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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_435/2008/sst 
 
Urteil vom 6. November 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 114 
Abs. 1 lit. a Signalisationsverordnung (SSV), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 5. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ ist Geschäftsführer der Firma Y.________ AG mit Sitz in Wil. Seit Frühjahr 2005 liess er an verschiedenen Orten im Kanton St. Gallen in unmittelbarer Nähe von Autobahnen (oder Staatsstrassen) Sachentransportanhänger mit der Aufschrift "suche.ch Das Schweizer Internet-Portal" aufstellen. 
 
B. 
Gestützt auf eine Anklageschrift vom 15. März 2006 sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen am Kreisgericht Alttoggenburg-Wil am 18. Mai 2006 der mehrfachen Übertretung von Art. 114 Abs. 1 lit. a Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.--. 
Seine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2008 ab. 
 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, den kantonsgerichtlichen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; zur Tragweite BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Dieses Rügeprinzip verlangt, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit nicht die Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 BGG vorliegen (zur Tragweite dieser Bestimmung BGE 133 IV 286 E. 2.6). Aufgrund der Begründungsanforderungen ist es unbehelflich vorzubringen, es würden die Ausführungen des Staates gesamthaft und in allen Einzelheiten bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich als richtig anerkannt werden oder der Sachverhalt übereinstimmend dargestellt werde. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt grundsätzlich anerkannt (angefochtenes Urteil S. 2). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 99 Abs. 1 BGG echte tatsächliche Noven im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren ausschliesst (BGE 133 IV 342). Soweit der Beschwerdeführer seine Täterschaft auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten bestreitet, ändern diese Einwände nichts am massgeblichen und vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde anerkannten Sachverhalt (unten E. 4.1). Es geht sachlich um eine Rechtsfrage. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV setze voraus, dass er auch als Täter gehandelt habe, werde doch mit Strafe bedroht, wer solche Strassenreklamen anbringe. Zutreffend sei, dass er über die Firma Z.________ Transportanhänger mit Werbeaufschriften an verschiedene Personen vermietet habe mit dem Zweck, dass diese möglichst oft in Verkehr gesetzt würden, um dadurch einen entsprechenden Werbeeffekt zu erzielen. Werbeaufschriften auf Fahrzeugen und Anhängern unterstünden aber ausschliesslich der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 69 f. VTS; SR.741.41). Die VTS betreffe ausdrücklich "mobile" Reklamen, während die SSV sich auf fest installierte, "immobile" Reklameträger, namentlich Firmenanschriften an Gebäuden, beziehe. Es könne nicht der Willkür einer gerichtlichen Instanz obliegen, einen Transportanhänger auf Rädern und damit offensichtlich ein mobiles Gerät als immobilen Werbeträger umzuqualifizieren und damit festen Firmenanschriften an Lagerhallen gleichzustellen. Die zentrale Frage würde sein, wie lange nun ein mobiler Werbeträger an einem Ort stationiert werden dürfte, bis er unter die SSV falle. Die Beweisschwierigkeiten zeigten sich auch vorliegend. Neuere Versuche hätten ferner gezeigt, dass insbesondere im unmittelbaren Bereich von Autobahnen angebrachte Strassenreklamen die Aufmerksamkeit der Fahrer erhöhten, indem sie die Fahrmonotonie durchbrechen und den Lenker konzentriert hielten. Sinn und Nutzen eines generellen Werbeverbots entlang von Strassen sei also aufgrund neuester Erkenntnisse ohnehin mehr als fragwürdig. Auch im Parlament habe eine Nationalrätin bei der Revision der SSV ausgeführt, der Bedarf an Strassenreklamen habe enorm zugenommen. 
Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips sowie eine unrichtige Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe geltend. Art. 98 SSV betreffe nach der Überschrift "Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen". Der Wortlaut "auf" Autobahnen bedeute, dass der "Bereich von Autobahnen" nicht unbestimmt weit gefasst werden dürfe, "sondern vielmehr wirklich auf die Strasse und den direkt angrenzenden grünen Bereich beschränkt werden muss, mit Sicherheit aber nicht auch noch private Grundstücke umfassen kann". Auch sei fraglich, was unter "die Verkehrssicherheit beeinträchtigen" in Art. 96 Abs. 1 SSV konkret zu verstehen sei. Das Resultat sei, dass einer völlig willkürlichen Rechtsanwendung Tür und Tor geöffnet würden. 
Die Vorinstanz missachte auch das Rechtsgleichheitsgebot. Es müssten "dann auch zahlreiche andere Beispiele von einem Werbeverbot betroffen sein, so namentlich überdimensionierte Fuhrparks und Container-Lager, welche direkt an die Autobahn angrenzen", "das grosse, gelbe "M" von McDonalds" oder die "Wiesenwerbung", die von Behörden geduldet werde. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, weil sie "ein mobiles Gerät als immobilen Werbeträger umqualifiziere" und andere Strassenreklamen, die sogar offensichtlich der SSV unterstünden, dulde. Eine solche rechtsungleiche Behandlung verletze offensichtlich auch das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die Vorinstanz verletze ferner den Grundsatz in dubio pro reo, weil sie seine Täterschaft annehme, und insbesondere sei es ein Trugschluss, wenn sie ausführe, auf die Dauer des vorschriftswidrigen Zustands komme es nicht an. 
Schliesslich macht er Rechts- und Sachverhaltsirrtum geltend. 
 
3. 
Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6P.62/2007 und 6S.135/2007 vom 27. Oktober 2007 in einem weitgehend identischen Fall (Transportanhänger mit der Aufschrift "suche.ch" im Bereich der Autobahn A1) mit den vorliegend erneut vorgetragenen Rügen auseinander gesetzt und die Beschwerden abgewiesen. Der Angeschuldigte in jenem Verfahren wurde durch denselben Rechtsanwalt wie im vorliegenden Verfahren vertreten. Es ist auf dieses Urteil zu verweisen. In ihm hat das Bundesgericht Auslegung und Anwendung der einschlägigen straf- und verwaltungsrechtlichen Normen (Art. 6 SVG; Art. 95 ff. und Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV; Art. 69 f. VTS) unter den verschiedenen Aspekten des Legalitätsprinzips (Art. 5, 36, 164, 182 und 190 BV; Art. 1 StGB) sowie unter den Gesichtspunkten der Willkür (Art. 9 BV), der Wirtschaftsfreiheit einschliesslich des darin enthaltenen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Konkurrenten (Art. 27 BV) sowie der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) bzw. der so genannten "Gleichbehandlung im Unrecht" geprüft. Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 95 SSV als Strassenreklamen "alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw." gelten und es mithin unerheblich ist, ob die Strassenreklame als "mobil" oder "immobil" erscheint, weil es nicht auf den Werbeträger ankommt (a.a.O., E. 4.2). Auch Werbeformen in Licht und Ton sind unzulässig. Ferner hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Tat nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts mit der Tatbegehung, d.h. dem "Anbringen", vollendet ist (a.a.O., E. 4.3). Es bedarf keines weiteren tatbestandsmässigen Verhaltens. 
 
4. 
Zu prüfen ist die bestrittene Täterschaft. Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. a SSV wird bestraft, wer "Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt". Diese Strafnorm verweist inhaltlich auf die verwaltungsrechtlichen Vorschriften des 13. Kapitel der SSV (vgl. das oben E. 3 erwähnte bundesgerichtliche Urteil, E. 4). 
 
4.1 Der Beschwerdeführer erklärt, es sei zutreffend, dass er via die Firma Z.________ Transportanhänger mit Werbeaufschriften an verschiedene Personen vermietet habe; dies allerdings mit dem Zweck, dass diese möglichst oft in Verkehr gesetzt würden, um dadurch einen entsprechenden Werbeeffekt zu erzielen (Beschwerde S. 9). Er habe die Transportanhänger im Rahmen eines mietähnlichen Innominatvertrags zum Gebrauch überlassen. Als Vermieter sei er für deren weitere Verwendung nicht mehr verantwortlich gewesen, insbesondere nicht dafür, wo die Mieter die Anhänger in der Zeit, da sie nicht in Gebrauch waren, abstellen. Es sei ihm auch gar nicht möglich gewesen, den Einsatz der einzelnen Anhänger ständig zu kontrollieren (Beschwerde S. 6 f.). 
Die Vorinstanz führt zum Einwand der fehlenden "Passivlegitimation" aus, die vom Beschwerdeführer ausgewählten "Mieter" verfügten alle über Abstellplätze für Transportanhänger im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von Autobahnen (oder Staatsstrassen). Selbst wenn beweismässig nicht von Entschädigungen an die "Mieter" ausgegangen werde, liessen die übrigen Sachverhaltselemente ohne weiteres den Schluss zu, dass das Tatvorgehen des Beschwerdeführers planmässig gewesen sei und dass er damit das Ziel habe verfolgen können, mit jenen den Grundeigentümern zur Verfügung gestellten Transportanhängern im Wahrnehmungsbereich von Autobahnen (und Staatsstrassen) Werbung für das von ihm betriebene Internetportal zu machen. Die Anhänger seien mehrheitlich nicht eingelöst und eindeutig zu Werbezwecken aufgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei Initiant des Planes und auch bei der Ausführung massgebend beteiligt gewesen, so dass ihm klar die Tatherrschaft zugekommen sei. Ihm habe die Organisation sowie die Finanzierung oblegen. Insbesondere habe er als werbetechnischer Nutzer das grösste Interesse am ganzen Konstrukt gehabt (angefochtenes Urteil S. 5 f.). 
Unter diesen tatsächlichen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seine Täterschaft mit Erfolg bestreiten könnte oder inwiefern der In dubio pro reo-Grundsatz verletzt sein sollte. Das ganze Vorgehen entsprach seinem Geschäftskonzept und war entsprechend geplant. Dieser Tatplan verfolgte genau das gemäss Art. 98 Abs. 1 SSV im Bereich von Autobahnen untersagte Anbringen von Strassenreklamen. Die Vorgehensweise lässt sich nicht anders verstehen, als dass der Beschwerdeführer mit seinem Geschäftskonzept bewusst die gesetzliche Regelung zu umgehen suchte. Er benützte statt der üblichen Stellwände Anhänger und behauptet, weil er die Strassenreklamen auf Geräte mit Rädern montiert habe, sei die SSV nicht mehr anwendbar. Er setzt damit lediglich die Stellwände auf Räder. Wie im Übrigen das von der Vorinstanz so genannte "ganze Konstrukt", nämlich die Vereinbarungen mit den "Mietern", privatrechtlich zu qualifizieren wäre, ist strafrechtlich irrelevant. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits bei der Vorinstanz Sachverhalts- und Verbotsirrtum geltend gemacht (angefochtenes Urteil S. 3). Die Vorinstanz ist dieser Auffassung nicht gefolgt, setzt sich aber mit der Frage nicht näher auseinander. 
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indessen unbehelflich. 
Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, er sei nach wie vor der Überzeugung, "mobile Reklameträger" würden ausschliesslich unter die VTS fallen. Es fehle ihm schlicht jegliches Bewusstsein, gegen eine Rechtsnorm verstossen zu haben. Damit liege Rechtsirrtum vor (Beschwerde S. 37). Es habe ihm offensichtlich auch der Vorsatz gefehlt. Er sei sich also nicht bewusst gewesen, den Tatbestand der SSV zu erfüllen, weshalb auch ein Sachverhaltsirrtum gegeben sei (Beschwerde S. 38). 
Das Bundesgericht hat sich im oben E. 3 erwähnten Urteil zu solchen Einwänden geäussert (a.a.O., E. 5). Es ist allgemein bekannt, dass das Reklamewesen bundes-, kantonal- und kommunalrechtlich reglementiert ist (illustrativ etwa Urteil 1C_12/2007 vom 8. Jan. 2008 zu Fremdreklamen auf Privatgrund, Bau- und Zonenordnung). Die Bestimmungen des 13. Kapitels der SSV sind unmissverständlich. Soweit das Anbringen von Strassenreklamen nicht untersagt oder ausnahmsweise zulässig ist (Art. 98 SSV), ist es bewilligungspflichtig (Art. 99 SSV). Wer in diesem Bereich wirtschaftlich tätig wird, dem ist zuzumuten, sich über die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu informieren, wie das im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts so üblich wie erforderlich ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsstandpunkt geltend macht, der von der leicht zugänglichen und im vorliegenden Bereich offenkundigen einschlägigen Gesetzgebung abweicht, begründet noch keinen Verbotsirrtum (vgl. BGE 129 IV 6 E. 4.2). Vielmehr dürfte angesichts des Geschäftskonzepts (oben E. 4.2) ohnehin von einer blossen Schutzbehauptung auszugehen sein. Auch für einen Sachverhaltsirrtum liegt nichts vor. 
 
4.3 Im Übrigen ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5. 
Die Beschwede ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. November 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Briw