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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_278/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Flüss-Meuter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 10. März 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2014, mit welchem auf die Beschwerde wegen nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, wobei der Beschwerdeführer weder um Fristverlängerung noch um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht habe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll, 
dass dies auch für den Einwand gilt, in der Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 sei nicht auf die prozessualen Möglichkeiten aufmerksam gemacht worden, 
dass überdies im Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2014 - mithin erst fast zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses - in die Klinik Z._________ eingetreten ist, kein Grund für eine Fristwiederherstellung erblickt werden könnte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. April 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer