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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_108/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Rüti. 
 
Gegenstand 
Kosten (Versteigerung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde wegen bös- bzw. mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchK erfolgte) Kostenauflage mit Fr. 1'000.-- in einem Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels aktuellen Interesses, mangels Anfechtungsobjekts und wegen abgeurteilter Sache) nicht eingetreten ist, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, der vorinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2014 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) habe somit am 29. Dezember 2014 (Montag) geendet, die erst am 6. Januar 2015 der Post übergebene Beschwerde sei daher verspätet, zumal die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden nicht gelten würden und auch keine Betreibungshandlung nach Art. 56 SchKG (mit der Folge von Art. 63 SchKG) vorliege, nachdem die untere Aufsichtsbehörde auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei und daher weder selbständig in das Verfahren eingegriffen noch eine Betreibungshandlung vorgeschrieben oder angeordnet habe (BGE 115 III 6 E. 5 S. 10 f.; BGE 117 III 4 E. 3 S. 5), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die einlässlichen Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die vom Obergericht angenommene Verspätung der Beschwerde zu bestreiten, unter Hinweis auf Art. 56 und 63 SchKG die Geltung der Betreibungsferien zu behaupten und die Art. 9 BV und 6 EMRK anzurufen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann