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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 162/03 
 
Urteil vom 24. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
H.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat David Levin, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 31. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene H.________ arbeitete seit 15. März 1993 als Schlosser bei der Firma K.________ Ein- und Ausladeunternehmung, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 19. Mai 1993 rutschte er beim Hinunterklettern auf einer Strickleiter aus und verletzte sich am linken Ellbogen. Am 23. Juni 1993 prallte er mit dem linken Ellbogen auf einen Betonboden. Am 28. Dezember 1993 wurde im Krankenhaus E.________ ein Sulcus nervi ulnaris Syndrom links diagnostiziert. Gleichentags wurde der Versicherte operiert (Ventralverlagerung des Nervus ulnaris). Bis Ende 1993 kam die SUVA für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. In den Jahren 1994 bis 1996 betrieb der Versicherte auf den Kanaren ein Restaurant. Vom 25. März bis 29. bzw. 31. Juli 1996 war er gemäss Bescheinigung an die Krankenkasse wegen einer Nervus radialis-Läsion links arbeitsunfähig. Ab 25. Mai 1998 arbeitete er als Möbelträger für die Firma Z.________ AG und war damit erneut bei der SUVA unfallversichert. Am 1. November 1999 rutschte er auf dem Weg zur Arbeit auf einer Treppe aus und stürzte auf Rücken und Schulter. Dr. med. U.________, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte am 30. November 1999 eine traumatische Irritation des Nervus axillaris und des Nervus thoracicus longus (Fasern C5 bis C7) sowie eine radikuläre Irritation C6/C7. Dr. med. B.________, Arzt für Radiologie, stellte auf Grund einer MRT der Halswirbelsäule (HWS) Folgendes fest: Bandscheibenprotrusionen HWK3/4 bis HWK6/7. Auf Höhe HWK6/7 mehr links-mediolaterale Protrusion. Auf Höhe HWK5/6 finde sich median ein nach cranial gering umgeschlagener Anteil der Bandscheibe (Bericht vom 14. Dezember 1999). Vom 3. Mai bis 5. Juli 2000 weilte der Versicherte in der Klinik Y.________. Zur Abklärung der Verhältnisse holte die SUVA diverse Arztberichte ein. Bis 30. September 2001 kam sie für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggelder. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2001 eine auf einem versicherten Verdienst von Fr. 27'280.- basierende Invalidenrente von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Weiter wurde die Erhöhung des bis zum Rentenbeginn ausgerichteten Taggeldes von Fr. 75.40 abgelehnt, die der Versicherte mit der Begründung verlangt hatte, im Zeitpunkt des Unfalls vom 1. November 1999 hätten noch Restfolgen der Unfälle aus dem Jahr 1993 bestanden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Februar 2002 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 31. März 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2001 seien ihm vom 25. März bis 31. Juli 1996 Taggelder von Fr. 213.- und vom 3. November 1999 bis 30. September 2001 Taggelder von Fr. 105.60 auszurichten; es sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 50 % und mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3209.- zuzusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und die Grundsätze über den versicherten Verdienst (Art. 15 UVG; Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1 UVV) sowie die Ansprüche auf Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 UVG), auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 Sätze 1 und 2, Art. 24 Abs. 1 UVV) und auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 31 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen), zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133, vgl. auch BGE 114 V 286 Erw. 3c), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die Regeln des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die Personenfreizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681) ebenfalls nicht anwendbar sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 128 V 320 Erw. 1e und 322 Erw. 1f). 
2. 
Der Versicherte beantragt die Ausrichtung von Taggeldern vom 25. März bis 31. Juli 1996, da er in dieser Zeit auf Grund der Unfälle vom 19. Mai/23. Juni 1993 an der linken Hand gelähmt und arbeitsunfähig gewesen sei. 
2.1 Die SUVA führte im Einspracheentscheid aus, seit der Attestierung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 14. April 1994 lägen keine medizinischen Unterlagen über eine Behandlung des linken Ellbogens vor. Auch habe der Versicherte keine diesbezüglichen Beschwerden geltend gemacht. Die Vorinstanz legte dar, den massgebenden ärztlichen Stellungnahmen liessen sich keinerlei Hinweise auf eine auf den Unfall 1993 zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 25. März bis 31. Juli 1996 entnehmen. 
2.2 Der Versicherte beanspruche diese Taggelder bei der SUVA mit Schreiben vom 3. April 2001 (Postaufgabe), mithin - mit Ausnahme des Monats März 1996 - innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs (Art. 51 UVG; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 262; vgl. auch BGE 127 V 211 Erw. 2a). Er legte diesbezüglich Berichte der Dres. med. S.________/G.________, Ärzte für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. und 31. Juli 1996 auf, worin angegeben wurde, dass er vom 25. März bis 31. Juli 1996 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Diagnose lautete auf Läsion des Nervus radialis links. 
Es kann mithin nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die im Jahre 1996 aufgetretenen Beschwerden im linken Arm einen Rückfall oder eine Spätfolge (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4) zu den Unfällen im Jahre 1993 darstellen, bei denen sich der Versicherte am linken Ellbogen verletzt hatte und operiert werden musste. Dies hat die SUVA abzuklären und danach über den Taggeldanspruch vom 1. April bis 31. Juli 1996, vorbehältlich der Folgen aus Versäumnis der Unfall- bzw. Rückfallmeldung (Art. 46 UVG), neu zu befinden. 
3. 
3.1 SUVA und Vorinstanz haben hinsichtlich des Unfalls vom 1. November 1999 den massgebenden Lohn für das Taggeld nach Art. 22 Abs. 3 UVV und für die Rente nach Art. 22 Abs. 4 UVV ermittelt. 
 
Der Versicherte macht geltend, die Berechnung habe nach Art. 23 Abs. 1 UVV (Taggeld) und nach Art. 24 Abs. 1 UVV (Rente) zu erfolgen. Denn vor dem Unfall vom 1. November 1999 habe er noch an Beschwerden aus den Unfällen im Jahre 1993 gelitten und deswegen bei der Firma Z.________ AG, wo er ab 25. Mai 1998 als Möbelträger gearbeitet habe, einen verminderten Lohn bezogen. Er sei nicht in der Schwer-Collis-Gruppe eingeteilt gewesen und habe wegen Schmerzen nicht alle Einsätze mitmachen können. Der zuständige Disponent Herr X.________ habe bei der Erhebung im Betrieb am 9. August 2000 ausgesagt, dass er öfter Feiertage habe beziehen oder von gewissen Arbeiten habe dispensiert werden müssen. Er habe mindestens eine Woche pro Monat aussetzen müssen. Die Lohneinbusse, die er dadurch erlitten habe, habe mindestens 40 % betragen. Der massgebende Lohn sei entsprechend zu erhöhen. 
3.2 Herr X.________ gab am 9. August 2000 an, der Beschwerdeführer habe bei ihnen ab Juni 1998 als Tagelöhner gearbeitet und sei anfänglich für alle Arbeiten beigezogen worden. Nach einigen Wochen habe der Versicherte erwähnt, dass er beim Heben schwerer Lasten Probleme habe und hiebei nicht mehr eingesetzt werden wolle. Er habe dies zur Kenntnis genommen und sich nicht nach dem näheren Grund der gewünschten Änderung erkundigt. Bei ihnen komme es öfters vor, dass einzelne Mitarbeiter bei gewissen Arbeitseinsätzen Absagen erteilten oder hievon dispensiert werden wollten. In der Folge habe er den Versicherten nicht mehr so oft aufgeboten und schätze, dass er etwa 10 % weniger Einsätze habe leisten können. Hiebei handle es sich um eine grosszügige Schätzung. Die Personalchefin Frau C.________ gab am 9. August 2000 an, der Versicherte habe ab Eintritt bei ihnen den normalen Stundenlohn erhalten. Sie beschäftigten rund vierzig Tagelöhner, die weitgehend regelmässig im Einsatz seien. Hinzu kämen weitere siebzig, welche öfters Feiertage bezögen und nicht immer einer geregelten Tätigkeit nachgehen wollten. Auf Grund der Stundenlisten habe der Versicherte zur zweiten Kategorie gehört. Gegenüber der Klinik Y.________ (Aufenthalt vom 3. Mai bis 5. Juli 2000) gab der Versicherte an, seit Mai 1998 sei er bei der Firma L.________ AG als Möbelmonteur und Träger angestellt gewesen. In dieser Zeit habe er sich abwechslungsweise auf den Kanarischen Inseln aufgehalten. 
 
Auf Grund dieser Angaben ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 1. November 1999 wegen Beschwerden im linken Arm als Folge der Unfälle im Jahre 1993 behindert war und deswegen einen verminderten Lohn erzielt hat. Zwar gab er gegenüber Dr. med. M.________, Neurologie FMH, (Bericht vom 1. November 2000), und dem Kreisarzt Dr. med. I.________ (Bericht vom 2. August 2001) an, er habe vor dem Unfall vom 1. November 1999 an Schmerzen bzw. an einer Kraftverminderung im linken Arm gelitten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Dr. med. I.________ im letztgenannten Bericht ausführte, bezüglich des Unfalls 1993 sei der Befund am linken Ellbogen unauffällig bei freier Ellbogenfunktion links. Zu beachten ist denn auch, dass seit der vom 25. März bis 31. Juli 1996 dauernden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.2 hievor) bis zum Unfall vom 1. November 1999 keine Beschwerden oder Einschränkungen am linken Arm ärztlich dokumentiert sind. Unter diesen Umständen haben SUVA und Vorinstanz den massgebenden Lohn zu Recht für das Taggeld nach Art. 22 Abs. 3 UVV und für die Rente nach Art. 22 Abs. 4 UVV berechnet. In masslicher Hinsicht sind diese Berechnungen unbestritten und nicht zu beanstanden. 
4. 
Streitig ist im Weiteren, ob SUVA und Vorinstanz dem Versicherten als Folge des Unfalls vom 1. November 1999 zu Recht eine Invalidenrente von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen haben. 
4.1 
4.1.1 Am 1. November 1999 ist der Versicherte beim Treppenlaufen auf Laub ausgerutscht und fiel auf Rücken und Schulter. Die Klinik Y.________ ging am 13. Juli 2000 von einer Schulterkontusion links mit Rückenkontusion aus. Diagnostiziert wurde Folgendes: 1. Zervikovertebrales Syndrom mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit nach links, wahrscheinlich multikausaler Schmerzausstrahlung in den linken Arm, Begleitmyosen und Ansatztendinosen ohne Zeichen einer akuten radikulären, plexusbedingten oder myelopathischen Problematik bei Status nach Unfall vom 1. November 1999, Fehlhaltung (cervikothorakale Kyphose) und leichten degenerativen HWS-Veränderungen. 2. Multikausale, linksseitige Armschmerzen (neuerdings auch rechts beginnend) mit unklarer (alter) linksseitiger Trizepsatrophie, Dysästhesien vor allem dem Dermatom C6 links entsprechend, ohne neurographisch verifizierbare Nervensystemläsionen bei Status nach Unfall vom 1. November 1999 und Diagnose 1, Status nach Ulnarisvolarverlagerung links ca. 1993. 3. Langjähriger, eventuell phasenweise schwankender Alkoholmissbrauch. Die arbeitsrelevanten Problembereiche beträfen den linksseitigen Schulter-/Nackenbereich und den linken Arm. Das Stehen, Sitzen und Gehen sei nicht eingeschränkt. Arbeiten über Brusthöhe und in vorgeneigter Haltung seien limitiert. Das Heben und Tragen sei vorwiegend linksseitig auf maximal 10 kg repetitiv, vereinzelt 15 kg, eingeschränkt. Feinmotorische Tätigkeiten seien linksbetont leicht erschwert. Unter Berücksichtigung dieser Behinderungen sei eine leichte bis knapp mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. 
4.1.2 Am 13. September 2000 legte der Kreisarzt Dr. med. I.________ dar, der Versicherte klage über zunehmende Beschwerden vor allem am linken Arm, neu auch am rechten Arm bei chronisch vorhandenen Nackenschmerzen. Er fühle sich auch allgemein nervös, wenn ihm etwas wegen der Handprobleme nicht gelinge. Er rege sich stark auf und könne in diesem Moment auch nur schlecht sehen. Die HWS-Beweglichkeit habe sich gegenüber der Untersuchung vom 4. April 2000 etwas verschlechtert. Der Zustand des Versicherten sei jetzt eindeutig schlechter als nach dem Austritt aus der Klinik Y.________. Es sei eine nochmalige neurologische Untersuchung bei Dr. med. M.________ notwendig. 
4.1.3 Dr. med. M.________ führte im Bericht vom 1. November 2000 aus, es liege ein cervikoradikuläres Syndrom links vor. Ursache sei wahrscheinlich eine Diskushernie, trotz fehlender MR-tomografischer Darstellung. Für eine Diskushernie sprächen der Beginn nach einem Trauma (unklar inwieweit im November 1999 oder im Jahre 1993), die deutliche Belastungsabhängigkeit, Nachtschmerzen sowie die Verschlechterung nach den HWS-Manövern im Juni 2000. Da eine ausgeprägte Symptomatik mit invalidisierenden Schmerzen, Muskelatrophien, Faszikulationen, Gefühlsstörung ohne radiologisch dokumentierte Ursache vorliege, empfehle er eine Hospitalisation zur cervikalen Myelographie mit Funktionsaufnahmen. Bis zur Hospitalisation Schonung, kein Krafttraining, kein Lastenheben und häufiges Liegen mit gering inkliniertem Kopf. 
4.1.4 Das Spital P.________, Orthopädische Universitätsklinik, diagnostizierte am 9. Dezember 2000 ein chronisches radikuläres C6-Syndrom links und chronische linksseitige Ischialgien. Am 11. Januar 2001 diagnostizierte es zusätzlich Osteochondrosen L4/S1. Der Versicherte klage unverändert über Schmerzen im Bereich des linken Arms sowie im linken Bein ausstrahlend bis in den Fuss und zeitweise zur Grosszehe. Mit den Armschmerzen habe er sich etwas abgefunden. Im Vordergrund stünden zur Zeit die Beinbeschwerden. Die Chondrosen der Bandscheiben L4 bis S1 mit leichten diskogenen Foraminalstenosen L4/5, links mehr als rechts, seien möglicherweise für die linksseitigen Ischialgien verantwortlich. Das neurologische Bild sei etwas unklar, weshalb ein neurologisches Konsilium durchzuführen sei. 
4.1.5 Das Spital D.________, Neurologische-Neurochirurgische Poliklinik, diagnostizierte am 15. Februar 2001 zusätzlich einen Status nach Commotio cerebri und legte dar, die vom Versicherten geschilderten Beschwerden sowie die anamnestischen Angaben und die klinisch-neurologische Untersuchung würden interpretiert als HWS-Syndrom (posttraumatisch) mit sensibler Ausfallsymptomatik im Bereich C6/C7 links und zusätzlich mit chronischem Lumbovertebralsyndrom mit sensibler Ausfallsymptomatik im Bereich L4/L5/S1 links. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Algodystrophie und keine motorischen Ausfälle. Empfohlen werde eine intensive Physiotherapie sowie analgetische Behandlung. 
4.1.6 Das Spital P.________ führte am 20. März 2001 aus, am 12. März 2001 sei die Wurzel L4 infiltriert worden. Bei der Kontrolle am 16. März 2001 habe der Versicherte insgesamt über eine Besserung der Beinschmerzen berichtet. Im Vordergrund stünden nun wieder die Schmerzen, die vom Nacken in die gesamte linke Körperhälfte bis ins Bein ausstrahlten. Bei der bekannten zervikalen mehrsegmentalen Spinalstenose wäre eine operative Dekompression zu diskutieren. Ob sich allerdings die etwas diffusen Sensibilitätsstörungen am linken Arm und auch am linken Bein dadurch wesentlich bessern würden, könne nicht mit Sicherheit garantiert werden. Unter diesen Umständen sei der Versicherte einer Operation gegenüber eher zurückhaltend eingestellt. Bei einer Verschlechterung der Neurologie sollte er umgehend zur operativen Dekompression zugewiesen werden. 
4.1.7 Dr. med. A.________, Arzt für Innere Medizin, diagnostizierte am 25. Mai 2001 ein cervikoradikuläres Syndrom links, eine Spinalstenose LWS über mehrere Etagen sowie einen Bandscheibenprolaps L4 links. Die bisherigen Kontrollen hätten keine Besserung des gravierenden Befundes ergeben. Unfallfremde Faktoren lägen nicht vor. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht abzusehen. Der Versicherte werde permanent physiotherapeutisch behandelt. 
4.1.8 Der Kreisarzt Dr. med. I.________ untersuchte den Versicherten am 2. August 2001 und legte im Bericht gleichen Datums dar, es liege ein mässiges Cervicalsyndrom linksbetont mit Irritationszonen C4-C6 linksseitig vor. Die HWS-Beweglichkeit sei nach wie vor ordentlich gut, solange der Versicherte die Bewegungen langsam ausführen könne. Bei ruckartigen Bewegungen komme es sofort zu Schmerzen und Verspannungen. Die Schultergelenksbeweglichkeit sei beidseits oberhalb der Horizontalen leicht eingeschränkt. Nach wie vor bestehe ein deutlicher Kraftverlust auf der linken Seite. Am linken Ellbogen fänden sich reizlose Verhältnisse; die Beweglichkeit im linken Ellbogengelenk sei frei. Die lumbalen Rückenbeschwerden würden nicht näher untersucht, da sie unfallfremd seien. Der Verlauf stagniere seit ca. einem Jahr, weshalb der heutige Zustand als Endzustand gewertet werden könne. Dem Versicherten seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zumutbar. Unzumutbar seien Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung des Kopfes sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Es bestehe ein Traglimit von 10 kg. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten unterhalb der Horizontalen mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition zu wechseln, hausinterne Botengänge, Portierdienste, Tätigkeiten in einem Kleinteilersatzlager sowie einfache administrative Tätigkeiten. Hiefür sei er ganztägig einsatzfähig, wobei ihm zweimal eine zusätzliche Pause von je 15 Minuten ohne Einfluss auf die Gesamtarbeitsdauer zugestanden werden müsse. 
4.2 SUVA und Vorinstanz stellten auf den letztgenannten Bericht des Dr. med. I.________ vom 2. August 2001 ab. 
 
Dieser Bericht steht im Widerspruch zu demjenigen des Dr. med. A.________ vom 25. Mai 2001, der unter Berücksichtigung der LWS-Problematik von einem nicht gebesserten gravierenden Befund ohne Vorliegen unfallfremder Faktoren sprach und eine Wiederaufnahme der Arbeit als nicht absehbar bezeichnete. 
 
Dr. med. I.________ untersuchte die lumbalen Rückenbeschwerden nicht näher, da sie unfallfremd seien. Er wies diesbezüglich auf den Bericht des Spitals D.________ vom 15. Februar 2001 betreffend die Untersuchung vom 29. Januar 2001 hin (Erw. 4.1.5). In diesem Bericht wurde indessen zur Frage der Unfallkausalität des Lumbovertebralsyndroms nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Umstand allein, dass das HWS-Syndrom in einer Klammerbemerkung als posttraumatisch bezeichnet wurde, und dass beim diagnostizierten Lumbovertebralsyndrom ein entsprechender Vermerk fehlte, kann nicht geschlossen werden, das Spital D.________ habe die Unfallkausalität des Letzteren verneint. Diese Frage bedarf mithin weiterer Abklärung, zumal der Versicherte beim Sturz vom 1. November 1999 eine Rückenkontusion erlitten hat. 
 
Nicht gefolgt kann der Aussage des Dr. med. I.________, die Infiltration der Wurzel L4 links im Spital P.________ vom 12. März 2001 habe zu einer Besserung der Beschwerden geführt. Zwar führte das Spital P.________ am 20. März 2001 aus, nach dieser Massnahme hätten sich die Beinschmerzen insgesamt gebessert. Doch wurde gleichzeitig eine Verschlechterung der Schmerzen der gesamten linken Körperhälfte vom Nacken bis ins Bein festgestellt und eine Operation zur Diskussion gestellt bzw. bei einer Verschlechterung der Neurologie als indiziert erachtet. 
 
Im Weiteren führte das Spital D.________ am 15. Februar 2001 aus, seit dem Aufenthalt in der Klinik Y.________ vom 3. Mai bis 5. Juli 2000 klage der Versicherte über starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins linke Bein (lateral) bis zum Knöchel und gleichzeitig über diverse Missempfindungen wie Kribbeln und Brennen. Der von der Klinik Y.________ konsiliarisch beigezogene Dr. med. M.________ gab am 1. November 2000 an, der Versicherte führe einen Teil seiner Symptomatik auf die von ihm im Juni 2000 durchgeführte Nadelelektromyographie und die HWS-Manöver (Kopfinklination und -reklination) zurück. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob allenfalls während der Heilbehandlung ein Schaden entstanden ist, für den die SUVA einzustehen hat (Art. 6 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 UVG; Art. 10 UVV; BGE 128 V 171 f. Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und des Integritätsschadens nicht möglich. Eine neue Gesamtbeurteilung der medizinischen Situation unter Einbezug aller relevanten medizinischen Unterlagen erweist sich demnach als unumgänglich. 
5. 
5.1 SUVA und Vorinstanz bestimmten das trotz der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf Grund von Verdienstmöglichkeiten an fünf konkreten DAP-Arbeitsplätzen und ermittelten ein Jahreseinkommen von Fr. 38'761.- bzw. unter Berücksichtigung einer zusätzlich notwendigen Arbeitspause von täglich je 15 Minuten ein solches von Fr. 36'339.-. 
 
Der Versicherte macht geltend, es sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Eventuell sei vom errechneten Jahresverdienst auf Grund des konkreten Einzelfalles ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. 
5.2 Hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf Folgendes hinzuweisen. Der Versicherte ist nicht mehr erwerbstätig. Sollte sich auf Grund des durchzuführenden Gutachtens (Erw. 4.2 hievor) ergeben, dass ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, so kann für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf DAP-Zahlen (Dokumentation über die Arbeitsplätze der SUVA) oder auf die LSE-Tabellen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) abgestellt werden. 
 
Beim Abstellen auf DAP-Löhne wird vorausgesetzt, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile sind Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472). 
 
Bei allfälliger Heranziehung der LSE-Tabellen kann erst nach rechtsgenüglicher Ermittlung der Art und des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden, welcher Tabellenlohn massgebend ist sowie ob und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Abzug von diesem zu erfolgen hat (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Im Übrigen können die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) als erfüllt gelten. Der Beschwerdeführer ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 152 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. März 2003 und der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat David Levin, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 24. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: