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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_779/2008 
 
Urteil vom 8. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2008. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2008, mit welchem der von D.________ angefochtene Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch neu entscheide; im Übrigen verneinte das Gericht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Stellenvermittlung die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Versicherten und seinen Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, 
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher D.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "damit diese eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung (inkl. Berufsberater als Parteiorgan) durchführen" lasse; eventualiter sei die Sache "zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen"; subeventualiter seien beim Versicherten "berufliche Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 15 ff. IVG (Umschulung, Stellenvermittlung, Einarbeitung und Berufsberatung) durchzuführen und nach Durchführung derselben sei eine neue Leistungsbeurteilung vorzunehmen", 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass sich der Versicherte in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid erfolgte Verneinung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und die Ablehnung der öffentlichen Parteiverhandlung (sowie die Frage der Kostenregelung im kantonalen Verfahren) wendet, welche Fragen er gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, womit sich auch die in der Beschwerdebegründung anbegehrte "superprovisorische" Massnahme als gegenstandslos erweist, und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Januar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz