Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 67/04 
 
Urteil vom 13. Januar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
V.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 17. Dezember 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1967 geborene V.________ arbeitete seit 1989 zu 100 % als Kindergärtnerin in X.________. Auf Grund einer schweren sekundären pulmonal-arteriellen Hypertonie musste sie ihr Pensum ab 21. April 1997 auf 50 % reduzieren, weshalb sie sich am 6. Oktober 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999 sprach ihr die IV-Stelle Schaffhausen ab 1. April 1998 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Auf Gesuch der Versicherten hin gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich berufliche Massnahmen in Form einer berufsbegleitenden Umschulung zur Heilpädagogin für geistig Behinderte vom 8. September 1999 bis 19. Juli 2002 (Verfügung vom 13. Oktober 1999) und richtete Taggelder aus. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wurde V.________ ab dem Schuljahr 2002/03 an der Heilpädagogischen Schule Y.________ zu einem Pensum von 50 % angestellt. Nach Beizug eines Arztberichts des Spitals Z.________ (vom 6. August 2002) ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 37 % und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. November 2002. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. Dezember 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verfügung sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an das Sozialversicherungsgericht beziehungsweise an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung vom 26. November 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
Gleiches gilt für die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (26. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). 
1.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz zudem die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
Zu betonen bleibt, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2. 
Strittig ist vorliegend der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und mithin die Höhe des Invaliditätsgrades. Unbestritten ist dabei der Grad der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend der medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Arztbericht des Spitals Z.________ (vom 6. August 2002), ist die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkung auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie z.B. als Heilpädagogin ab Juli 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Gemäss diesem Bericht kann es auf Grund der Schwere der Krankheit im weiteren Verlauf zu einer Verschlechterung kommen, sodass die Langzeitprognose unklar ist. Unbestritten und nicht zu beanstanden ist zudem das Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 51'935.50, das dem Jahreslohn entspricht, den die Versicherte als Lehrerin an der Heilpädagogischen Schule Y.________ ab August 2002 mit einem halben Pensum erzielte. 
3. 
Zu prüfen bleibt mithin einzig das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen). 
3.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist die Vorinstanz von den Gegebenheiten während des letzten Arbeitsverhältnisses ausgegangen und hat den aus der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Kindergärtnerin erzielbaren Lohn im Jahre 2002 von Fr. 82'568.- zu Grunde gelegt. Dies ist korrekt und wird denn zu Recht auch nicht mehr bestritten. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird jedoch bemängelt, dass die Entschädigungen für die geltend gemachten Zusatzaufgaben nicht berücksichtigt wurden. Dabei handelte es sich um wöchentlich erteilte Nachhilfestunden in Deutsch für fremdsprachige Kindergartenschüler sowie um die Tätigkeit als Praxislehrerin für Seminaristinnen. 
3.2 Was die Zusatzentschädigung als Praxislehrerin anbelangt, hat die Vorinstanz bei der Bemessung des Valideneinkommens zu Recht von einer Anrechnung abgesehen. Da die Beschwerdeführerin die Betreuung von Seminaristinnen im Zeitraum von 1991 bis zum Eintritt der Invalidität 1997 nur mit längeren Unterbrüchen und insgesamt lediglich während zwei der sechs Jahre durchgeführt hat und eine klare Zusicherung für eine regelmässige Ausübung dieser Funktion fehlt, kann das daraus resultierende Entgelt nicht zum normalerweise erzielbaren Verdienst und damit zum Valideneinkommen gerechnet werden (vgl. dazu AHI 2002 S. 155 ff. mit Hinweisen). Da die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, setzt die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens voraus, dass die Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (RKUV 1989 Nr. U 69 S 180 f.). 
3.3 
3.3.1 Den Nichteinbezug der Entschädigung für den Deutschunterricht hat die Vorinstanz u.a. damit begründet, dass dieser Zusatzverdienst weder durch die Auszüge aus dem individuellen Konto noch durch die unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Seiten des Gerichts mit Verfügung vom 4. August 2003 eingeforderten Belege wie Lohnabrechnungen, Lohnbescheinigungen oder Steuerunterlagen in Bestand und Höhe gehörig nachgewiesen werden konnte und sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirke. 
3.3.2 Mit der Beschwerdeführerin gilt dazu festzustellen, dass die Beweisregel, wonach im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, erst dann Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Erw. 1.2 hievor). Zwar lässt sich aus den IK-Auszügen, wie auch aus den von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Gerichts beigebrachten Lohnabrechnungen sowie Bank- und Postkontoauszügen nicht schlüssig entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie bei der Primarschule X.________ ein Zusatzeinkommen erzielt hat. Mit Bezug auf das in den Akten liegende Bestätigungsschreiben der Primarschule X.________ vom 23. September 2003 konnte das Gericht jedoch nicht davon ausgehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beweis betreffend Bestand und Höhe des jährlichen Einkommens im Zusammenhang mit Fremdsprachenunterricht nicht erbracht werden konnte. Vielmehr geht aus diesem offiziellen Schreiben der Präsidentin der Primarschule X.________ hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1989 bis 1997 als Kindergärtnerin zusätzlich zu ihrer regulären Anstellung auch Deutschlektionen erteilt hatte. Das Pensum wurde mit 2 bis 3 Lektionen wöchentlich im Durchschnitt beschrieben. Dazu wurde ergänzt, dass eine genaue Auflistung der Lektionen mit Datum und Auszahlung mit sehr viel zeitlichem Aufwand verbunden wäre, da in der Zwischenzeit die Behördemitglieder und die Gutsverwaltung mehrmals gewechselt hätten. Sollte eine genaue Belegauflistung noch erforderlich sein, würde dies auf schriftlichen Antrag hin erstellt. Unter diesen Umständen wäre das Gericht gehalten gewesen, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes eine entsprechende Nachfrage zu tätigen, ist doch die Beschwerdeführerin bis dahin ihrer Mitwirkungspflicht den Umständen entsprechend genügend nachgekommen. Indem die Vorinstanz auf zusätzliche Abklärungen verzichtete und von Beweislosigkeit ausging, verletzte sie einerseits die ihr durch den Untersuchungsgrundsatz auferlegte Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anderseits den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Daran ändert auch die Zusatzbegründung im angefochtenen Entscheid nichts, wonach dieses Einkommen auch beim Invalideneinkommen hätte berücksichtigt werden müssen, womit sich dies nicht erhöhend auf den Invaliditätsgrad auswirken würde. Dazu gilt es festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit unbestrittenermassen auch nach der Umschulung ab Juli 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch 50 % betrug. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend argumentiert und durch die Akten erstellt ist, wäre es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, zusätzlich zu ihrem Pensum als Heilpädagogin in Y.________ weiterhin Fremdsprachenunterricht zu erteilen. Wie sie zudem zu Recht anführt, hat der weitere Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung dies denn auch bestätigt, bezieht sie doch seit 1. März 2003 eine ganze Rente. Dass sie dieses Zusatzeinkommen bis 1999, also auch nach Eintritt der Invalidität, erzielte und auch während der Umschulung Deutschunterricht erteilte, ist entgegen der Vorinstanz hier nicht relevant. 
4. 
Bei dieser Ausgangslage wäre die Sache grundsätzlich zu ergänzenden Abklärungen bezüglich Zusatzeinkommen aus Deutschunterricht im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Davon kann vorliegend jedoch aus folgenden Überlegungen abgesehen werden. Auf Grund des Schreibens der Primarschule X.________ vom 23. September 2003 kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zusätzlich zum Vollpensum als Kindergärtnerin im Minimum zwei Lektionen Deutschunterricht wöchentlich erteilt hätte, ist doch die Rede von 2 bis 3 Lektionen wöchentlich im Durchschnitt. Der entsprechende Lohn betrug im Jahre 2002 Fr. 72.60 pro Stunde (vgl. Schreiben der Primarschulpflege X.________ vom 13. Januar 2003). Gestützt darauf kann die minimal anrechenbare Entschädigung für den Deutschsprachenunterricht auf Fr. 5808.- pro Jahr (Vikariatslohn von Fr. 72.60 x 2 Wochenstunden x 40 Unterrichtswochen) beziffert werden. Die maximale Entschädigung, d.h. bei 3 Wochenstunden, betrüge Fr. 8712.-. Mithin kann von einem Valideneinkommen von Fr. 88'376.- (Fr. 82'568.- plus Fr. 5808.-) im Minimum und Fr. 91'280.- im Maximum ausgegangen werden. In Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 51'935.- resultiert eine Einkommenseinbusse von mindestens Fr. 36'441.- und höchstens Fr. 39'345.-, was einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 41 % bzw. 43 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente, deren Beginn von der IV-Stelle noch festzulegen ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 26. November 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Januar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: