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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_244/2011 
 
Urteil vom 20. Juni 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 
Place de Notre-Dame 4, 1702 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 23. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ fuhr am 8. März 2010, um 08.15 Uhr, mit seinem Personenwagen von Murten Richtung Löwenberg. Auf der Bernstrasse in Murten hielt er vor dem "Pick Pay" an. Dort wurde er polizeilich kontrolliert und gebeten, der Polizei mit seinem Wagen auf den Posten in Domdidier zu folgen. Der auf dem Polizeiposten durchgeführte Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Amphetamine. Zur Bestimmung des Drogengehalts wurde um 10.05 bzw. 10.25 Uhr im Spital in Meyriez eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Die Analyse durch das "Centre Universitaire Romand de Médecine Légale" in Lausanne ergab in Bezug auf Cannabis einen Mittelwert von 6.2 Mikrogramm THC/L. X.________ hatte anlässlich der polizeilichen Befragung eingeräumt, am Tag bzw. Abend vor der Polizeikontrolle Marihuana geraucht zu haben. 
 
B. 
Der Polizeirichter des Seebezirks verurteilte X.________ am 22. Oktober 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.--. 
 
Der Strafappellationshof des Kantons Freiburg wies die Berufung von X.________ gegen den Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Urteil vom 23. Februar 2011 ab. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft des polizeigerichtlichen Urteils fest. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg sei aufzuheben, und er sei von der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK), einen Verstoss gegen das Willkürverbot, das Gebot von Treu und Glauben und den Vertrauensschutz (Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV) sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV). Dafür, dass bei ihm am Morgen des 8. März 2010 Anzeichen von Fahrunfähigkeit bestanden hätten, fehle der Nachweis. Er habe die ihn vor Ort kontrollierenden und den Drogenschnelltest anordnenden Polizeibeamten zu den Umständen der Kontrolle nicht befragen können. Sein diesbezüglicher Antrag sei von der Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden. Eine Konfrontation habe nicht stattgefunden. Die auf dem Polizeiposten (als Dolmetscherin) zugezogene Polizeibeamtin habe den Anzeigerapport nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen, sondern alleine gestützt auf die Aussagen der ihn kontrollierenden Polizisten verfasst. Dieser Rapport könne daher nicht als Beweis für die behaupteten Anzeichen von Fahrunfähigkeit herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass ihn die vor Ort kontrollierenden Polizisten im eigenen Wagen nach Domdidier fahren liessen, müsse aufgrund von Treu und Glauben geschlossen werden, dass keine Auffälligkeiten seinerseits feststellbar gewesen seien, die auf eine Fahrunfähigkeit hingewiesen hätten. Der Drogenschnelltest, die Blutentnahme und die Sicherstellung von Urin seien mithin widerrechtlich erfolgt und deren Analyse nicht verwertbar (Beschwerde, S. 4.f., 6 f.). 
 
1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV verankert. Danach haben die Parteien Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Willkür in der Beweiswürdigung liegt gemäss Art. 9 BV vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 135 I 313 E. 1.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Art. 9 BV gewährleistet jeder Person den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt, verstösst unmittelbar gegen die Verfassungsgarantie (vgl. BGE 103 Ia 505 E. 1). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft. Nach der Rechtsprechung verleiht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1 je mit Hinweisen). 
 
1.3 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 28 E. 2a). 
 
1.4 Gemäss polizeilichem Anzeigerapport vom 14. März 2010 konnten beim Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle Anzeichen von Drogenkonsum festgestellt werden (act. 5). In der Auftragsbestätigung zur Entnahme und Analyse vom 8. März 2010 (act. 8, Rückseite) wies einer der ihn kontrollierenden Polizeibeamten unter der Rubrik "Beobachtungen zur Person" ausdrücklich auf die blasse bzw. leichenblasse Gesichtsfarbe des Beschwerdeführers ("teint blème") hin. Die den Anzeigerapport verfassende Polizeibeamtin bestätigte die Wahrnehmungen ihrer Arbeitskollegen zum vermuteten Drogenkonsum des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung als Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung vor erster Instanz. Sie habe auf dem Polizeiposten am 8. März 2010 kurz nach der Kontrolle vor Ort selber feststellen können, dass der Beschwerdeführer sehr blass gewesen sei und glänzende bzw. wässrige Augen gehabt habe (vgl. act. 36, 37 Rückseite). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde verfasste sie den Anzeigerapport folglich nicht nur aufgrund von Schilderungen ihrer Arbeitskollegen, sondern gestützt auf eigene Wahrnehmungen. Dafür, dass ihre Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Solches macht der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der polizeilichen Befragung selber einräumte, am Tag vor der Polizeikontrolle bzw. einige Stunden zuvor Marihuana konsumiert zu haben, nicht geltend. Die Vorinstanz konnte auf die Aussagen der gerichtlich befragten Polizistin deshalb ohne Willkür abstellen. Im Übrigen wohnten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger der gerichtlichen Zeugenbefragung der Polizeibeamtin bei. Sie erhielten die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, und machten von ihrem Fragerecht Gebrauch (act. 36 Rückseite, act. 37). Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme der ihn vor Ort kontrollierenden Polizeibeamten durchzuführen (angefochtenes Urteil, S. 6). Neue sachrelevante Erkenntnisse waren davon nicht zu erwarten. Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder des Konfrontationsrechts sind insoweit nicht erkennbar. 
 
1.5 Aus dem Umstand, dass ihn die vor Ort kontrollierenden Polizisten im eigenen Wagen zum Polizeiposten in Domdidier fahren liessen, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Insbesondere ergibt sich daraus entgegen seiner Meinung nicht, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Auffälligkeiten feststellbar waren, die auf eine Fahrunfähigkeit hingedeutet hätten bzw. dass die behaupteten Anzeichen von Fahrunfähigkeit lediglich nachgeschoben wurden, um die behördlichen Massnahmen nachträglich zu legitimieren (Beschwerde, S. 8). Die Vorinstanz erwägt hierzu unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil schlüssig und mit zureichender Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, dass das beanstandete Verhalten der betreffenden Polizeibeamten zwar ungeschickt sei und nicht gutgeheissen werden könne, die Beweise dadurch jedoch nicht unverwertbar würden. Mit andern Worten lässt das polizeiliche Vorgehen nach der Vorinstanz nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufgewiesen. Inwiefern diese vorinstanzliche Beurteilung des polizeilichen Vorgehens verfassungsrechtlich bestandet werden könnte, ist nicht erkennbar. Der Willkürvorwurf und die unter diesem Titel geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erweisen sich, soweit überhaupt rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), nicht als stichhaltig. Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf den Vertrauensschutz durch. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Grundlage des Vertrauens. In der Aufforderung der Polizisten, dem Polizeifahrzeug im eigenen Wagen auf den Polizeiposten zu folgen, liegt kein Verhalten der Straf(verfolgungs)behörde, bei welchem sich der Staat behaften lassen müsste. Von einem verpönten treuwidrigen Vorgehen seitens der Polizei ("venire contra factum proprium") kann hier entgegen der Beschwerde nicht gesprochen werden. 
 
1.6 Zusammenfassend sind die Einwände des Beschwerdeführers, der Drogenschnelltest sowie die Blut- und Urinprobe seien widerrechtlich erlangt worden und deren Analysen nicht verwertbar, unbehelflich. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht unter Cannabiseinfluss gefahren zu sein. Das Zustandekommen der Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchung hätte deshalb im Einzelnen, d.h. in Bezug auf Transport, Lagerung, Bearbeitung der Reagenzien und Zustand der verwendeten Laborgeräte, abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Ihre antizipierte Beweiswürdigung sei willkürlich und verstosse gegen die Unschuldsvermutung (Beschwerde, S. 11 ff.). 
 
2.1 Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei im Spital Meyriez eine Blut- und Urinprobe abgenommen worden, welche dem "Centre Universitaire Romand de Médecine Légale" in Lausanne übergeben und dort mittels anerkannter Methode ausgewertet worden sei. Die Analyse habe den Konsum von THC-haltigen Betäubungsmitteln bestätigt und ergeben, dass keine weitere Drogen konsumiert worden seien. Es sei ein Mittelwert von 6.2 µg/L THC nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner polizeilichen Befragung und der Hauptverhandlung vor erster Instanz eingeräumt, am Vorabend der Kontrolle einen Joint geraucht zu haben. Der modus operandi der Blut- und Urinentnahme und der anschliessenden Analysen weise keine Unregelmässigkeiten auf. Dass der Drogenschnelltest auf Amphetamine angeschlagen habe, möge an der Schmerzmitteleinnahme des Beschwerdeführers (Dolospedifen, act. 9) liegen. Dass solche in dessen Blut nicht mehr nachgewiesen hätten werden können, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass Amphetamine im Blut schneller abgebaut würden als THC. Jedenfalls wecke dieser Umstand keine Zweifel an der korrekten Durchführung der Blut- und Urinanalyse. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers über die Klärung des genauen Ablaufs der Untersuchung (Lagerung, Transport der Reagenzien, Analysemethode) seien deshalb abzuweisen. 
 
2.2 Inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sein sollte bzw. gegen die Unschuldsvermutung verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz würdigt den äusseren Ablauf der Blut- und Urinentnahmen im Spital Meyriez, die Übergabe der entsprechenden Proben an das Centre Universitaire Romand de Médecine Légale und die dortige Durchführung der Analysen. Gestützt darauf gelangt sie zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Untersuchungs- oder Analyseablauf bestehen. Dieser Schluss ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den Konsum von Marihuana am Vorabend der Fahrt selber eingestand und im Spital Meyriez zur gleichen Zeit bei keinen anderen Personen Blut- oder Urinproben auf Anordnung der Kantonspolizei Freiburg abgenommen wurden. Überdies wird im toxikologischen Gutachten direkt Bezug auf diese Proben genommen (act. 11), wobei die Gutachter die Methode zur Auswertung der Blut- und Urinprobe schlüssig und nachvollziehbar erläutern. Unter diesen Umständen bestand bzw. besteht keinerlei Anlass, am korrekten Zustandekommen der Untersuchungsergebnisse zu zweifeln und die Untersuchungsabläufe im Einzelnen (in Bezug auf den Transport der Proben, ihrer Lagerung, Bearbeitung etc.) zu überprüfen. Die Vorinstanz durfte die Beweisanträge des Beschwerdeführers daher ohne Willkür und ohne Verletzung der Unschuldsvermutung in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, wässrige Augen und ein blasser Teint genügten nicht, um bundesrechtskonform einen Anfangsverdacht auszulösen und auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu schliessen (Beschwerde, S. 9 f.). 
 
3.1 Das Verfahren zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wird teilweise in Art. 55 Abs. 1-4 SVG und zudem gestützt auf Art. 55 Abs. 6, 6bis und 7 SVG sowie durch Ausführungsvorschriften der Bundesversammlung und des Bundesrats bzw. des Bundesamts für Strassen (ASTRA) geregelt (vgl. Urteil 6B_954/2008 vom 6. März 2009 E. 3.3; siehe PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Rz 4 zu Art. 55, Rz 19 zu Art. 91 SVG). Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit respektive ein entsprechender Anfangsverdacht bestehen, ist die Rechtsprechung zu Art. 91a SVG heranzuziehen (Urteil 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.3.2). Es ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Sie können im - allfällig verursachten - Unfall oder aber in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Die Annahme der Fahrunfähigkeit wegen Drogeneinflusses setzt den Nachweis eines Fahrfehlers nicht voraus. Selbst ein unauffälliger ärztlicher Untersuchungsbefund schliesst eine Beeinflussung der Fahrfähigkeit nicht aus (BGE 130 IV 32 E. 3.5 mit Hinweis auf die früheren "Empfehlungen EJPD/KKJPD"). Als mögliche Indizien bzw. Verdachtsmomente (die in der Person eines unter Betäubungsmittel- oder Arzneimittel stehenden Fahrzeugführers liegen) erscheinen ein berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonst wie auffälliger Zustand desselben (vgl. Ziff. 2.2.1 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), Berne 2007, Rz 48 zu Art. 91, siehe betreffend die früheren "Empfehlungen EJPD/KKJPD" zur Feststellung der Verminderung der Fahrfähigkeit durch Drogen und/oder Medikamente: RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, 1995, N. 2672 ff.; vgl. auch BGE 130 IV 32 E. 3.3). 
 
3.2 Die Polizei hegte aufgrund der (leichen-)blassen Gesichtsfarbe des Beschwerdeführers und seiner glänzenden bzw. wässrigen Augen den Verdacht, dieser stehe unter Drogeneinfluss. Sie führte deshalb einen Drogenschnelltest durch (vgl. act. 8, Rückseite, Speicheltest um 08.59 Uhr). Nachdem der Schnelltest positiv ausgefallen war und der Beschwerdeführer das Rauchen von Marihuana am Abend vor der Kontrolle eingestanden hatte (act. 6, polizeiliche Befragung, 09.45 Uhr), wurden zur genaueren Abklärung Urin- und Blutuntersuchungen angeordnet und durchgeführt (vgl. act. 8, Rückseite, Blut- und Urinproben, 10.05 und 10.25 Uhr). Deren Analyse ergab, dass sich im Zeitpunkt der Probeentnahmen im Blut des Beschwerdeführers ein Mittelwert von 6.2 µg/L THC befunden hatte. Der Grenzwert nach Art. 2 Abs. 2 der VRV liegt gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) bei 1,5 µg/L THC (vgl. Urteil 6B_136/2010 E. 2.3 vom 2. Juli 2010). 
 
3.3 Das polizeiliche Vorgehen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund der festgestellten körperlichen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers - der (leichen-)blassen Gesichtsfarbe und der glänzenden Augen - durften die Polizeibeamten einen Anfangsverdacht haben, ihn deshalb einem Drogenschnelltest zuführen (vgl. hierzu Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV; siehe Ziff. 2.2.1 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr) und in der Folge bei fortbestehendem Verdacht Blut- und Urinproben anordnen (Art. 55 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 12 SKV; siehe zur Möglichkeit der direkten Anordnung von Blut- und Urinproben Urteil 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E. 1.4.1; vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Rz 10 zu Art. 55). Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung ist nicht entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Anhaltung und Kontrolle nicht in Fahrt befand. Massgeblich ist vielmehr, dass er gefahren war und in seinem Fahrzeug vor dem "Pick Pay" (auf seinen Fahrgast) zwecks Weiterfahrt wartete. Entgegen seiner Auffassung kommt es für die Annahme von Anzeichen von Fahrunfähigkeit auch nicht darauf an, dass er weder einen Unfall verursachte noch ein auffälliges Fahrverhalten an den Tag legte (BGE 130 IV 32 E. 3.5). Massgeblich ist einzig, dass aufgrund der auffälligen körperlichen Symptome des Beschwerdeführers auf den Konsum von Drogen geschlossen werden konnte bzw. die Polizisten deswegen ohne Bundesrechtsverletzung einen entsprechenden Anfangsverdacht haben durften, was sie zur Durchführung des Drogenschnelltests sowie zur Anordnung der Blut- und Urinproben berechtigte (vgl. vorstehend E. 3.1). Die Annahme von Anzeichen von Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 55 Abs. 2 und 3 SVG ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer bestreitet ein eventualvorsätzliches Handeln. Angesichts der kurzen Wirkungszeit von THC von nur 3 bis 6 Stunden habe er nicht annehmen müssen, dass er rund 10½ Stunden nach dem Rauchen eines Joints sein Fahrzeug nicht sicher werde führen können. Es könne ihm folglich nicht angelastet werden, er habe im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB eine Fahrt in fahrunfähigem Zustand in Kauf genommen (Beschwerde, S. 14). 
 
4.1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus anderen Gründen nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV). Der Konsum von Cannabis ist geeignet, die Fahrfähigkeit zu beeinträchtigen. Die Fahrunfähigkeit wird bei 1,5 µg/L THC im Blut gesetzlich vermutet (Art. 2 Abs. 2 VRV, Art. 34 VSKV-ASTRA). 
 
Wer aus andern Gründen (als Angetrunkenheit) fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 2 SVG). Subjektiv ist Vorsatz einschliesslich Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). 
Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2). Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Der Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV E. 1 E. 4.2.3; 133 IV 1 E. 4.1 S. 3 mit Hinweisen). 
 
4.2 Für die Frage des Eventualvorsatzes ist vom Sachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach konsumierte der Beschwerdeführer am Vorabend vor der Polizeikontrolle wissentlich Marihuana. Er wusste auch um seine Müdigkeit nach dem Schichtwechsel, die er mit den Worten einräumte "Ich war müde, aber sonst ging es mir gut. Ich arbeitete am Wochenende Nachtschicht und hatte gerade einen Schichtwechsel hinter mir. Die Umstellung ist nicht immer einfach" (angefochtener Entscheid, S. 7). Aus den Akten ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 7. auf den 8. März 2010 (lediglich) von "12.00 bis 04.00 Uhr" schlief (vgl. act. 8, Rückseite). Der Beschwerdeführer war sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Klaren, dass das Lenken eines Fahrzeugs unter THC-Einfluss verboten ist. Nach seinen Angaben hatte er denn eigentlich auch nicht vorgehabt, bereits am Montagmorgen wieder ein Auto zu fahren. Dies habe sich jedoch so ergeben. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine Fahrt in fahrunfähigem Zustand in Kauf nahm, zumal er die verschiedenen Elemente kannte, die objektiv seine Fahrunfähigkeit begründeten, er sich also darüber im Klaren war, nur einige Stunden vor seiner Fahrt Marihuana konsumiert und nur kurz geschlafen zu haben (vgl. act. 8, Rückseite) sowie infolge des Schichtwechsels müde gewesen zu sein. Zusätzlich lässt auch die Höhe des nachgewiesenen THC-Gehalts in seinem Blut (Mittelwert um das vierfache höher als der Grenzwert) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer noch unter Drogeneinfluss stand, als er sein Fahrzeug lenkte. Dass sich der Beschwerdeführer subjektiv fahrfähig fühlte, schliesst entgegen seinem Dafürhalten die Annahme eventualvorsätzlichen Handelns nicht aus. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. 
 
5. 
Die Beschwerde ist damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Juni 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Mathys Arquint Hill