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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 646/05 
 
Urteil vom 23. Mai 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 20. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1973 geborene, kaufmännisch ausgebildete S.________ arbeitete seit 26. Mai 1997 ganztags als Sachbearbeiterin (Finanz- und Rechnungswesen) in der Firma H.________ AG. Nach gesundheitsbedingter Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf 31. Dezember 1998, gescheiterten Arbeitsversuchen im Gastronomiebetrieb ihres Vaters und Vorliegen der Diagnose eines Schulter-Arm-Syndroms rechts (bei DD: Repetitive strain injury; ferner muskulärer Dysbalance des Schultergürtels und der Muskulatur im Bereich des rechten Armes, Hyperlaxität, ICD-10:M 53.1 [Zervikobrachial-Syndrom], M35.7 [Hypermobilitäts-Syndrom]; Bericht der Klinik X.________ vom 14. Februar 2003 über die Ergebnisse einer am 27. Januar 2003 durchgeführten, interdisziplinären Schmerzsprechstunde und der am 4. Februar 2003 erfolgten psychosomatischen Untersuchung) meldete sich die Versicherte am 26. Februar 2003 (Posteingang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge wurden ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik X.________ vom 17. März bis 5. April 2003 veranlasst, der Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. April 2003 eingeholt und schliesslich eine eingehende Abklärung in der beruflichen Abklärungs-, Ausbildungs- und Integrationsstätte (BEFAS) durchgeführt. Im Wesentlichen gestützt auf den BEFAS-Schlussbericht vom 10. November 2003 (mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2003) sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden S.________ mit Verfügung vom 11. Februar 2004 rückwirkend ab 1. Februar 2002 ein halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehegatten zu (Invaliditätsgrad: 57 %). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2004 und der Verfügung vom 11. Februar 2004 sei ihr eine höhere Invalidenrente (mit entsprechend angepasster Zusatzrente) zuzusprechen, wobei der Rentenbeginn auf spätestens Frühjahr 1999 festzusetzen sei, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. April 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In prozessualer Hinsicht wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. 
1.1 Die gerichtliche Anordnung eines zweiten Schriftenwechsel nach Eingang von Beschwerde und Vernehmlassung(en) findet gemäss Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt. Sie bedarf mithin besonderer Gründe und ist mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) vor allem dann geboten, wenn die Vernehmlassung der Gegenpartei oder von Mitbeteiligten neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte von entscheidwesentlicher Bedeutung vorbringt (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen), was erst beurteilt werden kann, wenn die Beschwerdeantwort sowie allfällige weitere Vernehmlassungen vorliegen (Urteil A. vom 25. August 2004 [U 272/03] Erw. 1.2; unveröffentlichte Urteile der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts X. vom 12. Juli 2005 [1A.276/2004] Erw. 2 und Erbengemeinschaft X. vom 11. April 2006 [1P.827/2005] Erw. 2.2 sowie unveröffentlichtes Urteil X. der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2002 [4P.207/2002] Erw. 1.1). In keinem Fall dient der zweite Schriftenwechsel dazu, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (Urteile A. vom 25. August 2004 [U 272/03] Erw. 1.2 und P. vom 13. August 2003 [U 123/03] Erw. 1.2). 
1.2 Im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels hat das Gericht die Beschwerde der Vorinstanz, Beschwerdegegnerin und Aufsichtsbehörde zur Vernehmlassung (vgl. Art. 110 Abs. 1 OG) und anschliessend der Beschwerdeführerin das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt (Schreiben vom 7. November 2005). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den - in der Beschwerdeschrift verfrüht gestellten (Erw. 1.1 hievor) - Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht erneuert. Die eingegangenen Vernehmlassungen enthalten denn auch keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Argumente, welche die gerichtliche Anordnung eines solchen gebieten würden. 
2. 
Streitig und zu prüfen sind Beginn und Umfang des der Beschwerdeführerin unstrittig zustehenden Anspruchs auf eine Invalidenrente. 
2.1 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin ab dem behaupteten Beginn des Rentenanspruchs im Frühjahr 1999 zu mindestens 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und ab 1. Januar 2004 (Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003; 4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) bis zum Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 129 V 169 Erw. 1, mit Hinweisen) zu mindestens 60 % (Dreiviertelsrente; vgl. Urteil N. vom 27. Oktober 2005 [I 586/04] Erw. 2.2.2) bzw. 70 % (ganze Rente; zur übergangsrechtlichen Regelung bei am 1. Januar 2004 bereits laufenden ganzen Renten siehe Urteile B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04] Erw. 2.2 und 2.3 und N. vom 27. Oktober 2005 [I 586/04] Erw. 2.2.2) invalid war (Art. 4 Abs. 1 IVG; zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität siehe Art. 6, 7 und 8 ATSG und zur diesbezüglichen, unter der Herrschaft des ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3]). Dabei hat die Invaliditätsbemessung unstrittig nach der für Erwerbstätige geltenden allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen sowie in der seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1). Der Beginn des Rentenanspruchs richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier angesichts des Rentenbeginns spätestens am 1. Februar 2002 [Erw. 2.4 hernach] massgebenden Fassung; vgl. BGE 130 V 98 f. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; Urteil V. vom 14. September 2005 [I 323/05] Erw. 3.1) und der Anspruch auf Nachzahlung von Rentenleistungen nach Art. 48 Abs. 1 IVG bzw. - bei verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug - nach Art. 48 Abs. 2 IVG (je in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung). 
2.2 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie die vorinstanzliche Beurteilung der zumutbarerweise verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, welche sich im Wesentlichen auf den u.a. von Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, unterzeichneten BEFAS-Schlussbericht vom 10. November 2003 mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 stützt. Danach besteht eine 50%ige Leistungsfähigkeit in körperlich leichten, insbesondere die obere rechte Extremität nur gering belastenden Tätigkeiten bei genügender Möglichkeit zur Wechselbelastung und unter Vermeidung von monotonen Arbeitsbelastungen (anhaltend über mehr als ein- bis einhalb Stunden), wiederholten Armeinsätzen rechts über Schulterhöhe und grösseren Kraftaufwendungen mit der rechten Hand; wiederholte Gewichtsbelastungen von über fünf bis zehn Kilogramm sollten ebenfalls vermieden werden und nach Möglichkeit überwiegend mit dem linken Arm bewältigt werden können; unter diesen Umständen seien Präsenzzeiten von täglich vier bis maximal sechs Stunden zumutbar. Als leidensangepasste Tätigkeiten im 50 %-Pensum kämen etwa Arbeiten im Bereich Beratung/Verkauf, geeignete Überwachungsfunktionen ohne relevante manuelle Belastungen oder einfache Büroarbeiten (wie Kopieren, Bereitstellen, Ablegen etc.) in Frage; Arbeiten am Computer seien eine halbe Stunde bis Dreiviertelstunde pro Tag möglich. 
2.2.2 Die ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hat zum einen das in funktioneller Hinsicht zumutbare Leistungsprofil zu umschreiben und zum andern allfälligen zeitlichen oder sonstigen Limitierungen innerhalb der betreffenden, leidensangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht im BEFAS-Schlussbericht in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise, indem das unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbare Tätigkeitsfeld präzise bezeichnet und aufgrund der selbst hier beschränkten Belastbarkeit der Versicherten eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 % anerkannt wird. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind diese Schlussfolgerungen überzeugend und beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. Soweit die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht in diesem Punkt eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist die Begründung der Vorinstanz knapp, doch wird - insbesondere auch mit dem Hinweis, es lägen keine der BEFAS-Einschätzung widersprechenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit vor - klar erkennbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt, so dass sich die Beschwerdeführerin ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Damit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 29 BV Genüge getan; insbesondere verlangt die Begründungspflicht nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 236 Erw. 3.2, 126 I 102 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; SZS 2001 S. 563 Erw. 3b [Urteil B. vom 26. September 2001, B 61/00]). Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin sodann mit dem Einwand, die im BEFAS-Bericht (Ziff 2.3) genannten Einschränkungen funktioneller Art seien bei der vorinstanzlichen Anerkennung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben. Letztere bezieht sich ausdrücklich auf leidensangepasste, d.h. den körperlichen Limitierungen Rechnung tragende Tätigkeiten. Im Weiteren sind die Hinweise in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die attestierten vollen Arbeitsunfähigkeiten im Jahre 1998 nicht geeignet, die vorinstanzlich als ausschlaggebend erachtete Einschätzung des Leistungsvermögens durch die BEFAS in Zweifel zu ziehen; denn die erwähnten früheren Angaben beziehen sich allesamt auf die bisher als Gesunde ausgeübte Sachbearbeiterfunktion und - im Unterschied zur BEFAS-Einschätzung - nicht auf leidensadaptierte, mit Blick auf die Optimierung der Restarbeitsfähigkeit ins Auge zu fassenden Tätigkeiten. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich schliesslich aus dem letztinstanzlich neu ins Recht gelegten Bericht des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 13. September 2005 sowie dem bereits vorinstanzlich eingereichten Bericht desselben Arztes vom 15. März 2005. Die betreffenden Stellungnahmen des seit 8. Dezember 2004 für die Versicherte zuständigen Hausarztes liefern für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 weder neue Erkenntnisse über den Gesundheitszustand noch enthalten sie Angaben zum Grad der Arbeitsunfähigkeit bis Juli 2004, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist; offen bleiben kann damit namentlich die Beweistauglichkeit der erstmals im September 2005 geäusserten, nicht explizit auf leidensangepasste Tätigkeiten bezogenen Einschätzung, es bestehe seit Dezember 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit. 
2.2.3 Nach dem Gesagten ist mit Vorinstanz und Verwaltung von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Sinne der Ausführungen im BEFAS-Schlussbericht vom 10. November 2003 (bestätigt mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2003) auszugehen. 
2.3 
2.3.1 Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Erw. 2.2 hievor) haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, was nach der Rechtsprechung zutreffend (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) und auch in Würdigung der konkreten Umstände nicht zu beanstanden ist. Namentlich ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass sich ein Abstellen auf den nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma H.________ AG im Rahmen persönlicher Arbeitsversuche im väterlichen Gastronomiebetrieb erzielten Verdienst von angeblich rund Fr. 12'000.- jährlich nicht rechtfertigt; auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zur Zumutbarkeit der zeitweisen Arbeitseinsätze im Gastgewerbe und zur Stabilität der aushilfsweisen Anstellung im Familienbetrieb (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, mit Hinweisen), wird verwiesen. Korrekturbedürftig - entgegen den Einwänden der Versicherten nicht aber willkürlich (Art. 9 BV) - ist der von der Beschwerdegegnerin gewählte und vorinstanzlich bestätigte tabellarische Ausgangslohn: Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der A-Tabellen im Anhang der LSE ist bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können - was auf die Versicherte, bedingt durch den weitgehenden Ausschluss kaufmännischer Arbeiten am Computer, zutrifft - vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer oder Frauen im Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4 auszugehen, wobei in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend sind (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 ff. Erw. 3c/cc [= Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]). Letzteres hat auch hier zu gelten, da das der Versicherten zumutbare Stellenprofil nicht derart eingeschränkt ist, dass - wie vorinstanzlich angenommen - von vornherein nur noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fallen. Für das Jahr 2002, d.h. dem Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. BGE 129 223 f. Erw. 4.1 und 4.2; siehe auch nachfolgende Erw. 2.4), ergibt dies unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle B 9.2/Total, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2005, S. 94) sowie der bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 23'894.10, für das Jahr des Verfügungserlasses/Einspracheentscheids (2004) ein solches von Fr. 24'519.- (vgl. T1.2.93 Nominallohnindex Frauen 1999-2003, 2003/Total [plus 1.7%], in: Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Neuenburg 2004, S. 39; für 2003-2004: Tabelle B.10.2/2004/Total [plus 0.9 %], in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2005, S. 95). Gründe, die einen leidensbedingten Abzug von den vorangehend ermittelten Werten rechtfertigen (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]), sind mit der Vorinstanz zu verneinen; namentlich der Umstand "Teilzeitarbeit" fällt - wie Alter, Nationalität Sprachschwierigkeiten, wenig Dienstjahre und fehlende Berufsbildung - als lohnmindernder Faktor ausser Betracht (vgl. LSE 1998, Tabelle 6*, S. 20). 
2.3.2 Das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) haben Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf den letzten Lohnausweis der Firma H.________ AG für das Jahr 1998 auf Fr. 52'000.- festgesetzt, was den dasselbe Jahr betreffenden Angaben im Arbeitgeberbericht vom 22. März 2004 sowie im Lohnausweis 1998 entspricht und von der Beschwerdeführerin als Ausgangsbasis zu Recht nicht beanstandet wird. Die für die Folgejahre zu berücksichtigende Lohnentwicklung von in der Handelsbranche (vgl. Zweck der Firma H.________ AG gemäss Handelsregisterauszug und Anschluss der Firma an die "Ausgleichskasse Grosshandel") tätigen Frauen ergibt für das Jahr 2002 (Rentenbeginn; vgl. Erw. 2.3.1 hievor und Erw. 2.4 hernach) ein Valideneinkommen von Fr. 55'505.36 und für das Jahr 2004 (Verfügung und Einspracheentscheid) ein solches von Fr. 57'013.- (vgl. T1.2.93 Nominallohnindex Frauen 1999-2003, 2003/Abschnitt G,H, in: Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, Neuenburg 2004, S. 39; für 2003-2004: Tabelle B.10.2/2004/ Abschnitt G,H, in: Die Volkswirtschaft, Heft 12/2005, S. 95 ). 
2.3.3 Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2002 ebenso wie für das Jahr 2004 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3; vgl. auch nicht publizierte Erw. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]). Demnach hat es bei der Zusprechung einer halben Invalidenrente für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 sein Bewenden. 
2.4 Nach Lage der Akten zu Recht hat die Beschwerdegegnerin den Beginn der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf 1. Januar 1999 (Beginn einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.________ vom 28. Januar 2004; zuvor lediglich vereinzelte Arbeitsunfähigkeiten) und die Entstehung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente auf 1. Januar 2000 festgesetzt. Dementsprechend erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2003 nach den zutreffenden Erwägungen von Vorinstanz und Verwaltung verspätet, weshalb sich der Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente lediglich auf die letzten zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate erstreckt (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Entgegen den Einwänden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt die Ausnahmeregelung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG hier nicht zum Zuge, wonach weitergehende Nachzahlungen erbracht werden, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Unter "Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts" ist der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder eine Unmöglichkeit bewirkt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bestätigen; entscheidend ist dabei nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person; vielmehr geht es darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar sei oder nicht (BGE 108 V 228 Erw. 3, 102 V 113 Erw. 1a, 100 V 119 f. Erw. 2c; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1). Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits ab Februar 1998 an rezidiverenden und zunehmenden Schmerzen im Schulter- und Armbereich litt und nach ihren eigenen Angaben (Anmeldung zum Leistungsbezug) ab Mai 1998 in ärztlicher Behandlung stand, sie sodann ihre bisherige Stelle in der Firma H.________ AG trotz intensiver physiotherapeutischer Massnahmen auf Ende 1998 gesundheitsbedingt verlor und die Beschwerden auch danach persistierten, liegt die Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden Sachverhalts jedenfalls mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2003 zurück, womit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht erfüllt sind. 
3. 
3.1 Da die Streitigkeit Versicherungsleistungen betrifft, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
3.2 
3.2.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
3.2.2 Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ist gemäss Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Einnahmenseite die Invalidenrente der Beschwerdeführerin (samt Zusatzrente) von monatlich Fr. 1'108.- zu berücksichtigen. Das Nettoeinkommen des Ehemannes belief sich in den Monaten Dezember 2004 bis November 2005 auf insgesamt Fr. 74'418.35, einschliesslich besondere Montagespesen (Verpflegung, Fahrtkosten, Unterkunft) im Betrag von Fr. 18'438.10; daraus resultiert ein monatlicher Betrag von Fr. 6'201.50 (entspricht den Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: Fr. 4'665.- plus Fr. 1'536.50) ein Ehepaareinkommen von Fr. 7'309.50/Monat. Auf der Ausgabenseite ist der im Rahmen der hier vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung um 25 % zu erhöhende Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 in der Höhe von Fr. 1550.- für das Ehepaar zu berücksichtigen, mithin Fr. 1860.-. Sodann belaufen sich die Aufwendungen für die Miete (Fr. 2'122.-), die Krankenkassenprämien (Fr. 543.-) und die Steuern (rund Fr. 318.- monatlich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin) zusammen auf Fr. 2'983.-. Dass der Ehemann der Versicherten zusätzlich zu den vom Arbeitgeber übernommenen Montagespesen Berufsauslagen von monatlich insgesamt Fr. 2'630.- hat, ist nicht hinlänglich belegt. Anzurechnen sind lediglich die anerkannten Auslagen für auswärtige Verpflegung und die Autofahrten zum Arbeitsplatz gemäss Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien, was einen Grundbedarf-Zuschlag von Fr. 900.- (Verpflegung: [240 x Fr. 15.-] : 12; Fahrkosten: pauschal Fr. 600.- monatlich [= Max.]) ausmacht. Die Ausgabenseite beläuft sich damit auf Fr. 5'743.-. Selbst wenn ausgabeseitig noch monatliche Raten von Fr. 662.- (total: Fr. 7'939.35; aktenkundige provisorische Rechnungen der Staats- und Gemeindesteuer pro 2005 vom 28. Mai 2005 [Fr. 6'912.30] und der direkten Bundessteuer pro 2004 vom 17. Oktober 2005 [Fr. 1'029.-]) für die Begleichung fälliger Steuerschulden angerechnet werden, resultiert aus der Gegenüberstellung der Einnahme- und Ausgabeseite ein beachtlicher Einnahmenüberschuss, der es der Beschwerdeführerin erlaubt, die Anwaltskosten zu begleichen. Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist daher mangels Bedürftigkeit nicht stattzugeben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der AHV-Ausgleichskasse Metzger, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: