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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_604/2009 
 
Urteil vom 7. Januar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
S.________, 
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Mai 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1960 geborenen, als Reprofotografin ausgebildeten S.________ gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich im Rahmen beruflicher Massnahmen von September 1999 bis Ende August 2001 wegen Arthrose in beiden oberen Sprunggelenken, Senkfüssen mit Fersensporn sowie morbider Adipositas eine Umschulung zur Technopolygrafin. Mit Verfügung vom 25. November 2003 verneinte die IV-Stelle einen erneuten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2004 ab, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2005 bestätigte. 
Am 23. September 2005 ersuchte die Versicherte erneut um berufliche Massnahmen und die Zusprechung einer Rente mit der Begründung, wegen der Folgen eines am 27. August 2004 erlittenen Verkehrsunfalles mit Schleudertrauma sei ihr die ausgeübte Beschäftigung als Tagesmutter nur noch zu 50 % zumutbar. Ein weiteres Rentengesuch vom 17. Juli 2007 begründete sie mit Beschwerden der im Dezember 2005 durchgeführten Magenverkleinerung. Nach Beizug eines Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. H.________ vom 23. November 2007 und Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungsinstitut X.________ vom 5. August 2008 lehnte die IV-Stelle die Leistungsgesuche bei einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Verfügung vom 9. Januar 2009 ab. 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Mai 2009 ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde an das Bundesgericht führen mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei ihr eine halbe Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, es seien ihr berufliche Massnahmen "anzubieten". Zudem hat sie ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, welches mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wegen mangelnder Bedürftigkeit abgewiesen wurde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin seit den früheren rechtskräftigen Leistungsablehnungen nunmehr Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades im Neuanmeldungsverfahren und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 5. August 2008 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit Oktober 1999 wesentlich verändert habe, dass aber insgesamt keine bleibende (abgesehen von August 2004 bis spätestens Frühjahr 2005 mit akuten HWS-Beschwerden) relevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin bemängle das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ in Bezug auf die zu ihrem psychischen Gesundheitszustand gemachten Feststellungen zu Recht nicht. Auch das von ihr erwähnte (knapp zwei Jahre ältere) Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ vermöge die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen zur Legasthenie sei ihr die angestammte Tätigkeit als Technopolygrafin bei einem Abzug von 10 % für Pausen zumutbar. 
 
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tätigkeit als Technopolygrafin sei aufgrund gastroenterologischer, rheumatischer und neuropsychologischer Leiden zu 50 % eingeschränkt, wobei die Vorinstanz die erheblichen, nicht unfallkausalen Einschränkungen zu Unrecht ausser Acht gelassen habe. Sowohl als Technopolygrafin als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit falle eine Vollzeitstelle gesundheitsbedingt ausser Betracht. Es sei daher nicht auf das widersprüchliche Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________, sondern auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts Y.________ abzustellen, oder es sei im Sinne eines Eventualantrages die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die später aufgenommene Tätigkeit als Kinderhortnerin sei ihren Beschwerden mit einem Arbeitspensum von 50 % angepasst, weshalb die Ausbildung zur Kinderbetreuerin durch die Invalidenversicherung im Rahmen beruflicher Massnahmen zu finanzieren sei. 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind teils unbehelflich, teils im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht näher einzugehen ist, weshalb die vorinstanzliche Feststellung einer nahezu erhaltenen - die streitigen Leistungen daher ausschliessenden - Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten, körperlich leichten Erwerbstätigkeiten für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1): Zum einen trifft die Kritik an der Würdigung der aus dem SUVA-Verfahren beigezogenen Akten durch das kantonale Gericht von vornherein ins Leere, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass und inwiefern das Abstellen auf das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ einen offensichtlich unrichtigen Entscheid über den für die Eingliederungs-/ Rentenberechtigung massgeblichen Sachverhalt bedeutete. Zum andern verkennen die erhobenen Einwände, dass sich die Ärzte im Rahmen der interdisziplinären Expertisierung keineswegs nur mit den unfallkausalen Aspekten befassten, sondern dass sie den Gesundheitszustand in seiner Gesamtheit in ihre Untersuchungen miteinbezogen und medizinisch würdigten. Dies gilt auch für die Legasthenie und die gastroenterologische Situation, wie aus dem detaillierten Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ hervorgeht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Januar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini