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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_363/2013 
 
Urteil vom 25. April 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,Spiegelgasse 6, 4051 Basel 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung; Aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2013. 
Nach Einsicht 
in die verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2012 im Rekursverfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung des tunesischen Staatsangehörigen X.________, womit unter anderem auf ein Gesuch um Erlass einer prozessleitenden Verfügung (Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz während des Rekursverfahrens) nicht eingetreten wurde, weil dieses nicht begründet worden war, 
in die weitere Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. März 2013, welcher in Bestätigung der Verfügung vom 7. Dezember 2012 auf das Gesuch um prozessleitende Verfügung erneut nicht eintritt, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 24. April 2013, womit beantragt wird, die Verfügung des Appellationsgerichts vom 8. März 2013 sei aufzuheben, die Angelegenheit sei an den Vorrichter zurückzuweisen und dieser sei anzuweisen, auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren einzutreten, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
dass gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), wobei die Vorschrift über den Friststillstand unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG), 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen handelt, 
dass sie dem seinerzeitigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. März 2013 mitgeteilt worden ist, 
dass die Beschwerdefrist mithin am 12. März 2012 zu laufen begann und am 10. April 2013 endete, weil sie über die Ostertage nicht stillstand, 
dass die Beschwerde am 24. April 2013 verspätet eingereicht worden ist und sich als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a AuG), 
dass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
dass das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. April 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller