Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 89/04 
 
Entscheid vom 6. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
C.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Verfügung vom 9. Februar 2004) 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die am 20. Februar 2004 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 18. Mai 2005 zurückgezogen hat, 
dass bei Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einem kostenpflichtigen Verfahren (Art. 134 OG e contrario) in der Regel in reduziertem Umfang Kosten zu erheben sind, 
 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Juni 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: