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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_599/2018  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, 
vom 24. Mai 2018 (F 2017 49). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 errichtete die KESB des Kantons Zug für A.________ eine Begleitbeistandschaft im Bereich Tagesstruktur und eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. Mai 2018 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juli 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Anliegen um teilweise Aufhebung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid wurde am 4. Juni 2018 versandt und der Beschwerdeführerin ging am 5. Juni 2018 die Abholungseinladung mit Abholungsfrist bis 12. Juni 2018 zu. Nachdem sie die Sendung nicht abgeholt hatte und diese an das Obergericht zurückgegangen war, sandte jenes den Entscheid am 21. Juni 2018 orientierungshalber erneut und die Beschwerdeführerin nahm ihn am 22. Juni 2018 in Empfang. 
Massgeblich für die Zustellung des angefochtenen Entscheides war nicht etwa die zur blossen Orientierung dienende zweite, sondern die erste Sendung (vgl. BGE 120 III 3; FREI, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 138 ZPO; WEBER, Kurzkommentar ZPO, N. 7 zu Art. 138 ZPO), für welche die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2018 eine Abholungseinladung erhielt. Die siebentägige Abholungsfrist lief somit am 12. Juni 2018 ab und der angefochtene Entscheid gilt an diesem Tag als zugestellt, weil sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis befand und deshalb mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Art. 44 Abs. 2 BGG). 
Erfolgte die für die Auslösung der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) relevante Zustellung am 12. Juni 2018, so begann diese am 13. Juni 2018 zu laufen und endete am Donnerstag, 12. Juli 2018 (Art. 44 Abs. 1 BGG). 
Die erst am 17. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. 
 
2.   
Auf verspätete Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten. 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und der Beiständin schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli