y.________ und B.Y.________ übertragen. Die Aktien der M.________ AG seien A.X.________ mit Vertrag vom 6. März 2003 von seinem Vater C.X.________ geschenkt worden. Mit gleichem Vertrag sei die Schenkung mit der lebenslänglichen hälftigen Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB an den Aktien eingeräumt worden (vgl. Beschwerdebeilage 9). Wie ausgeführt (E. 2.2) gelangt die Vorinstanz zum Schluss, A.X.________ habe durch diese Übertragung der Aktien auf seine Söhne den Straftatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 al. 3 StGB erfüllt. Sie nimmt weiter an, da dessen Söhne durch die einziehungsbegründende Tat als Direktbegünstigte zu betrachten seien, könnten die Aktien der M.________ AG direkt bei ihnen eingezogen werden. In Bezug auf die Einräumung des Nutzniessungsrechts an den Aktien stellt die Vorinstanz fest, dieses sei vor den strafbaren Handlungen von A.X.________ erfolgt und bilde daher nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Es stehe indes der Einziehung bzw. Herausgabe der Aktien an den Verletzten nicht entgegen (angefochtenes Urteil S. 662 ff.).  
 
4.3. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Ausgleichseinziehung). Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich deliktisch erlangter Vorteile (BGE 129 IV 322, E. 2.2.4; BGE 125 IV 4, E. 2 a/aa; BGE 117 IV 107 E. 2a, je mit Hinweisen).  
Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 97 IV 18 E. 1a S. 20; 107 IV 175 E. 1a S. 177; 106 IV 31 E. 4a S. 34). Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1; 74 IV 33, S. 37). Die strafbare Handlung liegt darin, dass Vermögenswerte der Konkursmasse entzogen werden. Solche dem Zugriff der Gläubiger entzogenen Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (Urteil 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 3.2). Bei Konkursdelikten sind die Vermögenswerte, da diese zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in die Konkursmasse gefallen wären, zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dem zuständigen Konkursamt auszuhändigen (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl. 2007, § 2/StGB 70-72 N 73). 
 
4.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht dagegen, dass die Vorinstanz die Söhne seines Bruders als Direktbegünstigte, und nicht als blosse Dritterwerber im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 70 Abs. 2 StGB beurteilt hat (angefochtenes Urteil S. 663). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 663 f.), bildet im Konkurs das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners das Vollstreckungssubstrat. Die Konkursmasse umfasst mithin das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung rechtlich zusteht, gleichviel wo es sich befindet (Art. 197 Abs. 1 SchKG). Das Aktienkapital der M.________ AG hätte sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über A.X.________ am 13. Juli 2004 in seinem Vermögen befunden, wenn er es am 1. April 2003 nicht auf deliktische Art und Weise auf seine Söhne übertragen und damit seinen Gläubigern im Konkurs nicht entsprechende finanzielle Mittel entzogen hätte. Dementsprechend wären diese Vermögenswerte mit der Eröffnung des Konkurses vom Konkursbeschlag erfasst worden. Die Aktien der M.________ AG hätten damit Bestandteil der Konkursmasse gebildet. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer verpflichtet, die Aktien zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes an die Konkursmasse herauszugeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert daran das zu seinen Gunsten bestehende hälftige Nutzniessungsrecht an den Aktien (vgl. Art. 690 OR) nichts, zumal das Nutzniessungsrecht keinen Herausgabe- bzw. Aussonderungsanspruch umfasst (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 40 N 27). Da das Eigentum an den Aktien nicht in Frage steht, bleibt für die Vermutung, wonach ihr Besitzer auch ihr Eigentümer sei, kein Raum. Inwiefern Art. 930 ZGB verletzt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die Rechte des blossen Besitzers bei der Einziehung nicht geschützt (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, § 2/StGB 70-72 N 82).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Anweisung an die Bezirksgerichtskasse, den Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio. lastend auf der Liegenschaft MMM.________, zu Handen der M.________ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau auszuhändigen. Er macht geltend, der Schuldbrief sei aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der M.________ AG in seinen Besitz gelangt. Er sei durch die vor Jahren durchgeführte Neuhypothezierung der Liegenschaft freigeworden und bilde somit Teil des Gesellschaftsvermögens. Als solcher sei er beschlagnahmt worden. Der Inhaberschuldbrief sei damit im Besitz der Gesellschaft gewesen. Gemäss Art. 930 ZGB sei der Besitzer einer Sache ihr vermuteter Eigentümer. Der Schuldbrief müsse daher wieder an die M.________ AG gelangen, die rechtmässige Besitzerin des Schuldbriefs gewesen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Schuldbrief dem Konkursamt Thurgau herauszugeben sein solle, auch wenn die M.________ AG Bestandteil des Konkursmasse von A.X.________ bilden sollte. Der Strafrichter habe eine beschlagnahmte Sache dem Besitzer herauszugeben (Beschwerde S. 14 ff.).  
In Bezug auf die - unbelehnten - Schuldbriefe über CHF 400'000.-- und CHF 300'000.-- lastend auf den Parzellen von Schloss O.________ macht der Beschwerdeführer geltend, sei seien in seinem Besitz gewesen, woraus sich die Vermutung seines Eigentums ergebe. Sein Vater C.X.________ habe ihm die beiden Inhaberschuldbriefe zur Absicherung seiner Ersatzansprüche für den Fall übergeben, dass seine Nutzniessungsansprüche in Bezug auf die Liegenschaft UU.________ und auf Schloss O.________ missachtet worden wären. Dies sei nicht eine vertragswidrige Handlung seines Vaters gewesen. Die C.X.________ AG sei mit dem Vater, seinem Bruder und ihm identisch gewesen. Man habe also ohne weiteres auf die Bestimmung über die Übergabe der Inhaberschuldbriefe zurückkommen können. Selbst wenn man anerkennen wollte, dass die Eigentumsansprüche an den Inhaberschuldbriefen umstritten seien, sei es nicht Sache des Strafrichters, diesen Streit zu entscheiden. Die Schuldbriefe hätten daher an ihn zurückgegeben werden müssen (Beschwerde S. 16 ff.). 
 
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der mit Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2010 beschlagnahmte Inhaberschuldbrief über CHF 10 Mio., lastend auf der Liegenschaft MMM.________, gehöre der M.________ AG. Es handle es sich bei diesem mithin nicht um einen deliktisch erlangten Vermögenswert. Die am 1. April 2003 erfolgte Übertragung des gesamten Aktienkapitals der M.________ AG auf die Söhne von A.X.________ habe keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Berechtigung an jenem Inhaberschuldbrief. Eine Einziehung bzw. Herausgabe desselben an den Verletzten komme daher nicht in Frage. Die Bezirksgerichtskasse Winterthur sei daher anzuweisen, diesen Inhaberschuldbrief - nach erfolgter Herausgabe der Aktien der M.________ AG an das Konkursamt des Kantons Thurgau - ebenfalls dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der M.________ AG auszuhändigen (angefochtenes Urteil S. 676 f.)  
Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten unbelehnten Inhaberschuldbriefe über CHF 400'000.-- und CHF 300'000.--, lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, stellt die Vorinstanz fest, diese seien A.X.________ am 11. Februar 2003 zusammen mit dem Eigentum an Schloss O.________ von der C.X.________ AG übergeben worden. Am 11. April 2003 habe A.X.________ diese zusammen mit der Übertragung des Grundstücks seinen Söhnen übergeben. Die Söhne von A.X.________ seien daher mit Vollzug des Schenkungsvertrags nicht nur Grundeigentümer, sondern auch Schuldbriefgläubiger geworden. Dies entspreche dem Eintrag im Grundbuch gemäss Grundbuchauszug vom 13. Juni 2005. Da die Übertragung von Schloss O.________, einschliesslich der beiden Inhaberschuldbriefe über Fr. 400'000.- und Fr. 300'000.-, auf C.Y.________ und B.Y.________ als strafbare Handlung einzustufen sei, seien die Schuldbriefe gleich wie Schloss O.________ an das Konkursamt zuhanden der Konkursmasse A.X.________ auszuhändigen. Dass die beiden Schuldbriefe im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis, da Vermögenswerte auch bei einem Dritten eingezogen werden könnten. Im Übrigen sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berechtigung an den Schuldbriefen nicht nachgewiesen, so dass eine Herausgabe an diesen nicht in Betracht falle (angefochtenes Urteil S. 672 ff.). 
 
5.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer den Schluss der Vorinstanz beanstandet, seine Berechtigung an den Schuldbriefen über CHF 400'000.-- und CHF 300'000.--, lastend auf der Liegenschaft Schloss O.________, sei nicht nachgewiesen, geht seine Beschwerde nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Es mag zutreffen, dass auch Gründe benannt werden können, die dafür sprechen, dass der Vater C.X.________ die Schuldbriefe nach der am 1. April 2003 erfolgten Schenkung der Liegenschaft Schloss O.________ an seine Enkel auf den Beschwerdeführer übertragen hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 675). Doch genügt dieser Umstand für sich allein für den Nachweis von Willkür nicht (vgl. oben E. 3.3). Zu einem anderen Ergebnis führt daher auch nicht, dass nach der Rechtsprechung die beschlagnahmte Sache an den Besitzer zurückzugeben ist, wenn die Beschlagnahme nicht mehr notwendig ist und sofern nicht klar ist, dass der Besitzer kein Recht an der Sache hat (BGE 120 Ia 120 E. 1b). Denn nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer an den Schuldbriefen gerade nicht berechtigt. Es besteht somit auch kein Raum für eine Vermutung des Eigentums. Im Übrigen steht es dem Gericht gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO nunmehr zu, darüber zu entscheiden, wenn mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände erheben, deren Beschlagnahme aufzuheben ist ( STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 326; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 267 N 18). Dass die Vorinstanz die Bezirkskasse Winterthur angewiesen hat, die beiden Inhaberschuldbriefe dem Konkursamt des Kantons Thurgau zuhanden der Konkursmasse A.X.________ auszuhändigen, ist daher nicht zu beanstanden.  
Dasselbe gilt in Bezug auf den Schuldbrief über CHF 10 Mio. auf der Liegenschaft MMM.________. Die Vorinstanz nimmt an, der Inhaberschuldbrief gehöre der M.________ AG. Da nach Auffassung der Vorinstanz die Aktien der M.________ AG dem Konkursamt des Kantons Thurgau herauszugeben sind, ist es folgerichtig, dass der der Gesellschaft gehörende Inhaberschuldbrief zuhanden der M.________ AG als Berechtigter dem Konkursamt Thurgau auszuhändigen ist. 
 
6.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Matthias Hotz, Frauenfeld, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog