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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_518/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch seinen Sohn B._________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Meyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsmittelfrist), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich legte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen des A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2014 mit Verfügung vom 3. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 fest. 
 
B.   
Auf eine hiegegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Juni 2014 nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei und kein Grund für eine Fristwiederherstellung vorliege. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz beantragen. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung verzichten, trägt die Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Gemäss Art. 60 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 
 
3.   
Nach den verbindlichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 7. Mai 2014 gleichentags bei der Schweizerischen Post aufgegeben und dem damaligen Rechtsvertreter am 8. Mai 2014 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 9. Mai 2014 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und der letzte Tag der Frist fiel auf Samstag den 7. Juni 2014. Gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG endete die Beschwerdefrist am nächstfolgenden Werktag. 
 
Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein damaliger Rechtsvertreter hatten ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz im Kanton Zürich. Daher ist betreffend die Feiertage das Recht des Kantons Zürich massgebend (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Nach zürcherischem Recht ist der Pfingstmontag - welcher im Jahr 2014 auf den 9. Juni 2014 fiel - ein gesetzlich anerkannter Feiertag (§ 1 lit. b des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes des Kantons Zürich vom 26. Juni 2000 [LS 822.4]; vgl. auch das vom Bundesamt für Justiz herausgegebene Verzeichnis gestützt auf Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen [SR 0.221.122.3]; Stand 1. Januar 2011; abrufbar unter www.bj.admin.ch). Folglich war der nächstfolgende Werktag (erst) der 10. Juni 2014. Mit der Postaufgabe der Beschwerde am 10. Juni 2014 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. Indem die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, hat sie Bundesrecht verletzt. 
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 ist aufzuheben mit der Folge, dass die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers als rechtzeitig zu behandeln hat. 
 
5.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 129 V 335 E. 4 S. 342). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'080.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer