Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_12/2011 
 
Urteil vom 1. März 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. Januar 2011. 
In Erwägung, 
dass das Richteramt Olten-Gösgen A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 18. November 2010 verurteilte, B.________, (Beschwerdegegner) den Restkaufpreis für bestellte Ware im Betrag von Fr. 1'557.15 nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2008 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- zu bezahlen und es dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte; 
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 18. November 2010 beim Obergericht des Kantons Solothurn mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2011 aufforderte, bis 9. Februar 2011 die noch ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten an die Gerichtskasse zu bezahlen, ansonsten das Obergericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrete, und er im Weiteren verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden; 
dass der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 28. Januar 2011 die bereits erfolgte Verfügung vom 19. Januar 2011 mit einer Rechtsmittelbelehrung ergänzte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Februar 2011 erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2011 mit Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen und für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. März 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann