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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_531/2018  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Thurgau, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Erlass der Gerichtskosten, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts 
des Kantons Thurgau, vom 18. Mai 2018 (ZPR.2018.2) und vom 6. Juni 2018 (ZR.2018.24) sowie gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2018 (VG.2018.13/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Mai 2018, worin dieses ein Gerichtskostenerlassgesuch von A.________ für fünf vorangegangene obergerichtliche Verfahren aus dem Jahre 2017 (in denen A.________ zur Tragung von Gerichtskosten von je zwischen Fr. 500.-- und Fr. 1'000.-- verpflichtet worden war) abgewiesen hat, 
in das Urteil derselben Instanz vom 6. Juni 2018, womit das Gericht die Abweisung eines weiteren Gerichtskostenerlassgesuches (Fr. 600.--) durch das Bezirksgericht Frauenfeld geschützt und eine entsprechende Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2018, worin dieses auf eine Staatshaftungsklage von A.________ gegen den Staat Thurgau und gegen die Thurgauer Kantonalbank (eingeklagter Betrag Fr. 180'000'000.-- zuzüglich 7 % Zins) mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- androhungsgemäss nicht eingetreten ist 
in zahlreiche Urteile des Bundesgerichts (namentlich Urteile 2C_723/2016 vom 14. September 2016; 2C_495/2016 vom 3. Juni 2016; sodann auch Urteil 5A_822/2017 vom 19. Oktober 2017 und insbesondere Urteil 2C_310/2018 vom 21. März 2018), 
in die von A.________ dem Bundesgericht eingereichte "Staatsrechtliche Beschwerde" vom 21. Juni 2018, worin sinngemäss die Aufhebung der eingangs erwähnten kantonalen Entscheide verlangt wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktiosmassnahmen verzichtet worden ist, 
dass gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG Präsident der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden entscheidet, 
dass dem Beschwerdeführer unlängst mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_531/2018 vom 17. April 2018 dergestalt rechtsmissbräuchliche Prozessführung vorgehalten worden ist, 
dass die neueste Beschwerdeeingabe ebenso eingestuft werden muss, zumal der Beschwerdeführer darin einmal mehr bloss vorträgt, welche Rechtsverletzungen er seit den 1990er Jahren durch den Thurgauer Staat und durch die Thurgauer Kantonalbank erlitten haben will, 
dass er aber auch nicht ansatzweise Bezug auf die Erwägungen der von ihm hier angefochtenen Entscheide des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts nimmt (s. aber Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerde damit auch die allgemeinen Begründungsanforderungen an das ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Art. 82 ff. BGG) und schon gar nicht diejenigen einer subsidären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG - welche gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben einzig zulässig wäre (Art. 83 lit. m e contrario BGG) erfüllt (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG [qualifizierte Rügepflicht]), 
dass sich die Beschwerde deshalb auch im Lichte von Art. 108 Abs 1 lit. a BGG als offensichtlich unzulässig erweist und darauf nicht einzutreten ist, 
dass ausangsgemäss der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt (Art. 65/66 BGG), zumal seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer einmal mehr erläutert werden muss, dass seinerzeit über die Enteignungsentschädigung rechtskräftig entschieden worden ist und dass allfällige Schadenersatzforderungen gegen das Gemeinwesen verjährt sind, weshalb sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteilgten, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein