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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_16/2021  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Wohn- und Pflegeheim U.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, 
Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Dezember 2020 (30/2020/4). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 23. Mai 2017 errichtete die KESB Schaffhausen für A.________ eine Begleitbeistandschaft für den Bereich Tagesstruktur/Beschäftigung sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Bereiche Administration, Finanzen, Gesundheit und Wohnen. 
Mit Beschluss vom 24. März 2020 stimmte die KESB der durch die Beiständin veranlassten Kündigung des Mietvertrages für die Wohnung in V.________ sowie der Liquidation des Haushaltes zu. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab. 
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zu seiner Gesundheit, namentlich zu seiner Zahnprothese, und plädiert für freie Arzt- und Zahnarztwahl. Ferner hält er fest, dass er sich allerlei gefallen lassen müsse, obwohl er Schweizer sei. Die Beschwerde enthält indes weder ein Rechtsbegehren noch eine ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem der gesundheitliche Zustand und die (Pflege-) Bedürfnisse des Beschwerdeführers sowie die Unmöglichkeit, jemals in die eigene Wohnung zurückzukehren, ausführlich geschildert werden. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli