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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1050/2017  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.A.________, 
3. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür; 
Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Juni 2017 (SST.2016.283). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. Dezember 2013 um ca. 05.55 Uhr fuhr X.________ in seinem Personenwagen in U.________ ausserorts in Richtung V.________ auf einer geraden Strecke. Aufgrund dichten Nebels, schwieriger Lichtverhältnisse (dunkel, keine Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, feuchter Fahrbahn und des Umstands, dass die Sichtweite leidlich 50 Meter betrug, fuhren D.________ und E.________ mit ihren Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Trotz der schlechten Witterungs- und Sichtverhältnisse beschleunigte X.________ auf 70 km/h und setzte zum Überholen dieser beiden ihm vorausfahrenden Personenwagen an. Zur gleichen Zeit fuhr auf der linken Seite die Seetalbahn in derselben Fahrtrichtung wie X.________. Auf der Höhe des Fahrzeugs von E.________ kollidierte X.________ frontal mit dem korrekt entgegenkommenden und von C.A.________ gelenkten Motorrad, welches er erst unmittelbar vor der Kollision sah. C.A.________ schlug dabei mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe auf, rutschte seitlich weg, streifte den Personenwagen von E.________ und blieb auf der Fahrbahn liegen. Der Personenwagen von X.________ kam auf dem Bahntrassee der Seetalbahn zum Stillstand. C.A.________ erlitt durch die Frontalkollision trotz Schutzkleidung und Helm ein Polytrauma mit diversen schweren Verletzungen. Er verstarb am 19. Dezember 2013 an den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Kulm sprach X.________ am 14. Juni 2016 der vorsätzlichen Tötung, der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren. 
Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 22. Juni 2017 das bezirksgerichtliche Urteil. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 20 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eventualvorsätzliche statt auf fahrlässige Tötung erkannt und damit Art. 12 und 111 StGB verletzt. Er habe das Überholmanöver nicht im vollen Bewusstsein um die hohe Gefahr einer tödlichen Frontalkollision durchgeführt. Die Schlussfolgerung durch die Vorinstanz, wonach die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr von seinem Fahrgeschick, sondern von Glück und Zufall abhängig gewesen sei, sei unvereinbar mit den von ihr selber festgestellten Tatsachen. Von einer Art kanalförmigen Verengung der Fahrspur und einem objektiv verunmöglichten Ausweichen könne nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz übersehe, dass ihn die Seetalbahn bereits überholt gehabt habe, als er selber zum Überholen angesetzt habe. Er wiederum habe das Fahrzeug von E.________ bereits überholt gehabt, als es zur Kollision mit dem Motorrad gekommen sei. Unter Inkaufnahme einer Kollision mit den überholten Fahrzeugen hätte er eine Frontalkollision mit dem Motorrad erfolgreich verhindern können, wenn er nach rechts ausgewichen wäre. Die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge sei durch den Nebel stark eingeschränkt, aber dennoch gut möglich gewesen. Er hätte den Motorradfahrer bei der erforderlichen Achtsamkeit rechtzeitig erkennen können. Es sei ihm alleine deshalb nicht möglich gewesen, den Unfall zu verhindern, weil er seinen Blick während des Überholmanövers nicht nach vorne auf die Gegenfahrbahn, sondern auf den Tachometer und dann rechts auf die zu überholenden Fahrzeuge gerichtet und den Motorradfahrer in der Folge zu spät erblickt habe.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt zum Willenselement des Vorsatzes, der Beschwerdeführer habe bei feuchter Fahrbahn, Temperaturen um den Gefrierpunkt, Dunkelheit, dichtem Nebel und einer Sichtweite von 50 Metern (in dubio pro reo) zwei mit ca. 40 km/h vor ihm fahrende Fahrzeuge mit 70 km/h überholen wollen. Er hätte für ein solches Manöver eine Strecke von rund 270 Metern überblicken müssen. Aufgrund der Sichtverhältnisse habe er in keiner Hinsicht zuverlässig beurteilen können, ob der nötige Raum frei von Hindernissen oder Gegenverkehr gewesen sei, sich aber dennoch entschlossen, zu überholen. Die sichtbare Strecke sei völlig ungenügend gewesen, um rechtzeitig reagieren zu können. Sein Verhalten könne nur als krass sorgfaltswidrig bezeichnet werden. Aufgrund des Zugs auf der linken und der zu überholenden Fahrzeuge auf der rechten Seite habe er einem entgegenkommenden Motorradfahrer nicht ausweichen können. Er habe nicht mehr ernsthaft darauf vertrauen können, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können. Auch der Motorradfahrer habe keinerlei Abwehrchancen gehabt, einen Unfall mit Todesfolge durch zweckmässige Reaktion zu vermeiden. Nachdem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf die linke Strassenseite gelenkt habe, habe der Eintritt einer Frontalkollision einzig vom Auftauchen von Gegenverkehr abgehangen. Auf ein entgegenkommendes Fahrzeug habe er unmöglich reagieren können. Er habe es darauf ankommen lassen, ob der Taterfolg eintritt und gar nicht anders als mit der Tatbestandsverwirklichung rechnen können. Er habe diese in Kauf genommen und folglich eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4.3.5.3.7 S. 22 und E. 3.4.3.6.2 S. 24 ff.).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 305 E. 1.2 S. 308 f.; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 II 364 E. 2.4 S. 368).  
 
1.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).  
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 1 E. 4.1 S. 3 f.; je mit Hinweisen). 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f., 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). 
Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteile 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2; 6B_34/2017 vom 3. November 2017 E. 1; 6B_454/2016 vom 20. April 2017 E. 4). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beanstandet der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Soweit er seiner Rüge der Verletzung von Bundesrecht dennoch einen anderen als den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt, verhält er sich widersprüchlich. Auf seine Kritik zur vorinstanzlichen Schlussfolgerung, nach welcher er das Überholmanöver im vollen Bewusstsein um die hohe Gefahr einer tödlicher Frontalkollision durchgeführt habe, ist mangels Begründung nicht einzugehen (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Ohnehin betrifft diese vorinstanzliche Schlussfolgerung das Wissenselement des subjektiven Tatbestands, welches für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit nicht entscheidend ist (vgl. E. 1.3.2 hiervor). Auch die weiteren nicht explizit als Willkürrüge vorgebrachten, aber von der Vorinstanz abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers sind unerheblich. So lässt sich seine eigene Interpretation der Aussagen von D.________, wonach die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge trotz starken Nebels gut möglich gewesen sei, nicht nachvollziehen und vermag an der Feststellung der Vorinstanz keine Willkür zu begründen. Die Vorinstanz stellt den Sachverhalt sorgfältig fest und sie begründet insbesondere auch ihre Schlussfolgerung, dass die Sichtverhältnisse sehr schlecht waren und die Sichtweite im Zweifel für den Beschwerdeführer 50 Meter betrug, eingehend. Gerade auch mit den Aussagen von D.________ setzt sie sich vertieft auseinander und bezeichnet diese als glaubhaft. Nach deren Aussagen sei die Sicht schlecht gewesen und die Sichtweite habe gar nur zwei bis drei Wagenlängen betragen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.4.3.5.3.5 S. 18 f. sowie kant. Akten, act. 190 und 519). Dass der Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten die Kollision hätte verhindern können, wenn er dem Opfer nach rechts statt nach links ausgewichen wäre oder seinen Blick während des Überholmanövers nach vorne auf die Gegenfahrbahn statt auf den Tachometer und die zu überholenden Fahrzeuge gerichtet hätte, sind spekulative Behauptungen und durch die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz widerlegt (vgl. E. 1.4.2 hiernach). Das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers während des bereits in die Wege geleiteten Überholmanövers und seine Entscheidung, dem entgegenkommenden Motorrad auf die linke Seite auszuweichen, ändern nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Eintritt des Erfolges überwiegend oder gar ausschliesslich von Glück und Zufall abhing. Auch die Einwände des Beschwerdeführers zu den Standorten der weiteren beteiligten Verkehrsteilnehmer im Zeitpunkt der Kollision sind mangels erwiesener Ausweichmöglichkeit unbehelflich. Diese mussten auch nicht abschliessend geklärt werden, da für die vorinstanzliche Prüfung, ob der Eintritt des Erfolges durch Fahrgeschick vermeidbar gewesen wäre, nicht erst die Situation im Kollisionszeitpunkt massgeblich war.  
 
1.4.2. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Moment, als er zum Überholen auf die Gegenfahrbahn wechselte, ernsthaft darauf vertrauen konnte, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können. Dies verneint die Vorinstanz zu Recht. Gemäss ihren verbindlichen Feststellungen bestand aufgrund der völlig ungenügenden Sichtverhältnisse gar nicht erst die Möglichkeit einer rechtzeitigen Reaktion. Sie hat folglich auch losgelöst von der festgestellten Verengung der Fahrspur im Zeitpunkt der Kollision eine Vermeidung des Erfolgs durch Fahrgeschick als unmöglich erachtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Opfer konnten die Gefahr durch eigenes Verhalten nicht mehr abwehren und der Eintritt einer Frontalkollision hing einzig vom Auftauchen von Gegenverkehr ab. Dass der weitere Verlauf des Geschehens nicht mehr in den Händen des Beschwerdeführers war, nachdem er sein Fahrzeug auf die linke Gegenfahrbahn gelenkt hatte, ist ausgehend von den Sichtverhältnissen und der Fahrgeschwindigkeit ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Risiko einer Kollision mit Todesfolge erscheint mit der Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen derart gross, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nur als krass sorgfaltswidrig bezeichnet werden kann. Indem sich der Beschwerdeführer weder von den prekären Wetter- und Sichtverhältnissen noch von dem auf dem linksseitigen Bahntrassee fahrenden Zug davon abhalten liess, zwei Personenwagen zu überholen, brachte er zum Ausdruck, dass er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfand und ihn in Kauf nahm.  
 
1.5. Die Vorinstanz verletzt angesichts der von ihr festgestellten Umstände kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der eventualvorsätzlichen Tötung, der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig spricht. Damit erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Auswirkung des beantragten Schuldspruchs einer fahrlässigen Tötung auf das Strafmass einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe anlässlich ihrer Strafzumessung zu Unrecht die aufrichtige Reue nicht berücksichtigt und damit Art. 48 StGB verletzt.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet für die eventualvorsätzliche Tötung, mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von mindestens 5 bis zu 20 Jahren (Art. 40 i.V.m. 111 StGB) die schwerste der vorliegend zu beurteilenden Straftaten, eine Einsatzstrafe von 5 Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil, E. 6.5.1 S. 30). Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe den Hinterbliebenen einen Brief geschrieben, während des Strafverfahrens mehrfach seine Betroffenheit ausgedrückt und sich entschuldigt. Zudem habe er vor Vorinstanz erneut seine Bereitschaft geäussert, seinen beschädigten Unfallwagen zugunsten der Beschwerdegegner 2 und 3 zu verwerten und ihnen eine allfällige Prozessentschädigung zu überweisen. Im Übrigen habe er mit der Schadensdeckung an sich nichts zu tun gehabt. Insgesamt seien die Anstrengungen des Beschuldigten letztlich zu bescheiden geblieben und seine persönlichen Einschränkungen zu gering, um die Intensität eines Strafmilderungsgrunds zu erreichen. Sein Verhalten lasse dennoch Einsicht und Reue erkennen, was positiv und somit in mässigem Rahmen strafmindernd zu veranschlagen sei (angefochtenes Urteil, E. 6.6 S. 33).  
 
2.3. Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Die Bestimmung entspricht aArt. 64 Abs. 4 StGB, so dass die Rechtsprechung zum früheren Recht ihre Gültigkeit behält. Danach führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1 S. 99; Urteil 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.4. Indem die Vorinstanz das von ihr berücksichtigte Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2 hiervor) noch nicht als besondere Anstrengungen sowie als zu geringe persönliche Einschränkungen erachtet und deshalb das Vorliegen aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB verneint, verletzt sie kein Bundesrecht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine E ntschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber