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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_483/2019  
 
 
Urteil vom 24. April 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nenad Sadzakovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. März 2019 (UE180195-O/U/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 eine vom Beschwerdeführer gegen dessen Ex-Frau wegen Betrugs und gegen dessen ehemaligen Scheidungsanwalt wegen Amtsmissbrauchs gestellte Strafanzeige nicht an die Hand. 
 
Mit Entscheid vom 7. März 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde kostenfällig ab. 
 
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 137 II 353 E. 5.1). 
 
3.  
Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 13. März 2019 an dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am Folgetag zu laufen und endete am 12. April 2019. Die Beschwerde wurde zwar am 11. April 2019 in Serbien postalisch aufgegeben, ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) jedoch erst am 22. April 2019 zugegangen. Die Beschwerde erfolgte mithin verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
3.1. Im Übrigen genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.  
 
4.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Au die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held