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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1180/2018  
 
 
Urteil vom 6. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Gabriel Nigon, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Jörg Honegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 26. September 2018 (SB.2017.90). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 20. Mai 2014 gegen 18.00 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Suche nach einem Parkplatz unter Verletzung des geltenden Fahrverbots auf den Leonhardskirchplatz in Basel. Nachdem er die Aussichtslosigkeit seines Unterfangens erkannte, lenkte er sein Fahrzeug im Rückwärtsgang in Richtung Leonhardsgraben. Gemäss rektifizierter Anklageschrift vom 13. Januar 2017 wird ihm vorgeworfen, er habe bei seinem Fahrmanöver aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit aufgrund seines ungenügenden Blicks nach hinten und zur Seite sowie in Verkennung der Gesamtsituation den parallel zum Brunnen der Halteverbotslinie entlang gehenden betagten Fussgänger A.________ (nachfolgend: Privatkläger) übersehen, der im Begriff gewesen sei, die Strasse diagonal nach links in Richtung Kohlenberg/Barfüsserplatz zu überqueren. In der Folge sei es zur Kollision zwischen dem Fahrzeug von X.________ und dem Privatkläger gekommen, der, als sich der Wagen auf seiner Höhe befand, seitlich in dessen linke hintere Seite gelaufen und hernach gestürzt sei. Der Privatkläger erlitt bei diesem Unfall einen Schenkelhalsbruch des rechten Oberschenkels. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 11. Mai 2017 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 410.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf Berufung des Beurteilten bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. September 2018 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und Strafpunkt. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von den Anklage der fahrlässigen Körperverletzung vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe in der Berufungsbegründung beantragt und einlässlich dargelegt, dass B.________ vor Gericht als Zeuge zur Entstehung der Abstände zwischen Fahrzeug und Endlage des Privatklägers sowie zu dessen Bewegungsverhalten während und nach dem Sturz zu befragen sei. Die Vorinstanz verletze, indem sie darauf abstelle, dass der Beweisantrag nach dessen Abweisung durch die instruierende Richterin in der Hauptverhandlung nicht erneut gestellt worden sei, den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal jene in der Verfügung vom 30. Juli 2018 den Antrag ausdrücklich unter Vorbehalt einer anderen Entscheidung des Gesamtgerichts abgewiesen habe. Abgesehen davon habe er den Antrag in der Berufungsbegründung zuhanden des Gesamtgerichts gestellt. Schliesslich verletze die Unterlassung der Befragung des einzigen Zeugen auch das Unmittelbarkeitsprinzip. Die Vorinstanz habe mithin Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO verletzt (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
1.2. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat den vom Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung gestellten Antrag auf Einvernahme von B.________ als Zeuge mit Verfügung vom 30. Juli 2018, vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht, vorläufig abgewiesen. Sie führt aus, die als Zeuge angerufene Person habe nach ihren Aussagen den Unfall nicht gesehen und könne daher zur Ermittlung der Position des Privatklägers unmittelbar nach dem Sturz nichts beitragen (angefochtenes Urteil S. 2; Untersuchungsakten, Bd. 2, act. 519). Die Vorinstanz nimmt an, der Beweisantrag sei in der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt worden. Das Gesamtgericht habe daher darüber nicht zu entscheiden (angefochtenes Urteil S. 3).  
 
1.3. Nach Art. 331 Abs. 2 StPO setzt die Verfahrensleitung im Rahmen der Ansetzung der Hauptverhandlung Frist, um Beweisanträge zu stellen. Lehnt sie die Anträge ab, teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nicht mit Beschwerde anfechtbar, doch können die abgewiesenen Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden, wobei das Gericht an den ablehnenden Entscheid nicht gebunden ist. Diese Bestimmung gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet mithin über die im Zeitpunkt der Vorbereitung zur Hauptverhandlung eingereichten Beweisanträge allein (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. N 7 zu Art. 331).  
Nach dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer zunächst zu den Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen und zur Sache befragt. Im Anschluss daran haben die Parteivertreter plädiert und jeweils punktuell repliziert. Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer zum Schlusswort. Der Beschwerdeführer hat weder zu Beginn der Verhandlung noch vor dem Abschluss des Beweisverfahrens seinen Beweisantrag wiederholt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage annimmt, der Antrag sei nicht mehr aufrecht erhalten worden. Daran ändert nichts, dass die instruierende Richterin den Beweisantrag in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2018 lediglich vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht vorläufig abgewiesen hat, zumal ein anders lautender Entscheid des Gesamtgerichts voraussetzt, dass tatsächlich über einen Antrag zu befinden ist (vgl. auch Urteil 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da die Abweisung des Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung ohnehin nicht zu beanstanden wäre (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Denn nach seinen Aussagen im Untersuchungsverfahren hielt sich B.________ zur Zeit des Unfalls im Pfarrhaus auf und wurde erst durch das Schreien des Privatklägers auf den Unfall aufmerksam. Er hat ausdrücklich bekundet, dass er vom Unfall selbst nichts gesehen hat (erstinstanzliches Urteil S. 8; Untersuchungsakten, Bd. 1, act. 41). Bei dieser Sachlage wäre der Schluss der Vorinstanz, wonach von einer erneuten Einvernahme von B.________ hinsichtlich des Ablaufs des Sturzes vom Zusammenprall des Privatklägers mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers bis zur Position des Privatklägers im Zeitpunkt, als B.________ bei ihm angelangt war, keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten seien und dass ihre Überzeugung durch die Einvernahme nicht geändert werde, jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Damit ist die Abnahme des Beweises auch nicht im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO erforderlich. 
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz stelle ohne stichhaltige Beweise fest, dass eine Kollision stattgefunden habe. Dabei würdige sie namentlich seine Aussagen willkürlich. Er habe niemals, weder in der Erstbefragung vor Ort, noch mit E-Mail vom 9. Juni 2014 oder in der Begründung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl, anerkannt, dass eine Kollision stattgefunden habe. Er habe damals ohne Aktenkenntnis und juristischen Beistand das Ereignis falsch interpretiert. Ein Zusammenstoss zwischen seinem Fahrzeug und dem Privatkläger sei auch nicht aufgrund objektivierter Beweismittel erstellt. Aus den Aussagen des Privatklägers ergebe sich nichts anderes. Zudem suggeriere die Vorinstanz in ihrer Erwägung, wonach der Privatkläger immer gleich ausgesagt habe, dass jener mehrfach befragt worden sei, was indes nicht zutreffe. Der Privatkläger sei lediglich ein einziges Mal, nach seiner Operation im Spital, zum Vorfall befragt worden. Die verschiedenen Berichte des Universitätsspitals und weiterer Instanzen basierten ausschliesslich auf den Angaben des Privatklägers und hätten keine eigenständige Bedeutung. Zudem möge zutreffen, dass der Privatkläger kein Motiv gehabt habe, ihn zu Unrecht zu beschuldigen. Doch sei durchaus möglich, dass der Privatkläger über den Randstein gestolpert und dabei irrtümlich davon ausgegangen sei, von einem Fahrzeug angefahren worden zu sein. Abgesehen davon sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Beweggrund für eine Falschbezichtigung durchaus denkbar (Beschwerde S. 13 ff.).  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe auch in Bezug auf die Spuren an der verstaubten Karosserie seines Personenwagens falsche Schlüsse gezogen. Die kaum wahrnehmbaren Spuren könnten von überall her stammen. Zudem habe der Privatkläger im ersten Berufungsverfahren selbst bestritten, dass sie von ihm herrührten und mit dem Unfall in Zusammenhang stünden. Überdies habe die Vorinstanz seine Ausführungen zur Position des Privatklägers nach dem Sturz und zur Endposition des Fahrzeugs nicht beachtet. Er habe hinreichend dargelegt, dass es unter Zugrundelegung der in der Unfallskizze polizeilich festgehaltenen Abstände nicht zu einer Kollision habe kommen können. Es sei daher anzunehmen, dass der betagte Privatkläger ohne Einwirkung durch das Fahrzeug über den Randstein gestolpert und gestürzt sei (Beschwerde S. 20 ff.). 
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Hauptverantwortung für die fahrlässige Körperverletzung auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen und sich nicht mit in der Berufungsbegründung vorgetragenen ausführlichen Kritik an dessem Standpunkt auseinandergesetzt habe. Die Verantwortung für die Verletzung liege im vorliegenden Fall in entscheidendem Masse beim Privatkläger selbst. Dieser habe sich offensichtlich vor dem Überqueren der Strasse nicht versichert, ob der Weg frei war (Beschwerde S. 31 ff.). 
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren mit seinem Personenwagen den Privatkläger, als dieser im Begriffe war, die Strasse zu überqueren, übersehen habe und dass es in der Folge zwischen den beiden zu einer Kollision gekommen sei, bei welcher jener in die linke hintere Seite des auf seiner Höhe fahrenden Fahrzeugs gelaufen sei. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schluss zunächst auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Sie nimmt an, dieser sei in seinen ersten Aussagen zunächst selber davon ausgegangen, dass der Privatkläger in sein Auto hineingelaufen sei. Erst nach Beizug eines Rechtsvertreters vor der (ersten) Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer abweichend davon bestritten, dass es zu einer Kollision gekommen sei. Demgegenüber habe der Privatkläger zum Kerngeschehen immer gleich ausgesagt. Er habe den Sturz unzweifelhaft mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht und geschildert, dass er vom Fahrzeug umgeworfen worden sei. Die Vorinstanz nimmt weiter an, es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb der Privatkläger den ihm völlig unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht hätte beschuldigen sollen. Im Weiteren würden die Angaben des Privatklägers ganz erheblich durch den Handabdruck und die Wischspuren am verschmutzten hinteren Kotflügel gestützt. Schliesslich sei in Bezug auf den Abstand zwischen Verletztem und Fahrzeug nicht erstellt, dass die Positionen von Auto und Fussgänger auf den Fotos tatsächlich der jeweiligen Endlage unmittelbar nach dem Unfall entspreche. Zumindest beim Privatkläger sei aufgrund der verschiedenen Aussagen der Beteiligten sowie seiner Lage beim Eintreffen der Sanität offensichtlich, dass er sich nach dem Sturz noch bewegt habe. Darüber hinaus sei von einem dynamischen Sturzgeschehen auszugehen, bei welchem der Privatkläger versucht habe, sein Gleichgewicht zu halten und nicht bewegungs- und regungslos zu Boden gegangen sei. Anhand der Fotos lasse sich daher nicht ableiten, dass keine Kollision stattgefunden habe. Schliesslich lägen weder medizinische Gründe vor, die einen plötzlichen Sturz des Privatklägers zumindest plausibel machen könnten, noch stelle die Beschaffenheit der Strasse an der fraglichen Stelle für einen älteren Menschen eine besondere Herausforderung dar (angefochtenes Urteil S. 4 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 7 f.).  
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1; Urteil 6B_32/2018 vom 11. Juni 2018 E. 1.3). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche bewusst ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Seine Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich lediglich darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse den Erwägungen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Es mag durchaus zutreffen, dass etwa die Staubabwischspuren auf der verschmutzten Karosserie des Personenwagens von überall stammen könnten (Beschwerde S. 22), dass es theoretisch denkbar ist (Beschwerde S. 19), dass der Privatkläger den Beschwerdeführer falsch bezichtigt hat, und dass es nichts Unbekanntes ist, dass alte Menschen alternative Erklärungen für ihre plötzlichen körperlichen Defizite suchen (Beschwerde S. 18). Doch lässt sich aus derartigen Einsichten nicht ableiten, der Schluss der Vorinstanz, wonach der Privatkläger nicht bloss ohne äussere Einwirkung beim Verlassen des Trottoirs über den Randstein gestolpert und gestürzt, sondern dass er aufgrund eines Zusammenpralls zwischen ihm und dem Personenwagen des Beschwerdeführers zu Fall gekommen ist, sei schlechterdings unhaltbar. Dabei ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich hiefür auf die Aussagen des Privatklägers stützt. Dieser hat klar und deutlich geschildert, dass er vom Fahrzeug des Beschwerdeführers angefahren und umgeworfen worden ist (vgl. Untersuchungsakten, Bd. 1, act. 34 f.). Gründe, die gegen den Wahrheitsgehalt dieser Aussage sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Dass der Privatkläger nur einmal befragt worden ist und sich somit nicht sagen lässt, er habe zum Kerngeschehen  immer gleich ausgesagt, ändert daran nichts. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die auf den Fotografien festgehaltenen Abstände zwischen dem am Boden liegenden Privatkläger und seinem Personenwagen belegten, dass keine Kollision stattgefunden habe. Die Vorinstanz legt mit zureichenden Gründen dar, dass der Endlage des Privatklägers ein dynamisches Sturzgeschehen vorausgegangen ist und dass jener sich nach dem Sturz noch bewegt habe. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Privatkläger auf die rechte Seite gestürzt ist und den rechten Oberschenkelhals gebrochen hat, auf der Übersichtsaufnahme (Untersuchungsakten act. 133) indes auf der linken Seite liegt, woraus die kantonalen Instanzen ohne Willkür schliessen, der Privatkläger habe sich nach dem Sturz auf die rechte Körperhälfte weggedreht (vgl. auch Zwischenurteil des Appellationsgerichts vom 1. November 2016 S. 5). Aus der Position des Privatklägers lässt sich mithin nicht ableiten, es habe kein Zusammenstoss stattgefunden. Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und in Willkür verfallen sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht hinreichend geltend und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist auch nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe in der Einsprachebegründung eine Kollision eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2014 zwar bestritten, dass er mit dem Privatkläger kollidiert sei, gleichzeitig aber zugestanden, dass der Privatkläger in sein Fahrzeug hineingelaufen sei, wobei er die Verletzungen nicht beim Zusammenstoss, sondern beim Sturz erlitten haben soll (Untersuchungsakten, Bd. 1, act. 59). Dass der Beschwerdeführer die Einsprache ohne juristischen Beistand verfasst hat, spricht nicht gegen deren Würdigung durch die Vorinstanz, zumal es, wie diese zutreffend erkennt, zur Erklärung, ob es zu einer Kollision gekommen ist oder nicht, keines juristischen Fachwissens bedarf (angefochtenes Urteil S. 5). Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1).  
Kein Bundesrecht verletzt die Vorinstanz schliesslich, wenn sie für die rechtliche Würdigung auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist. Die Vorinstanz darf hiefür ohne Weiteres auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sie diese damit zu ihren eigenen macht. Im Übrigen beschränkt sich die Vorinstanz nicht auf eine blosse Verweisung, sondern begründet ihr Urteil auch mit eigenen Erwägungen. Was der Beschwerdeführer in diesem Kontext zur Eigenverantwortlichkeit des Privatklägers ausführt (Beschwerde S. 31 ff.), geht an der Sache vorbei. Wer mit seinem Personenwagen beim Rückwärtsfahren aus mangelnder Vorsicht einen Fussgänger übersieht und zu Fall bringt, wirkt nicht an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Fussgängers mit. Ebensowenig lässt sich sagen, dieser lasse sich in voller Kenntnis des Risikos bewusst vom Fahrzeuglenker gefährden. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsfiguren der Mitwirkung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (Beschwerde S. 32 f.) bzw. der einverständlichen Fremdgefährdung, welche nach der Rechtsprechung ohnehin nur unter besonderen Umständen straflos bleibt (BGE 131 IV 1 E. 3.3 a.E.), setzen voraus, dass das sich selbst gefährdende Opfer, welches das Risiko im selben Masse übersieht wie der Mitwirkende, sich freiverantwortlich selbst gefährdet und der Dritte sich lediglich daran beteiligt, bzw. dass das Opfer sich einer vom Täter ausgehenden Gefahr im vollen Bewusstsein des Risikos aussetzt und dieser die Herrschaft über das Geschehen innehat (vgl. hiezu BGE 134 IV 193 E. 9.1; 131 IV 1 E. 3.2 f.; 125 IV 189 E. 3a). Im vorliegenden Fall ist der Privatkläger indes vom Beschwerdeführer verletzt worden. Die Gefährdung ist mithin von diesem ausgegangen, so dass eine Selbstgefährdung von vornherein ausscheidet. Eine einverständliche Fremdgefährdung fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Privatkläger gar nicht in voller Kenntnis aller wesentlichen Umstände in die Gefährdung durch den Beschwerdeführer eingewilligt und das Geschehen auch nicht beherrscht hat. Die Verletzungen fallen mithin nicht in den eigenen Verantwortungsbereich des Privatklägers. Es mag zutreffen, dass den Privatkläger ebenfalls ein Verschulden am Unfall trifft. Die kantonalen Instanzen haben in diesem Kontext denn auch explizit festgehalten, dass es der Privatkläger ebenfalls an der notwendigen Aufmerksamkeit habe mangeln lassen, indem er den rückwärtsfahrenden Beschwerdeführer übersehen habe (angefochtenes Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 8, 10). Dementsprechend haben sie das mitwirkende Selbstverschulden des Privatklägers strafmindernd berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzliches Urteil S. 11). Das Strafrecht kennt indes keine Verschuldenskompensation. Dass die kantonalen Instanzen ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Privatklägers verneinen, ist nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil S. 8; erstinstanzliches Urteil S. 10). Das Mitverschulden des Privatklägers stellt offensichtlich keinen "ganz aussergewöhnlichen Umstand" dar, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er alle anderen Ursachen, namentlich das Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängen würde (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; Urteil 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.7; 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
3.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog