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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_442/2010 
 
Verfügung vom 7. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters; Revision, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010. 
In Erwägung, 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Juni 2010 auf das von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 16. Juni 2008 eingereichte Revisionsgesuch nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts vom 14. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte; 
 
dass das Bundesgericht in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 18. April 2011 den Entscheid des Handelsgerichts vom 16. Juni 2008 aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an dieses zurückwies; 
 
dass damit das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde weggefallen und diese im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
 
dass der Anwalt der Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 22. August 2011 aufgefordert wurde, sich zur voraussichtlichen Abschreibung zu äussern, worauf er mit Schreiben vom 1. September 2011 erklärte, mit dem Vorgehen des Bundesgerichts einig zu sein, soweit seiner Klientin keine Prozesskosten entstünden; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin