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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_521/2022  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Zivilklage; Kosten; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. Oktober 2021 
(SK1 18 43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, in der Nacht vom 7. auf den 8. Februar 2015 anlässlich einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung B.________ mit einem hölzernen Baseballschläger niedergeschlagen zu haben. B.________ erlitt unter anderem ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Schädelfraktur, Hirngewebsprellung und -einblutung sowie Blutungen unter die weiche Hirnhaut beidseits. Er befand sich zeitweise in akuter Lebensgefahr. 
Am 31. Mai 2018 verurteilte das Regionalgericht Landquart A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse. Auf seine Berufung sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Oktober 2021 die Schuldsprüche, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und die Busse auf Fr. 100.--. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und bezüglich des Vorwurfs der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sei von einer Bestrafung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht, subeventualiter an das Regionalgericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, das IRM-Ergänzungsgutachten vom 14. Juli 2016 sei nicht verwertbar, da in der Auftragserteilung nicht auf die Straffolgen von Art. 307 StPO hingewiesen worden sei. 
 
1.1. Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen (Art. 183 Abs. 2 StPO). Dazu zählen beispielsweise die rechtsmedizinischen Institute von Universitäten (IRM) beziehungsweise ihre Mitarbeiter. Der Gutachtensauftrag ist schriftlich zu erteilen (Art. 184 Abs. 2 StPO). Dies ist indessen nicht eine Gültigkeits-, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., S. 1212). Der Gutachtensauftrag der Verfahrensleitung enthält unter anderem den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO). Das Gesetz regelt nicht, welche Folgen das Unterbleiben dieser Belehrung hat.  
Die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass für die dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO etwa in Bezug auf die Belehrung gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO über die Straffolgen eines falschen Gutachtens andere Regeln gelten als für die übrigen Sachverständigen. In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch ständig bestellte Sachverständige wie beispielsweise solche von rechtsmedizinischen Instituten auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens hinzuweisen seien und das Gutachten bei Unterbleiben dieses Hinweises unverwertbar sei (DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 940 Fn. 384; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 184 StPO N. 34, MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 184 StPO N. 19; anderer Auffassung NIKLAUS OBERHOLZER, G rundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1022; Joëlle Vuille, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 184 StPO, N. 14a). In der Praxis wird oft auf die Belehrung von solchen Sachverständigen verzichtet, da ihnen die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StPO offensichtlich bekannt sind. Für eine solche Praxis bietet aber die Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage. Auch dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO sind gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB hinzuweisen. Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO stellt indessen jedenfalls insoweit, als er dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige betrifft, nicht eine Gültigkeits-, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Die Gutachten etwa von IRM sind auch bei Fehlen eines Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwertbar. Die Bestimmungen betreffend die Sachverständigen (Art. 182 ff. StPO) enthalten keine Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO betreffend die Zeugenbelehrung entsprechende Vorschrift, wonach die Einvernahme ungültig ist, wenn die Belehrung unterbleibt (zum Ganzen: BGE 141 IV 423 E. 3.3; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.1, nicht publ. in BGE 143 IV 397).  
 
1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie in der vorstehenden Erwägung dargestellt, sind Gutachten des IRM nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei Fehlen eines Hinweises auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens gültig und verwertbar. Trotz der in der Lehre geäusserten Kritik besteht kein Anlass, auf die in BGE 141 IV 423 statuierte Rechtsprechung zurückzukommen.  
Im Übrigen betrifft der Einwand des Beschwerdeführers nur das Ergänzungsgutachten, während unbestritten ist, dass bei Erteilung des rechtsmedizinischen Hauptgutachtens vom 23. April 2015 explizit auf die Straffolgen nach Art. 307 StPO hingewiesen wurde. Dieser Hinweis schliesst auch Ergänzungen des Gutachtens zum selben Gegenstand ein und genügt. Er erfolgte zudem ausdrücklich mit Geltung für sämtliche beigezogenen Mitarbeiter, was die das Ergänzungsgutachten mitunterzeichnenden Mitarbeiter einschliesst. Auch diese müssen somit als rechtsgültig belehrt gelten. Hinzu kommt, dass zumindest Prof. Dr. med. C.________, welcher als Chefarzt Haupt- und Ergänzungsgutachten verantwortet und nach Angaben des Beschwerdeführers selbst beide Expertisen unterzeichnet hat, unbestrittenermassen einmal über seine Pflichten belehrt wurde. Es schadet daher - unbesehen der vom Beschwerdeführer kritisierten Rechtsprechung - nicht, dass ein neuerlicher Hinweis auf die Straffolgen bei Erteilung des Ergänzungsgutachtens fehlte. Auch die med. pract. D.________ und E.________, welche mit Prof. Dr. med. C.________ das Haupt- resp. Ergänzungsgutachten unterzeichnet haben, sind zudem zweifellos und unstreitig Mitarbeiter des IRM. Auch sie müssen daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unabhängig von ihrer konkreten Anstellungsdauer als dauernd bestellte resp. amtliche Sachverständige im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 182 ff. StPO gelten. Dies gilt namentlich auch für med. pract. E.________, welcher erst unlängst ans Institut gekommen sein soll. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwägt, hat med. pract. E.________ anlässlich der Erläuterung des Ergänzungsgutachtens in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt, als Mitarbeiter des IRM dauernd mit Begutachtungen befasst zu sein und seine gesetzlichen Pflichten zu kennen. Darüber hinaus wurde er von der Vorinstanz ebenfalls explizit auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens hingewiesen. Eine Verletzung von Bundesrecht, die zur Unverwertbarkeit des Ergänzungsgutachtens führen müsste, liegt nicht vor. Ebenso hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet. Die Schlüssigkeit des Gutachtens wird nachfolgend zu prüfen sein. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, namentlich mit Bezug auf Feststellungen des IRM-Ergänzungsgutachtens zur Schlagausführung, Schlagstärke und Zielrichtung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
 
2.1.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestritt weder den Schlag noch dass dieser den Beschwerdegegner 2 am Kopf getroffen hat. Er macht aber geltend, es habe sich um eine Abwehrbewegung gehandelt.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz geht demgegenüber von einem gezielten wuchtigen Schlag gegen den Kopf aus. Sie erwägt, die Zeugenaussagen seien hinsichtlich der Schlagrichtung - von vorne, von hinten oder seitlich - uneinheitlich. Jedenfalls hätten aber diejenigen Zeugen, die den Schlag gesehen hätten, keine Abwehrbewegung, sondern ein Einschlagen auf das Opfer beschrieben. Der Beschwerdeführer sei gezielt auf den Beschwerdegegner 2 losgegangen und habe mit dem Baseballschläger auf ihn eingeschlagen. Eine Zeugin habe gar von einem gezielten Schlag gegen den Kopf gesprochen, ein weiterer Zeuge zumindest von einem Schlag gegen den Kopf, welchen er als heftig beurteilt habe. Auch die Aussage eines anderen Zeugen spreche gegen eine Abwehrbewegung. Dieser habe einen Teil des Schlägers und eine Bewegung in Kopfhöhe "rübergehen sehen". Zudem habe der Zeuge mehrfach ausgesagt, es habe eine Ausholbewegung gegeben. Auch weitere Zeugen hätten von Ausholen gesprochen, einer von "voll ausholen" sowie davon, dass das Opfer den Schlag nicht habe kommen sehen. Ferner habe ein Grossteil der Zeugen den Schlag gehört, obwohl sie mehrere Meter entfernt gestanden seien. Dies spreche ebenfalls für einen gezielten, nicht bloss versehentlichen Schlag. Der Beschwerdegegner 2 sei dadurch zu Boden gegangen und verletzt und bewusstlos liegen geblieben, worauf der Beschwerdeführer sich mit dem Auto entfernt habe.  
Auf einen aktiven wuchtigen Schlag lasse auch das rechtsmedizinische Gutachten schliessen. Demnach habe sich die Hauptverletzung auf der rechten Stirnscheitelseite befunden. Diese Verletzung sei für die Folgeschäden verantwortlich, namentlich ein Schädel-Hirntrauma mit multiplen Schädelbrüchen und ausgeprägter generalisierter Hirnschwellung mit Mittellinienverlagerung um 5 mm. Aufgrund der letzteren habe es jederzeit zur Einklemmung von lebenswichtigen Strukturen, namentlich des Atemzentrums, kommen können, was zum Tod des Patienten geführt hätte. Die Gefahr einer tödlichen Einklemmung habe nur durch die notfallmässige Operation am Schädel abgewendet werden können. 
Nach Auffassung der Gutachter sei aufgrund des Ausmasses der Verletzungen von einer massiven Krafteinwirkung auszugehen, so die Vorinstanz. Zur Beibringung von Frakturen der vorderen und seitlichen Schädelregion seien gemäss experimentellen Daten Kräfte im Bereich von 2.0 bis 6.2 kN (Kilonewton) notwendig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abwehrbewegung ohne Ausholen stelle nach physikalischen Grundlagen keine plausible Erklärung für die erlittenen Verletzungen dar, da hierfür die erforderlichen Hebelkräfte nicht annähernd erreicht würden. Hingegen erschienen die am Schlagende auftretenden Kräfte bei einer Aushol- und Schlagbewegung, welche einer Rotationsbewegung entspreche, aus rechtsmedizinischer Sicht ohne Weiteres geeignet, die Bruchlast von Schädelknochen zu überschreiten. Mit Bezug auf die Schlagrichtung weise die Quetsch-Risswunde im rechten Scheitel-Stirnbereich eine Ausrichtung von hinten unten nach vorne oben auf. Die Experten postulierten den Zeugenaussagen folgend zwei mögliche Varianten des Schlages und stuften einen Schlag von hinten rechts als wahrscheinlicher ein. 
 
2.2.2. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers gegen das rechtsmedizinische Gutachten und der Forderung nach einem neuen Gutachten erwägt die Vorinstanz, zwar treffe zu, dass der genaue Schlagverlauf - von vorne, hinten oder der Seite - nicht mehr rekonstruiert werden könne. Daran würde ein weiteres Gutachten indes nichts ändern. Auch die genaue Standrichtung der Kontrahenten könnte ein neues Gutachten nicht erhellen. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zur Schlagrichtung gingen ebenfalls fehl. Ohnehin sei die Schlagrichtung resp. der Prozess des Schlagabtauschs angesichts der festgestellten Verletzungen nicht entscheidend. Die Befunde und Schlussfolgerungen des Gutachtens seien ungeachtet der offenen Frage zur Schlagrichtung schlüssig.  
 
2.2.3. Die Vorinstanz verneint sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angriffssituation. Solches widerspreche den Aussagen sämtlicher Zeugen und einigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 2 ihn beleidigt, festgehalten und geschüttelt, aber nicht geschlagen habe bzw. dass er sagte, er würde ihn schlagen. Ebenso habe kein Zeuge bestätigt, dass der Beschwerdegegner 2 wackelig auf den Beinen gewesen wäre, sodass es für einen Sturz wenig Kraft gebraucht hätte. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebene hektische Bewegung des Beschwerdegegners 2 kurz vor dem Zuschlagen lasse auf keinen unmittelbaren körperlichen Angriff schliessen. Dagegen spreche zudem, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er habe den Beschwerdegegner 2 mehrmals gewarnt, bevor er zugeschlagen habe. Soweit der Zeuge F.________ zunächst von einem drohenden Faustschlag gesprochen habe, habe er dies später nicht bestätigt und eingeräumt, das Geschehen nicht richtig gesehen zu haben.  
Auch aus der Behauptung, wonach der Beschwerdegegner 2 die Hand aus der Jackentasche gezogen habe, unmittelbar bevor der Beschwerdeführer zugeschlagen habe, könne dieser nichts für sich ableiten, etwa, dass er gedacht hätte, jener greife nach einer Waffe. Er habe selbst ausgesagt, dass der Beschwerdegegner 2 dies zuvor mehrmals gemacht und die Hand jeweils wieder "versorgt" habe. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern eine Steigerung des verbal und drohend aggressiven Verhaltens des Beschwerdegegners 2 vorgelegen hätte, bevor der Beschwerdeführer zugeschlagen habe. Deshalb habe objektiv weder ein Angriff bestanden, noch habe der Beschwerdeführer Anlass gehabt, sich einen solchen vorzustellen. Angesichts seiner Aussage, wonach er früher selbst Baseball gespielt habe, sei ihm die Krafteinwirkung des Schlägers bewusst gewesen. Schliesslich seien kein wesentlicher Alkoholeinfluss während der Tat und kein Einfluss von Drogen, namentlich von Amphetaminen, nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei ausgesagt, gegen Mittag des 8. Februar 2015, mithin nach der Tat, Amphetamine geschnupft zu haben, was mit den toxikologischen Befunden vereinbar sei. Die anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, wonach er in der Tatnacht Alkohol, Amphetamine und Cannabis konsumiert habe, seien als Schutzbehauptungen zu werten, zumal auch keiner der Zeugen Derartiges berichtet habe. 
 
2.3. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Sie stützt sich nachvollziehbar auf die forensischen Gutachten sowie die Aussagen von Zeugen und des Beschwerdeführers selbst. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, namentlich zu Unrecht auf ein unschlüssiges Gutachten abgestellt oder unhaltbare Schlüsse gezogen hätte.  
 
2.3.1. Zunächst ist es, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen gezielten und wuchtigen Schlag gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 als erstellt erachtet, obwohl sie offenlassen musste, ob der Schlag von vorne, hinten oder von der Seite kam. Sie schliesst dies nachvollziehbar aus den dokumentierten Verletzungen, den schlüssigen Ausführungen der Gutachter und den Aussagen der Zeugen. Wie sie zutreffend erwägt, ist primär das Verletzungsbild entscheidend und kommt es auf die genaue Stand- und Schlagsituation nicht an. Dies, zumal die Vorinstanz auch eine blosse Abwehrbewegung des Beschwerdeführers sowie einen Angriff gegen ihn überzeugend verwirft. Die Annahme einer Abwehrbewegung widerspricht gemäss den Experten namentlich physikalischen Grundsätzen zum Krafteinsatz und dem Verletzungsbild. Einen Angriff auf den Beschwerdeführer habe kein Zeuge behauptet. Ebenso durfte die Vorinstanz die Schlagakustik heranziehen und auch daraus auf einen direkten Schlag gegen den Kopf schliessen. Dafür spricht im Übrigen wiederum das Verletzungsbild, welches ausschliesslich Kopfverletzungen aufzeigt. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Davon, dass die rechtsmedizinischen Gutachten in wesentlichen Punkten unklar oder widersprüchlich wären oder dass die Vorinstanz daraus unhaltbare Schlüsse gezogen hätte, kann keine Rede sein.  
Der Beschwerdeführer legt mit seinen gegenteiligen, teilweise weitschweifigen Ausführungen nur dar, wie die Beweise, namentlich das Gutachten und die Zeugenaussagen, seiner Meinung nach zu würdigen sind. Er plädiert damit wie vor einem Berufungsgericht, ohne Willkür darzutun. Wenn er aus der isolierten Aussage des Gutachters med. pract. E.________, wonach es durchaus möglich sei, dass die Verletzungen mit dem Schläger auch ohne etwas auszuholen hätten eintreten können, auf eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" schliesst, verkennt er zudem dessen Tragweite. Der Grundsatz besagt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; nicht publ. in BGE 147 IV 176). Aus dem vorinstanzlich wiedergegebenen Gutachten ergibt sich im Übrigen klar, dass "die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abwehrbewegung ohne Ausholen nach physikalischen Grundlagen keine plausible Erklärung für die Verletzungen darstellt". Insoweit ist das Gutachten hinsichtlich der Schlussfolgerungen eindeutig. 
 
2.3.2. Auch was der Beschwerdeführer gegen das Fehlen einer Angriffssituation im Sinne eines unmittelbar bevorstehenden Schlages oder einer Eskalation seitens des Beschwerdegegners 2 vorbringt, belegt keine Willkür. Dies gilt etwa mit Bezug auf die Aussage des Zeugen F.________ zu einem drohenden Schlag und die Befürchtung, dass der Beschwerdegegner 2 nach einer Waffe greifen könnte. Dessen drohend aggressiv pöbelndes Verhalten verkennt die Vorinstanz im Übrigen nicht. Ihre tatsächlichen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Wiederum legt er lediglich dar, wie namentlich die Zeugenaussagen seiner Meinung nach zu würdigen sind. Hingegen wird nachfolgend zu prüfen sein, wie das Verhalten des Beschwerdegegners 2 mit Blick auf eine Notwehrlage und -handlung rechtlich zu würdigen ist.  
 
2.3.3. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit dem Baseballschläger umzugehen gewusst. Sie schliesst dies nachvollziehbar aus dessen Aussagen, wonach er den Schläger zum Baseballspielen benutzt habe. Vor diesem Hintergrund ist auch die Annahme nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer um die Krafteinwirkung eines solchen Sportgeräts wusste. Ob er dieses bloss hobbymässig benutzt hatte, spielt keine Rolle. Die Vorinstanz behauptet zudem nichts Gegenteiliges. Nicht zu beanstanden ist indessen die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auch um die Eignung des Sportgeräts, schwerste Verletzungen zu verursachen, wissen musste. Dies gilt ohnehin nicht nur für ihn, sondern ist notorisch. Ob der Beschwerdeführer resp. eine Durchschnittsperson über die schwungtechnischen Aspekte und deren kräftemässigen Auswirkungen genauer Bescheid wusste, ist hingegen unerheblich. Solches kann nicht verlangt werden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem eventualvorsätzlichen Handeln aus. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz schliesst (Urteile 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.1; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2). 
 
3.1.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).  
Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; je mit Hinweisen). Praxisgemäss ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3). 
Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). 
Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: Urteile 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1; 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2; 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung als erfüllt erachtet und einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund verneint.  
 
3.2.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer einen kräftigen Schlag mit einem Baseballschläger gegen den Kopf des Beschwerdegegners 2 ausführte und dass dieser aufgrund dessen schwere Kopfverletzungen erlitt, welche ohne notfallmässige Operation höchstwahrscheinlich zum Tod geführt hätten. Jedenfalls schwebte das Opfer zeitweise in Lebensgefahr. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB ist damit erfüllt.  
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand zu Recht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwägt, er habe den Tod des Beschwerdegegners 2 als Folge seines Handelns in Kauf genommen. Aufgrund ihrer willkürfreien Feststellungen ist von einem zielgerichteten und heftigen, schwungvollen Schlag mit einem massiven, hölzernen Gegenstand gegen den Kopf auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit derartigem Kraftaufwand verursachte Kopfverletzungen zum Tod eines Menschen führen können. Dies muss umso mehr gelten, als das Opfer den Schlag nicht kommen sah und entsprechend keinerlei Abwehrchance hatte. Zudem ist es letztlich nur der sofortigen notfallmässigen medizinischen Versorgung zu verdanken, dass der Beschwerdegegner 2 nicht verstarb. Gemäss Feststellungen der Gutachter hätte es aufgrund der generalisierten Hirnschwellung mit Mittellinienverlagerung jederzeit zur Einklemmung von lebenswichtigen Strukturen, namentlich des Atemzentrums, kommen können, was zum Tod des Patienten geführt hätte. Die hohe Gefahr von schwersten Verletzungen bis hin zum Tod des Beschwerdegegners 2 musste sich dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen geradezu aufdrängen, zumal er um die Wirkungsweise und Kraftentwicklung eines Baseballschlägers wusste. 
 
3.2.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zudem in seiner Intensität nicht nachvollziehbar. Wohl trifft zu, dass ihn der Beschwerdegegner 2 beschimpft und gar tätlich angegangen hat. Der wuchtige Schlag mit einem massiven Gegenstand gegen den Kopf des wehrlosen Beschwerdegegners 2 steht dazu aber in keinerlei Verhältnis. Dies gilt insbesondere auch für die erwartbaren Folgen des Mitteleinsatzes, zumal feststeht, dass der Beschwerdegegner 2 unbewaffnet war, was der Beschwerdeführer wusste. Der Einsatz gefährlicher Gegenstände, worunter ein massiv hölzerner Baseballschläger zweifellos zu zählen ist, muss denn auch nach der Rechtsprechung mit besonderer Zurückhaltung erfolgen und es muss, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wenn möglich ein milderer Einsatz zur Erreichung des Abwehrerfolgs versucht werden, namentlich gegen weniger verletzliche Körperteile wie Beine oder Arme (vgl. Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 zum Einsatz eines Messers). Vor diesem Hintergrund verneint die Vorinstanz ein rechtfertigendes Notwehrrecht im Ergebnis zutreffend. Dies unbesehen der Tatsache, dass die verbalen und leichten körperlichen Attacken des Beschwerdegegners 2 grundsätzlich einen der Notwehr zugänglichen Angriff auf Rechtsgüter des Beschwerdeführers darstellen. Dessen diesbezügliche Kritik geht daher an der Sache vorbei. Ein schwererer Eingriff, etwa ein unmittelbar bevorstehender Faustschlag oder gar der Einsatz einer Waffe drohte dem Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hingegen nicht. Soweit er Gegenteiliges behauptet, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt. Dies gilt ebenso, wenn er eine Putativnotwehrsituation geltend macht. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von den Beschimpfungen und Pöbeleien, mit einem unmittelbaren Angriff des Beschwerdegegners 2 rechnete, der sein Handeln rechtfertigen würde.  
 
3.2.3. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Übergriffe ist auch nicht entschuldbar. Es ist aufgrund des Beweisergebnisses nicht ersichtlich, dass er sich in einer derartigen Aufregung oder Bestürzung über das Auftreten des Beschwerdegegners 2 befunden hätte, als dass sein Verhalten ansatzweise nachvollziehbar wäre. Im Gegenteil wäre vom, jedenfalls weitgehend, nüchternen und nicht unter Drogeneinfluss stehenden Beschwerdeführer ein besonnenes und deeskalierendes Verhalten zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als er erkannte, dass der Beschwerdegegner 2 erheblich alkoholisiert war. Indes hat er genau das Gegenteil getan, indem er mit dem Baseballschläger in der Hand dem Beschwerdegegner 2 gegenübertrat und ihm damit drohte. Er hat somit eher zur weiteren Eskalation der Situation beigetragen, was bei der Frage nach der Angemessenheit seiner Reaktion und deren Entschuldbarkeit negativ zu würdigen ist.  
Nach dem vorstehend Gesagten verneint die Vorinstanz auch den Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB zu Recht, wobei sie die Frage einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung offenliess. Auf die eine solche bejahenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Im Übrigen scheint er mit seiner Argumentation zu verkennen, dass es für einen Affekt nicht ausschliesslich auf die Sicht des Täters ankommen kann. Die Aufregung oder Gemütsbewegung muss vielmehr bei objektiver Betrachtung als entschuldbar erscheinen. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Dies gilt umso weniger, als an die Bestürzung praxisgemäss ein umso strengerer Massstab anzulegen ist, je schwerer der Täter in die Rechtssphäre des Angegriffenen eingreift (Urteil 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2; zur Entschuldbarkeit des Affekts bei Totschlag: BGE 108 IV 99 E. 3b; je mit Hinweisen). 
Der Schuldspruch ist rechtens. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und macht eine verminderte Schuldfähigkeit geltend. Hierzu verlangt er ein psychiatrisches Obergutachten. Ausserdem habe die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gebührend berücksichtigt. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).  
 
4.1.2. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der zu Art. 19 StGB ergangenen Rechtsprechung führt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteil 573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4.3).  
Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Ob das Gericht die im Gutachten (vgl. Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; zum Ganzen: Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2 mit Hinweisen). 
 
4.1.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen.  
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6; 133 IV 158 E. 8; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 und E. 1.4.1 mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz äussert sich zunächst zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit eines psychiatrischen Obergutachtens. Sie erwägt, der Beschwerdeführer sei durch den gerichtlich beauftragten psychiatrischen Gutachter, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Co-Chefarzt des forensischen Dienstes der H.________, eingehend psychiatrisch und testpsychologisch untersucht worden. In seinem Gutachten vom 4. Mai 2015, worauf die Vorinstanz abstellt, sei der Experte zum Schluss gekommen, dass zum Tatze itpunkt keine psychische Erkrankung oder Störung vorgelegen habe. Es gebe keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder dissoziale Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht jederzeit in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlung einzusehen und sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten. Es liege mithin keine Zurechnungsunfähigkeit vor. Zwar könne spekuliert werden, inwiefern die nach der Tat aufgetretene mittelgradige depressive Verstimmung vorher im Rahmen einer Verhaltensauffälligkeit aufgrund einer nicht diagnoserelevanten Impulsproblematik tatsächlich bestanden habe. Dies ändere aber aufgrund der dannzumal nur leichten Intensität nichts an der durchgehenden Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch der sporadische schädliche Gebrauch von Cannabis und Amphetaminen habe keine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zur Folge.  
Das Gutachten basiere auf einer umfangreichen Exploration sowie sämtlichen Akten bis und mit 18. Februar 2015 und beinhalte die klassischen Anamnesen zu Persönlichkeit und Delikt. Es sei widerspruchsfrei und schlüssig. Dem Einwand der Verteidigung, wonach wesentliche Akten, namentlich Befragungsprotokolle nach dem 18. Februar 2015, unberücksichtigt geblieben seien, sei entgegenzuhalten, dass das Gutachten zeitnah in Auftrag gegeben worden und aktuell sei. Dem Experten seien die relevanten Akten zum Delikt bekannt gewesen. Die im IRM-Gutachten geschilderten Tatabläufe seien für die psychiatrische Begutachtung nicht wesentlich. Soweit der Beschwerdeführer moniere, sein Vater sei zu Unrecht anamnestisch nicht befragt worden, zeige er nicht auf, inwiefern eine Befragung zusätzlich zu Mutter, Schwester und Freundin an der abgebildeten biographischen Anamnese etwas geändert hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anamnese unvollständig wäre. Ebenso habe sich der Experte zur Diagnose einer ADHS- bzw. ADHD-Problematik, worunter der Beschwerdeführer als Kind gelitten haben soll, in einem Nachtrag zum Gutachten geäussert. Er habe solches verneint und festgestellt, dass es an seiner Einschätzung nichts ändere. Allfällige allgemeine innere Unruhe beim Beschwerdeführer welche in schwierigen Situationen zu einem Verlust von Steuerung und Kontrolle führen könne, verbliebe damit gemäss Gutachter im Rahmen allgemeiner Verhaltensmodalitäten, wie sie bei allen Menschen möglich sei. Die vom behandelnden Psychologen postulierte Impulshemmungsstörung und erhöhte Erregung im Tatzeitpunkt basiere auf Mutmassungen, Hypothesen und allgemeinen Aussagen, ohne konkrete Gültigkeit für den Beschwerdeführer zu zeitigen. Damit vermöge das psychiatrische Gutachten, wonach keine schuldrelevante psychische Störung vorliege, nicht erschüttert zu werden. Ein Obergutachten könne daher unterbleiben. 
Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei während der Tat weder schuldunfähig noch vermindert schuldfähig gewesen. Auch ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit habe nicht bestanden. Indes habe er unter dem unmittelbaren Eindruck der Konfliktsituation gehandelt, was bei der Würdigung des subjektiven Verschuldens zu berücksichtigen sei. 
 
4.2.2. Mit Bezug auf die konkrete Strafzumessung erwägt die Vorinstanz, angesichts des Ausmasses und der Folgen der Tat für den Beschwerdegegner 2 - dieser sei zeitlebens auf eine IV-Rente angewiesen und könne kein normales Leben mehr führen -, der hohen Intensität der Gewalteinwirkung und der fehlenden Abwehrchancen sei die Verwerflichkeit erheblich und wiege das objektive Tatverschulden mittelschwer bis schwer. Die hypothetische Einsatzstrafe sei somit bei 10 Jahren festzusetzen und aufgrund des Versuchs auf 8,5 Jahre zu reduzieren.  
Sodann sei bei den subjektiven Tatkomponenten zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sich in einem Angstzustand befunden und sich vom körperlich überlegenen Beschwerdegegner 2 bedroht gefühlt habe. Diese Bedrängnis sei mit je 3 Monaten verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gelte für das Handeln unter dem Eindruck verbaler Drohungen und den geschilderten Angstzustand. Dass der Beschwerdeführer lediglich habe helfen resp. schlichten wollen, erscheine zumindest fraglich und sei neutral zu werten. Hingegen sei ihm verschuldenserhöhend mit 6 Monaten anzulasten, dass er, als sich die Auseinandersetzung hingezogen habe, sich nicht einfach entfernt oder wenigstens auf einen weniger empfindlichen Körperteil geschlagen habe. Er habe aus nichtigem Anlass und mit übermässiger Reaktion gehandelt. Insgesamt sei die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der subjektiven Komponenten auf 8 Jahre festzusetzen. Dass der Beschwerdeführer bloss eventualvorsätzlich gehandelt habe, sei mit einer Reduktion von 1,5 Jahren auf 6,5 Jahre zu berücksichtigen; die Sorgfaltspflichtverletzung wiege schwer und der Beschwerdeführer habe exzessiv und unverhältnismässig auf die Provokationen des unbewaffneten und betrunkenen Beschwerdegegners 2 reagiert. 
Hinsichtlich der Täterkomponenten sei zugunsten des Beschwerdeführers dem langen Zeitablauf seit der Tat und seinem Wohlverhalten mit einer Reduktion von 10 Monaten Rechnung zu tragen. Ebenfalls wirke sich das grundsätzliche Geständnis mit 3 Monaten zugunsten des Beschwerdeführers aus, zumal eine umfassende Kooperation nicht vorliege. Gleichfalls, mit insgesamt 5 Monaten, zu berücksichtigen seien die schwierige Jugend mit Jähzorn-Ausbrüchen, die Tatfolgen und die mediale Vorverurteilung. Dies führe zu einer tatangemessenen Strafe von 5 Jahren. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiere insgesamt eine Strafe von 4 Jahren. 
Den leichten Verkehrsregelverstoss ahndet die Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 100.--, wobei sie die vorinstanzliche Sanktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um die Hälfte reduziert. 
 
4.3. Die Vorinstanz begründet auch die Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen, dass sie relevante Kriterien ausser Acht gelassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten bzw. willkürlich ausgeübt hätte.  
 
4.3.1. Zunächst legt die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb sie auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Mai 2018 abstellt und gestützt darauf keine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers annimmt. Dass sie dabei den Begriff der Schuldfähigkeit falsch ausgelegt oder angewandt hätte, begründet der Beschwerdeführer nicht. Auch ihre Würdigung des Gutachtens hält einer Prüfung stand. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtswidrig oder willkürlich erscheinen liesse. Demnach ist nicht ersichtlich, dass der Experte für die Schuldfähigkeit relevante Akten ausser Acht gelassen hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, dass der Einbezug weiterer Befragungsprotokolle oder Akten ins Gutachten zwingend angezeigt gewesen wäre. Insbesondere die ADHS- und ADHD-Problematik hat der Experte in seine Beurteilung miteinbezogen und gewürdigt. Dies gilt ebenso für die Anamnese. Ferner begründet die Vorinstanz schlüssig, dass der Experte die Details des IRM-Gutachtens zu Schlagführung und -kraft für seine Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht kennen musste. Mit seinen teilweise weitschweifigen Ausführungen zur Schuldfähigkeit und zum Privatgutachten des behandelnden Psychologen legt der Beschwerdeführer lediglich dar, wie die Akten seiner Meinung nach zu würdigen sind. Damit begründet er keine Willkür. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Einschätzung des Privatgutachters überzeugender wäre als diejenige des amtlichen Experten (oben E. 2.1.1), was jedoch nicht der Fall ist. Es kann keine Rede davon sein, dass das amtliche Gutachten schwere Mängel aufwiese, welche eine neuerliche Expertise geradezu aufdrängen würden.  
 
4.3.2. Auch die konkrete Strafzumessung ist bundesrechtskonform. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem mittelschweren bis schweren Verschulden ausgeht und folglich die hypothetische Einsatzstrafe auf 10 Jahre festsetzt. Sie liegt damit ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Art. 111 i.V.m. Art. 40 StGB) und ihres Ermessens. Die Vorinstanz durfte zudem unbesehen der Unsicherheiten hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners 2 von einem mittelschweren bis schweren objektiven Tatverschulden ausgehen. Dies namentlich angesichts des konkreten Vorgehens des Beschwerdeführers und der Schwere der unmittelbaren Folgen für den Beschwerdegegner 2, einschliesslich der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen ärztlichen Nachbehandlung und Rehabilitation der physischen und psychischen Folgen während 1,5 Jahren. Von einer exorbitant hohen hypothetischen Einsatzstrafe kann keine Rede sein.  
Die Vorinstanz trägt auch den übrigen relevanten Strafzumessungskriterien angemessen Rechnung. Namentlich war sie angesichts der Tatsache, dass es letztlich nur der notfallmässigen Operation und gehörigem Glück zu verdanken ist, dass der Taterfolg nicht eintrat, nicht gehalten, die Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs um mehr als 1,5 Jahre zu reduzieren. Es steht im Gegenteil fest, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tat in sein Auto setzte und davon fuhr, ohne sich um sein Opfer zu kümmern. Er hat somit nichts unternommen, um den Erfolgseintritt abzuwenden. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die subjektive Tatschwere neuerlich die vorinstanzlichen Erwägungen zu Schlagrichtung und -stärke kritisiert, ist darauf nicht einzugehen. Entgegen seiner Auffassung durfte die Vorinstanz den aus diesen Umständen abgeleiteten beachtlichen deliktischen Willen ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots strafschärfend berücksichtigen. Dies gilt ebenso für die mehrmaligen, provokativen Verwarnungen an den Beschwerdegegner 2. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer, objektiv betrachtet, ein leichtes gewesen wäre, sich vom Tatort zu entfernen, gar nicht erst einzugreifen oder wenigstens ein weniger empfindliches Körperteil des Beschwerdegegners 2 zu avisieren. Zu Recht wertet sie daher das Verschulden als schwer. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerdeführer die Situation ohne äusseren Anlass eskaliert hat. Es kann auf das zum Sachverhalt Gesagte verwiesen werden. Nicht neuerlich einzugehen ist nach dem vorstehend Gesagten auf die Einwände des Beschwerdeführers zur Schuldfähigkeit und daraus folgend den Antrag einer Strafminderung oder die Notwendigkeit eines Obergutachtens. Der schweren Bedrängnis des Beschwerdeführers sowie den Drohungen und Beschimpfungen des Beschwerdegegners 2 trägt die Vorinstanz mit einer Strafminderung von insgesamt 1 Jahr angemessen Rechnung. 
Dies gilt ebenso für die Verletzung des Beschleunigungsgebots. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft die Vorinstanz auch hier die wesentlichen Tatsachenfeststellungen, indem sie festhält, sowohl das Untersuchungs- als auch das Berufungsverfahren hätten unverhältnismässig lange gedauert resp. ohne Grund geruht. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre Begründungspflicht verletzt oder in willkürlicher Weise wesentliche Tatsachen nicht festgestellt hätte. Die Strafreduktion um ein Jahr infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass zwischen mündlicher Eröffnung und schriftlicher Begründung des vorinstanzlichen Urteils mehr als die gesetzlich vorgesehenen 60 resp. 90 Tage vergingen. Immerhin ist der Vorinstanz zugutezuhalten, dass wesentliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids strittig waren und dass angesichts der Schwere der Vorwürfe eine einlässliche Begründung vorzunehmen war. Eine weitere Reduktion der Freiheitsstrafe um 2,5 Jahre, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist nicht zuletzt mit Blick auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung nicht angezeigt. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die vorinstanzliche Strafe ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt und dass die Vorinstanz sämtliche relevanten Zumessungskriterien berücksichtigt. Die ausgefällte Strafe von 4 Jahren erscheint im Ergebnis eher tief, jedenfalls aber keineswegs zu hoch. 
Soweit der Beschwerdeführer die Busse von Fr. 100.-- für den leichten Verkehrsregelverstoss beanstandet und beantragt, angesichts der seit der Tat vergangen Zeit sei von Strafe Umgang zu nehmen, begründet er keine Bundesrechtsverletzung. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos. Da er sich zudem in der Sache nicht hat vernehmen lassen und ihm deshalb kein Aufwand entstanden ist, ist von einer Entschädigung abzusehen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Infolge des Entscheids in der Sache ist auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt