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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 392/04 
 
Urteil vom 15. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Fürsprecher Claudio Chiandusso, Marktgasse 18, 3600 Thun, 
 
gegen 
 
Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV, Rue de 
la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 24. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene S.________ arbeitete von 1989 bis 2003 zuerst als Hilfskoch und ab 1992 als Koch für das Hotel M.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) und war in dieser Eigenschaft bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend: Hotela) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Prof. Dr. med. P.________, Leiter der Allergologisch-Immunologischen Poliklinik am Spital X.________, diagnostizierte gemäss Bericht vom 18. Februar 2003 nebst einem Status nach zwei-jähriger Immuntherapie und arterieller Hypertonie 
- eine Birkenpollenallergie mit begleitender Reaktion auf Karotte, Spargel, Sellerie und Tomate sowie 
- ein Asthma bronchiale, vor allem bei Exposition gegenüber Karotten, Sellerie und Spargel. 
Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, welcher den Versicherten seit 1997 behandelt, diagnostizierte ein Asthma bronchiale sowie eine Rhinokonjunktivitis allergica und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 10. März 2003. Mit Unfallmeldung UVG vom 28. März 2003 liess der Versicherte den Gesundheitsschaden als Berufskrankheit bei der Hotela anmelden. Nach Einholung verschiedener Arztberichte sowie von Antworten des Versicherten zu einem Fragebogen der Hotela verneinte diese eine Leistungspflicht, weil keine Berufskrankheit vorliege (Verfügung vom 10. November 2003), und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. September 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragen, die Hotela habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ergänzende medizinische Abklärungen zu veranlassen. 
Während die Hotela sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder an den Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) oder an einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit dem Anhang 1 zur UVV leidet. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. 
2. 
2.1 Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 111 Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweis). 
2.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 189 Erw. 4c mit Hinweisen). 
3. 
In BGE 117 V 354 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass die Verschlimmerung einer vorbestandenen Krankheit durch Listenstoffe/Listenarbeiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) oder durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG; Generalklausel) der dadurch bewirkten Verursachung gleichgestellt wird. Zur Beantwortung der sich im genannten Fall stellenden Frage, ob die Berufstätigkeit des Balletttänzers ausschliesslich oder stark überwiegend mit einem Kausalanteil von mindestens 75 % die Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit einer operativen Entfernung der am Grundgelenk der rechten Zehe vorbestandenen Zyste verursacht habe, wies das Gericht die Sache zur Einholung einer medizinischen Expertise an die Vorinstanz zurück. In dem BGE 119 V 200 zu Grunde liegenden Sachverhalt eines 53-jährigen Zahnarztes entschied es im gleichen Sinn, als es um die Abklärung der medizinische Frage ging, ob die während 24 Jahren ausgeübte Berufstätigkeit ausschliesslich oder stark überwiegend die chronisch-rezidivierende Periarthrosis humero scapularis rechts und das zeitweilige untere Zervikalsyndrom rechts bei degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule verursacht habe. Während das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 1999 Nr. U 326 S. 106 die Berufskrankheit einer an Epikondylitis erkrankten Bratschistin entgegen der Auffassung des vom kantonalen Gericht beauftragten medizinischen Experten verneinte, weil nach damaligem epidemiologischem Wissen keine qualifizierte Kausalität zwischen dieser Erkrankung und der ausgeübten Tätigkeit erstellt war (im gleichen Sinne Urteil V. vom 20. März 2003, U 381/01), wies es in BGE 126 V 192 (Erw. 5b in fine) die Sache zur Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurück, um den von Seiten des zuständigen Unfallversicherers gegen den kantonalen Entscheid erhobenen Einwand abklären zu lassen, es sei auf Grund der multifaktoriellen Genese der Epikondylitis nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaften kaum je vorstellbar, Epikondylitis als Berufskrankheit anzuerkennen. 
Dagegen verneinte es einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung und insbesondere eine stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursachte Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG bei einem rund 60-jährigen Schauspieler, welcher sich anlässlich einer Vorstellung eine Diskushernie zuzog, als er eine auf ihn zuspringende Kollegin (ca. 58 kg schwer) aufzufangen hatte, wenngleich auch das Stück mit der fraglichen Sprungszene rund hundertmal gespielt worden war und der Bandscheibenvorfall während der Arbeit auftrat (vgl. ZBJV 132/1996 S. 489 f.). Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht ferner unter anderem in folgenden Fällen: 
- bei einer Konditorin/Confiseurin, welche zwei Jahre nach ihrer drei- jährigen Lehre unter massivem Kariesbefall litt, unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass die Defekte vorwiegend bereits vor Lehr- beginn geschädigte und sanierte Zähne betrafen (nicht veröffent- lichtes Urteil F. vom 30. März 1999, U 25/97, Erw. 5); 
- bei einem seit Jahren als Maurer und Gipser berufstätig gewesenen Versicherten, wobei laut medizinischem Gutachten eine richtung- gebende Verschlimmerung des Asthma bronchiale durch die berufs- bedingten unspezifischen Staubirritationen lediglich "denkbar" waren und die auch Jahre nach Aufgabe dieser Berufstätigkeit deutlich feststellbare Chronifizierung und Progredienz des Leidens nach Auf- fassung des Gerichts gegen eine stark überwiegende Verursachung durch die berufliche Tätigkeit sprachen (Urteil M. vom 26. Sep- tember 2001, U 45/01); 
- bei einem etwas mehr als zwei Jahre im Postdienst arbeitenden uni- formierten Postbeamten mit Blick auf dessen Rückenleiden (chroni- sche Lumbalgie bei Diskushernie L5/S1 und Chondrose L4/5) insbe- sondere wegen der kurzen Expositionszeit von nur etwas mehr als zwei Jahren (Urteil S. vom 27. August 2003, U 337/01); 
- bei einem Glasbläser mit der Begründung, ein Zusammenhang zwi- schen der Verschlimmerung des Lungenleidens (Asthma bronchiale und chronischer Bronchitis) und der Exposition am Arbeitsplatz sei gemäss medizinischem Gutachten unter Mitberücksichtigung des jahrelangen Nikotinabusus nur möglich, nicht aber nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil A. vom 11. Oktober 2004, U 215/04). 
4. 
Der behandelnde Lungenspezialist Dr. med. B.________, welcher dem Versicherten in Bezug auf seine Berufstätigkeit als Koch ab 10. März 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, vertrat in seinem Bericht vom 7. April 2003 die Auffassung, seines Erachtens sei das erstmals am Abend des 30. Juni 1990 anlässlich eines Spazierganges aufgetretene Asthma bronchiale wahrscheinlich nicht durch den Beruf ausgelöst worden, bei der Rhinokonjunktivitis allergica müsse jedoch stark überwiegend von einem diesbezüglichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das Asthma bronchiale und/oder die Rhinokonjunktivitis allergica bzw. dessen Verschlimmerung ausschliesslich oder stark überwiegend (das heisst mit einem Ursachenanteil von mindestens 75 %, BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis) durch die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers verursacht worden ist. 
5. 
5.1 Verwaltung und Vorinstanz verneinten einen stark überwiegenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Versicherten als Koch und den diagnostizierten Krankheiten (Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis allergica) gemäss Bericht des Dr. med. B.________ vom 7. April 2003. Das kantonale Gericht führte im angefochtenen Entscheid aus, die medizinischen Akten zeigten, dass der Beschwerdeführer primär unter einer Birkenpollenallergie leide, welche sich im Laufe der Zeit zu einer Rhinitis und Konjunktivitis auf Karotte, Spargel, Sellerie, Tomate etc. entwickelt habe. Selbst den Ärzten sei unklar, ob der durch die Tätigkeit als Koch bedingte Kontakt mit den genannten Gemüsen eine weitere Sensibilisierung bewirkt habe, oder ob eine solche allenfalls durch die Immuntherapie herbeigeführt worden sei. Ausschlaggebend sei jedoch, dass gemäss Prof. Dr. med. P.________ eine atopische Disposition vorliege. Dies bedeute, dass die beim Versicherten in Verbindung mit dem Rüsten von gewissen Gemüsen auftretende Symptome auf Grund seiner genetischen Prädisposition durch die Tätigkeit als Koch zwar aktualisiert, nicht aber verursacht worden seien, weshalb nach der Praxis im Sinne von RKUV 1987 Nr. U 28 S. 399 nicht von einer Berufskrankheit ausgegangen werden könne. 
5.2 Demgegenüber macht der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass er nicht erst seit Februar 1992, sondern bereits seit 1989 bei der Arbeitgeberin als (anfänglich Hilfs-) Koch gearbeitet habe. Das erstmalige Auftreten der Asthmaerkrankung und die im Juli 1990 erforderlich gewesene Hospitalisierung im Spital Y.________ falle deshalb schon in die Zeit der Allergenexposition. Die von Prof. Dr. med. P.________ festgestellte atopische Disposition schliesse die Annahme einer Berufskrankheit nicht aus. Er habe vielmehr darauf hingewiesen, dass nur Köche mit einer atopischen Disposition besonders gefährdet seien, eine zusätzliche Symptomatik des Respirationstraktes zu entwickeln. Soweit das kantonale Gericht die Aussagen der behandelnden Spezialärzte als unklar und eher vage eingeschätzt habe, hätte es die entsprechenden Fragen einem Facharzt zur Beantwortung vorlegen müssen. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer war - entgegen dem angefochtenen Entscheid - tatsächlich bereits seit 1989 in der Küche der Arbeitgeberin berufstätig gewesen, als er am 1. Juli 1990 notfallmässig wegen zunehmender Dispnoe zu einer vorübergehenden stationären Behandlung ins Spital Y._______ eintreten musste. Anlässlich eines Spazierganges am Vorabend des 1. Juli 1990 waren atemunabhängige Hals- und Thorax-Schmerzen sowie unproduktiver Husten aufgetreten. Es wurde ein erstmalig aufgetretenes Asthma bronchiale diagnostiziert, ohne dass vorgängig Allergien bekannt gewesen waren. Wegen einem bronchialen Infekt mit Asthma-Anfall am 16. September 1990 folgte eine weitere Hospitalisation bis zum 22. September 1990. Damals wurden auch Anzeichen einer chronischen Sinusitis festgestellt. Prof. Dr. med. P.________ hielt in seinem Bericht vom 18. Februar 2003 fest, der Beschwerdeführer entwickle, obwohl er seine Arbeit sehr gerne ausübe, zunehmend eine Berufsallergie, welche eine Berufsausübung mehr und mehr verunmögliche. Eine zweijährige spezifische Immuntherapie müsse abgebrochen werden, weil sie erfolglos geblieben sei. Seit etwa vier Monaten leide der Versicherte eher unter einer Zunahme der Beschwerden. Während früher die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur beim eigenhändigen Sellerie- und Karottenrüsten aufgetreten seien, leide er jetzt schon an denselben Syptomen, wenn ein anderer Küchenmitarbeiter in etwa drei Meter Entfernung von ihm selber dieselben Gemüse rüste. Diese Gemüse führten auch zu einer Verengung der Atemwege und geringer Konjunktivitis bei Kartoffel- und Spargelexposition. Bei starken Reaktionen tagsüber leide er auch spät nachts noch unter Asthmaattacken. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass eine starke Hauttestreaktivität gegen Sellerie und Karotte bestehe und die Werte der IgE (Immunglobuline der Klasse E) gegen die wichtigsten Allergene (Karotte und Sellerie) massiv erhöht seien. 
6.2 Zu Recht anerkannte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, dass es sich bei der Gemüseallergie auf Karotten, Sellerie, Spargel und Tomate - auch nach Einschätzung des Dr. med. B.________ gemäss Bericht vom 7. April 2003 - um eine Kreuzreaktion bei Birkenpollenallergie handelt und Köche stärker als die allgemeine Bevölkerung unter einer Gemüseallergie leiden, weil sie diesen Lebensmitteln vermehrt ausgesetzt sind (vorinstanzliche Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2004, S. 2 f.). Der Hotela kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie sinngemäss die allergischen Beschwerden des Versicherten mit einer bronchialen Hyperreagibilität bei saisonaler allergischer Rhinitis während der Pollensaison vergleicht. Am 18. Februar 2003 berichtete Prof. Dr. med. P.________ mit Blick auf die nicht pollenbelastete Winterzeit, dass es "seit circa vier Monaten" zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen sei. Derselbe Facharzt führte am 8. März 2004 aus, der Beschwerdeführer könne sehr wohl die Nahrungsmittel meiden, die er nicht vertrage, doch sei es ihm als Koch nicht möglich, diesen aerogenen Substanzen bei der Arbeit aus dem Weg zu gehen. Die bei ihm im Laufe der Zeit eingetretene Erweiterung des Spektrums spreche dafür, dass die inhalative Exposition auch zu einer breiteren Sensibilisierung und Allergie geführt habe. Es sei höchst ungewöhnlich, dass Patienten mit einer Pollenallergie plötzlich eine Rhinitis und Konjunktivitis auf Karotte, Spargel, Sellerie und Tomate entwickeln würden. Obwohl auch Prof. Dr. med. P.________ selbst eine sensibilisierende Rolle der Immuntherapie nicht ganz ausschliessen konnte (Bericht vom 18. Februar 2003, S. 2), wurde die massgebende, aus medizinischer Sicht im Einzelfall zu beantwortende Frage bisher weder gestellt noch beantwortet. Denn auch bei einer gegebenenfalls vorbestehenden und berufsfremden Birkenpollenallergie sowie einer atopischen Disposition des Versicherten bleibt zu prüfen, ob die Verschlimmerung (vgl. BGE 117 V 354; Erw. 3 hievor) der gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nämlich das Auftreten der Kreuzreaktivität auf die genannten Gemüsesorten verbunden mit der Rhinokonjunktivitis allergica und/oder einer eventuellen Verstärkung des Asthma bronchiale - im Laufe seiner Berufsjahre seit 1989 ausschliesslich oder stark überwiegend (mit einem Kausalanteil von mindestens 75 %) durch die Tätigkeit als Koch verursacht wurde. So wenig sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) bejahen lässt, dass die Rhinokonjunktivitis allergica und/ oder das Asthma bronchiale bzw. dessen Verschlimmerung mit einem Kausalanteil von 75 % auf die langjährige Berufstätigkeit des Versicherten als Koch zurückzuführen sind, so wenig lassen die einschlägigen Unterlagen den gegenteiligen Schluss zu. Insbesondere fehlt es - abgesehen von der kaum lesbaren handschriftlichen Kurzantwort des beratenden Arztes der Hotela vom 4. September 2003 - an einer medizinisch nachvollziehbar begründeten ärztlichen Stellungnahme, welche den qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen Berufstätigkeit und entstandenem Gesundheitsschaden im konkreten Einzelfall verneinen würde. Sodann ist entgegen dem kantonalen Gericht der hier zu beurteilende Fall nicht mit dem RKUV 1987 Nr. U 28 S. 399 Erw. 2 zu Grunde liegenden Sachverhalt zu vergleichen. Während es hier um eine während jahrelanger beruflicher Exposition entwickelte Sensibilisierung und Verschlimmerung des - anfänglich (1990) möglicherweise nicht berufsbedingten - Gesundheitsschadens (Asthma bronchiale im Zusammenhang mit einer Birkenpollenallergie) geht, standen in RKUV 1987 Nr. U 28 S. 399 Erw. 2 plötzlich eintretende Rückenbeschwerden nach einem Verhebetrauma zur Debatte, wobei der Saisonier seine versicherte Tätigkeit als Bauhandlanger im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens erst in der zweiten Saison ausgeübt hatte. Schliesslich sind die von der Beschwerdegegnerin angeführten Hinweise auf epidemiologische Erkenntnisse für den vorliegenden Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch wenn 80 % der Asthmatiker unter allergischer Rhinokonjunktivitis leiden, besagt dieser Zusammenhang nichts über die Intensität in zeitlicher Hinsicht (ob es sich bei der allergischen Rhinokonjunktivitis nur um ein vorübergehendes saisonales Auftreten handelt) und insbesondere nichts über die ursächlichen Allergene. Denn die von der Hotela angeführte Studie enthält keine Aussage darüber, ob 80 % der Asthmatiker infolge einer spezifischen Gemüseallergie unter (berufsbedingt) ganzjähriger allergischer Rhinokonjunktivitis leiden. 
7. 
Angesichts der unklaren Ätiologie der die Hauptdiagnose einer Birkenpollenallergie begleitenden Reaktion auf Karotte, Spargel, Sellerie und Tomate (vgl. Bericht des Prof. Dr. med. P.________ vom 18. Februar 2003) erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass die medizinischen Akten nicht darauf schliessen lassen, die allergische Reaktion auf bestimmte Gemüse sei ausschliesslich oder stark überwiegend (mindestens zu 75 %) durch die Berufstätigkeit des Versicherten als Koch verursacht worden. Jedoch lassen die Akten auch den gegenteiligen Schluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad zu. Nach dem Gesagten ist daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine arbeitsmedizinische Expertise einhole, die darüber Aufschluss gibt, in welchem prozentualen Ausmass die Berufsarbeit als Koch das entwickelte Beschwerdebild, das ab 10. März 2003 zu Arbeitsunfähigkeit führte, verursacht habe. Auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse wird sie alsdann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. September 2004 und der Einspracheentscheid der Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV vom 26. Februar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das kantonale Gericht wird die Parteikosten für das vorinstanzliche Verfahren, entsprechend dem Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, neu verlegen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 15. Juni 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: