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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_64/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, Serbien, 
vertreten durch Herr Dobrivoje Dimitrijevic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 15. Dezember 2017 (C-2073/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2018 (schweizerischer Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 15. Dezember 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), 
dass die Eingabe vom 22. Januar 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom   9. Juli 2014 nicht Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, im Übrigen ohnehin kein rechtliches Interesse besteht zu prüfen, ob dieser Verwaltungsakt ungültig ist, wie der Beschwerdeführer erstmals vorbringt, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 62 Abs. 2 AHVG und Art. 113 AHVV ( mit unangefochten gebliebener Mitteilung vom 24. September 2014 für die Zeit ab 1. Oktober 2014 eine Altersrente der AHV in derselben Höhe zugesprochen hat, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler