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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_575/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 13. März 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2014 (Versanddatum: 20. März 2014), mit welchem die Einstellung der Waisenrente des A.________ rückwirkend per 1. September 2010 geschützt wurde, 
in das Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 6. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, womit um Auskunft betreffend Rechtskraft des vorgenannten Entscheids ersucht wurde mit dem Hinweis, A.________ habe sich in einem undatierten Schreiben (Eingang SAK: 16. April 2014), adressiert an das Bundesverwaltungsgericht mit Kopie an die SAK, mit dem Entscheid nicht einverstanden erklärt, 
in die Eingabe des Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2014, mit welchem das undatierte Schreiben des A.________ - von dem das Bundesverwaltungsgericht erst am 11. August 2014 durch die Anfrage der SAK vom 6. August 2014 Kenntnis erhalten habe - an das Bundesgericht überwiesen wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die undatierte Eingabe des A.________ - soweit sie als Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2014 entgegengenommen werden kann - diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da er sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer