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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_734/2019  
 
 
Urteil vom 28. Juli 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger, 
2. C.________, als Prozessstandschafter für die Erben des D.________. 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juli 2019 (LB180010-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (1943, Beschwerdeführerin) und B.________ (1945, Beschwerdegegnerin) sind die Töchter des am 2. Juli 1984 verstorbenen E.________ und der am 21. Dezember 1988 verstorbenen F.________, geb. G.________. C.________ tritt als Prozessstandschafter der zwei Erben des am 14. November 2011 ebenfalls verstorbenen Bruders der Parteien und Miterben, D.________, auf. 
 
B.  
 
B.a. Die drei Geschwister stehen sich seit 2007 in zwei erbrechtlichen Verfahren gegenüber. Die Beschwerdeführerin leitete am 29. Mai 2007 ein Erbteilungsverfahren betreffend die Erbschaft des Vaters ein und verlangte unter anderem, dass die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen sei (kantonales Verfahren CP070001).  
 
B.b. Im Oktober 2007 leitete die Beschwerdegegnerin ein zweites Teilungsverfahren ein und zwar in Bezug auf beide Eltern (kantonales Verfahren CP070002, welches später aber nur noch in Bezug auf die Mutter weitergeführt wurde). Mit Widerklage verlangte die Beschwerdeführerin auch in diesem zweiten Verfahren, es sei die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen, weshalb diese nicht zur Anhebung einer Erbteilungsklage legitimiert sei.  
 
B.c. Vorliegendes Verfahren betrifft nur die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Erbteilung betreffend den Nachlass des Vaters.  
 
C.  
 
C.a. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 befand das Bezirksgericht Horgen die Beschwerdegegnerin für erbunwürdig (Dispositiv-Ziffer 1). Der Nachlass wurde auf Fr. 1'066'323.19 zuzüglich Zinsen festgesetzt (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Nachlass ein Darlehen von gut Fr. 100'000.-- zurückzuzahlen (Ziff. 3). Der Nachlass sei je zu 9/32 an die Beschwerdeführerin und die Erbengemeinschaft des verstorbenen Bruders und zu 7/16 an die Erbengemeinschaft der Mutter auszuzahlen (Ziff. 4).  
 
C.b. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin erhoben gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin kritisierte insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung und die daraus folgende Bezifferung des Nachlasses. Die Beschwerdegegnerin wehrte sich insbesondere gegen die Feststellung sie sei erbunwürdig und sie stellte Anträge zur Höhe des Nachlasses sowie zur Erbteilung.  
 
C.c. Das Obergericht entschied mit Urteil vom 23. Juli 2019. Es wies die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Die Berufung der Beschwerdegegnerin hiess das Obergericht teilweise gut und es hob die Ziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichtṣ auf. Neu stellte das Obergericht einen Nachlass von Fr. 1'024'989.79 zuzüglich Zinsen fest (Dispositiv-Ziffer 1). Hiervon seien je 3/16 auszuzahlen an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und an die Erben des Bruders. Vom Anteil der Beschwerdegegnerin seien Fr. 26'666.67 abzuziehen. Die restlichen 7/16 fielen in den Nachlass der Mutter (Ziff. 2). Weiter regelte das Obergericht die Kosten und Entschädigungen für beide Instanzen.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt, das Urteil des Obergerichts sei, mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 5, 7 und 10, aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei für erbunwürdig zu erklären. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
 
D.b. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung, nachdem sich weder das Obergericht noch die Beschwerdegegner dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzt hatten.  
 
D.c. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der Sache, eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren Streitwert den gesetzlichen Minimalbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2). Für die Auslegung der Rechtsbegehren ist allerdings die Begründung der Beschwerde heranzuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3). Auf nicht bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht deshalb ausnahmsweise ein, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 134 III 235 E. 2; Urteil 5A_841/2017 vom 18. Dezember 2018 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 145 III 109).  
Diese Grundsätze gelten auch bei Beschwerden betreffend Erbteilungen. Zwar mag die Praxis hinsichtlich der Formulierung der Rechtsbegehren bei Erbteilungsklagen im kantonalen Verfahren grosszügig sein (vgl. Urteile 5A_512/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.2.4.1; 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3; 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1). Im Verfahren vor Bundesgericht muss ein Rechtsbegehren jedoch auch in diesen Fällen den allgemeinen Anforderungen genügen (so bereits zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531]: BGE 75 II 256 E. 1; Urteile 5C.229/2005 vom 5. November 2009; 5C.205/2000 vom 21. Juni 2001 E. 1b/bb, nicht publiziert in: BGE 127 III 396; 5C.167/2004 vom 9. September 2004; 5C.167/1994 vom 28. November 1994; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in Urteil 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1.2.2). 
 
1.3. Den Anträgen der Beschwerdeführerin ist keine Bezifferung zu entnehmen (vgl. Sachverhalt lit. D.a). Soweit sie verlangt, die Beschwerdegegnerin sei für erbunwürdig zu erklären, ist allerdings klar, dass sie eine Erbteilung ohne Berücksichtigung der Beschwerdeführerin will. Insofern kann auf diesen Teil der Beschwerde ausnahmsweise eingetreten werden.  
Anders verhält es sich mit ihren Rügen gegen die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Feststellung der Höhe des ehelichen Vermögens. Die Beschwerdeführerin wirft verschiedene Kritikpunkte auf und verweist auf kantonale Rechtsschriften, ohne aber vor Bundesgericht zu beziffern, auf welche Höhe genau ihrer Ansicht nach das eheliche Vermögen hätte festgesetzt werden sollen. Die Rügen aber müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Auf die Rügen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und mit der Festsetzung des ehelichen Vermögens ist daher mangels genügender Begründung und Bezifferung von vornherein nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 143 V 208 E. 2 mit Hinweis); es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.2. Sodann ist das Bundesgericht grundsätzlich an den festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Entsprechende Feststellungen können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Es gilt insoweit ein strenges Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinwei sen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verlangt, die Beschwerdegegnerin sei für erbunwürdig zu erklären. Sie beruft sich auf den Tatbestand in Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, den das Obergericht falsch angewendet habe. 
 
3.1. Erbunwürdigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Beschwerdegegnerin bewirkt - oder zumindest durch Unterlassung ihrer Aufklärungspflicht - nicht verhindert habe, dass der Vater sie erbrechtlich gegenüber ihren Geschwistern begünstigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe eine Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) vorgetäuscht (nachfolgend E. 3.4). Weiter habe sie H.________ veranlasst, beim Vater zu intervenieren, um diesen zu veranlassen, sie erbrechtlich besserzustellen (nachfolgend E. 3.5). Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auch vor, einen eigenen Vorteil angestrebt zu haben, soweit der Vater in der letzten Testamentsänderung die Erziehungs- und Ausbildungskosten aller Kinder von der Ausgleichungspflicht ausgenommen hat (nachfolgend E. 3.6).  
Zum Streit führten ein Testamentsentwurf des Vaters vom 4. November 1983, in dem die Beschwerdegegnerin als Vorerbin der freien Quọte eingesetzt worden sei, mit der Auflage, die freie Quote sicherzustellen und diese nur anzuzehren, falls sie wegen ihrer MS darauf angewiesen sei, und die endgültige Fassung des Testaments vom 14. November 1983, in welchem die Beschwerdegegnerin wegen der MS vorbehaltlos als Erbin der freien Quote eingesetzt worden sei. 
 
3.2. Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder dạran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3). Die Erbunwürdigkeit bezweckt, den erblasserischen Willen und Willensausdruck gegen jeden Angriff von aussen zu sichern, und will damit eine Erbfolge verhindern, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widerspricht (BGE 132 III 305 E. 3.3 S. 310; zuletzt Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1).  
 
3.3. Vorab ist dem angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht zu entnehmen, dass der Vater der Parteien im Jahr der strittigen Testamentsänderung gesundheitlich angeschlagen und ab November 1983 pflegebedürftig gewesen sei. Das werde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Ebensowenig weṛde in Frage gestellt, dass er ihm vorgelegte Papiere und Urkunden nicht im Detail hinterfragt habe und insoweit zumindest in einem gewissen Grad beeinflussbar gewesen sei. Hingegen habe schon die erste Instanz festgehalten, der Beschwerdeführerin sei der Beweis misslungen, dass der Vater nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Testament ohne Betreiben und Beeinflussung der Beschwerdegegnerin abzuändern. Auch sei kein sich bedrohlich verschlechternder Gesundheitszustand festgestellt worden.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies vor Bundesgericht. Bezüglich des Geisteszustandes des Vaters sei unbestritten, dass dieser beeinflussbar, gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig gewesen sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei gesundheitlich beeinträchtigten Personen im hohen Alter oftmals auch die Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt sei. Das Beweismass betreffend die Fragen der Urteilsfähigkeit und Beeinflussbarkeit des Erblassers müsse auf überwiegende Wahrscheinlichkeit eingeschränkt werden.  
 
3.3.2. Weder wer zu einem gewissen Grad beeinflussbar, noch wer gesundheitlich angeschlagen und pflegebedürftig ist, kann automatisch als eingeschränkt wahrnehmungsfähig oder gar urteilsunfähig bezeichnet werden, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Dass sie eine Urteilsunfähigkeit des Erblassers bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Soweit sie der Beschwerdegegnerin vorwirft, diese habe nie behauptet, der Vater sei in einer sehr guten geistigen Verfassung gewesen, so kehrt sie die Beweislastregeln nach Art. 8 ZGB um. In Bezug auf den diesbezüglich von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt bleiben die Ausführungen im Übrigen appellatorischer Natur (E. 2.2). Mangels klar und detailliert formulierter Willkürrügen stellt das Bundesgericht ausschliesslich auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen ab.  
Mit der Vorinstanz ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Vater nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Testament ohne Betreiben oder Beeinflussung der Beschwerdegegnerin abzuändern. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin bezichtigt die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die diagnostizierte MS des "Simulantentums" und einer "Entschädigungsneurose (= Münchhausen-Syndrom) ".  
 
3.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdegegnerin die Diagnose "MS" gestellt und sie deswegen behandelt wurde. Es ergebe sich kein Anlass für die Annahme, die Beschwerdegegnerin habe dem Vater 1983 eine Erkrankung an MS vorgetäuscht. Die Vorinstanz würdigte dabei sowohl ältere Berichte und Arztzeugnisse (u.a. Dr. I.________ 1969, Dr. J.________ 1973) als auch neuere (u.a. Dr. K.________/Dr. L.________ 1991). Die Beschwerdegegnerin habe angesichts der in den Akten befindlichen Arztberichte damit rechnen müssen, dass sie an MS leide, wenn auch eher mit leichtem Verlauf. Das schliesse ein Handeln wieder besseres Wissen, d.h. ein Lügen, aus. Das wiederum wäre nach Ansicht der Vorinstanz aber Voraussetzung gewesen, um eine Erbunwürdigkeit annehmen zu können.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Unter anderem sei nicht ersichtlich, weshalb sie hätte den Beweis erbringen sollen, die Arztbesuche der Beschwerdegegnerin seien erlogen. Auch sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ein Handeln wider besseres Wissen bzw. Lügen einem direkten Beweis zugänglich sei und von ihr hätte nachgewiesen werden müssen. Es sei ihr kaum möglich zu beweisen, dass die Beschwerdegegnerin in den Sprechstunden bei den jeweiligen Ärzten gelogen habe. Ihr könne (sinngemäss) nicht der Beweis auferlegt werden dafür, dass die Beschwerdegegnerin die MS vorgetäuscht habe.  
Die Rüge ist unbegründet. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, die Beschwerdegegnerin habe eine MS vorgetäuscht. Dass es für die Beschwerdeführerin schwierig ist den Nachweis zu erbringen für ihre Behauptung, stellt keinen Grund dar, um vom Regelbeweismass und der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB abzurücken (vgl. ähnlich Urteil 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). 
 
3.4.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin kann als Vorwurf der bundesrechtswidrigen Anwendung der Beweisregeln und zudem der willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung verstanden werden. Der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt bzw. die Ergebnisse seiner Beweiswürdigung sind jedoch für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG, siehe oben E. 2.2). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Namentlich in der Indizienbeweiswürdigung ist zu beachten, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; vgl. auch Urteil 5A_51/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3).  
 
3.4.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie interpretiert die Berichte einfach anders resp. zitiert andere Stellen, vermag aber nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Berichte insgesamt willkürlich gewürdigt hätte. Beispielsweise zitiert sie ausführlich Dr. M.________, den Hausarzt der Beschwerdegegnerin in den 70er-Jahren, welcher die Diagnose stark angezweifelt und vorgeschlagen habe, den Vermerk MS aus der Krankengeschichte zu streichen. Derselbe habe auch auf den Bericht von Dr. J.________ verwiesen, der ebenfalls an der Diagnose gezweifelt habe, da die Patientin bei der neurologischen Untersuchung keine MS-Zeichen gezeigt habe. Sie übergeht aber, dass derselbe Dr. J.________ gemäss Feststellung der Vorinstanz auch geschrieben hatte, dass sich die anamnestischen Angaben mit einer Erkrankung an MS erklären liessen. Die Beschwerdeführerin wirft ihrer Schwester sinngemäss sodann vor, diese habe immer den Arzt gewechselt, wenn einer gemerkt habe, dass sie gar keine MS habe. Aus den Akten ist aber ersichtlich, dass sie teilweise über längere Zeit bei denselben Ärzten in Behandlung war. Im Arztzeugnis vom 5. Februar 1991 der Praxis Dr. K.________/Dr. L.________ wird bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin unter einer seit 1962 bekannten multiplen Sklerose leide und seit 1984 in ihrer Praxis in Behandlung sei. Es wird bescheinigt: "Die Patientin versteht sehr gut, leichtere Schübe frühzeitig zu erkennen und durch gewisse Verhaltensregeln zu coupieren. Sie nimmt deshalb auch täglich regelmässig Medikamente ein. Was die Prognose des weiteren Verlaufes der Krankheit anbelangt, können keine sicheren Aussagen gemacht werden.". Auf diesen ebenfalls im angefochtenen Urteil erwähnten Bericht, der klar für eine Erkrankung an MS spricht, geht die Beschwerdeführerin nicht ein.  
Die von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eingereichte Beilage "Klara's Krankheitsgeschichte" vermag den von der Vorinstanz festgestellten Sach verhalt und deren Würdigungen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin gibt dort einfach ihre eigene Sicht der Dinge wieder, was nicht berücksichtigt werden kann (E. 2.2). 
Auch soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Münchhausen-Syndrom vorwirft, geht die Beschwerde ins Leere. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine tatsächlichen Hinweise entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin körperliche Beschwerden oder eine Diagnose erfunden hätte und auch die Beschwerde in Zivilsachen zeigt solches nicht auf. Zusammengefasst legt die Beschwerdeführerin nichts dar, das die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich, d.h. auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend, erscheinen liesse. 
 
3.4.5. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dafür hielt, der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, eine Erkrankung vorgetäuscht und dadurch arglistig im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gehandelt zu haben.  
 
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe H.________ veranlasst, den Vater zu einer Testamentsänderung zu drängen resp. das zumindest nicht verhindert, was nach Ansicht der Beschwerdeführerin aber die Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen wäre. Schon deshalb sei die Beschwerdegegnerin erbunwürdig.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass H.________ mit der Beschwerdegegnerin bekannt resp. befreundet gewesen sei und dieser auch den Vater gekannt habe. H.________ Schwester sei ebenfalls an MS erkrankt. Ebenso unstrittig sei, dass H.________ um den 20. September 1983 herum mit dem Erblasser ein Gespräch geführt habe, in dem er die erbrechtliche Besserstellung der Beschwerdegegnerin empfohlen habe. Dass er von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Erblassers gewusst hätte, sei nicht erbracht (vgl. hierzu ergänzend oben stehende Erwägung 3.3). Weiter sei nicht erbracht, dass der Besuch auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Ebenso sei der Beweis für die Behauptung der Beschwerdeführerin misslungen, dass die Beschwerdegegnerin dem Vater ein von H.________ verfasstes Papier übergeben und dem Vater ein weiteres von diesem verfasstes Papier untergeschoben habe.  
Die erste Instanz hatte gemäss Ausführungen der Vorinstanz noch auf Erbunwürdigkeit geschlossen, weil die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die von H.________ verursachte irrige Vorstellung des Vaters, wegen der MS sei eine erbrechtliche Bevorzugung angezeigt, durch Aufklärung zu beseitigen. Auch habe die Beschwerdegegnerin im Herbst 1983 mehrmalige Änderungen des Testaments zugelassen und so beeinflusst, dass diese Änderungen zu ihren Gunsten ausgefallen seien. Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation. Die Beschwerdegegnerin habe damit rechnen müssen, MS zu haben. Zudem bestünden keine Hinweise, dass die Beschwer degegnerin im Herbst 1983 ein Wissen über Tatsachen zur allfälligen Erkrankung oder dem zukünftigen Verlauf gehabt hätte, die den Vater bewogen hätten auf eine erbrechtliche Bevorzugung der Beschwerdegegnerin zu verzichten, wenn er von diesen Kenntnis erlangt hätte. Ein arglistiges Verhalten gegenüber dem Vater durch Ausnützen eines Irrtums, der im Zusammenhang mit dem Besuch von H.________ beim Vater entstanden wäre, sei nicht erstellt. 
 
3.5.2. Die Beschwerdeführerin ist vorab der Ansicht, die Vorinstanz überspanne die Beweisanforderungen, wenn sie behaupte, H.________ hätte keine Kenntnis vom schlechten Gesundheitszustand des Erblassers im fraglichen Zeitraum gehabt.  
Der Vorwurf geht ins Leere, da ein schlechter Gesundheitszustand, wie gesehen (oben E. 3.3.2), noch nichts darüber aussagt, ob der Erblasser alleine in der Lage gewesen wäre, sein Testament zu ändern, und auch nicht darüber, ob er dies nicht in jedem Fall hätte tun wollen. 
 
3.5.3. Was die Beschwerdeführerin sodann gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen vorbringt, ist appellatorischer Natur. Sie selbst erwähnt überdies, in der Familie des Vaters habe es - neben resp. schon vor der Beschwerdegegnerin - von MS betroffene Personen gegeben (die Rede ist vom Grossvater mütterlicherseits und einer Grosstante väterlicherseits). Insofern ist der Gedanke nicht abwegig, dass die beiden Männer durchaus ein (eigenes) Interesse haben konnten, ṣich über ihre diesbezüglichen Erfahrungen auszutauschen. Die Frage kann offen gelassen werden, da die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Besuch von H.________ kein Bundesrecht verletzt hat, wenn sie befand, dass der Beschwerdẹgegnerin kein Verhalten im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorgeworfen werden könne.  
 
3.6. Der Entwurf vom 4. November 1983 sah gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Ausgleichspflicht unter den Geschwistern vor (für Erziehungs- und Ausbildungskosten; bei der Beschwerdeführerin zusätzlich für Ausgaben für das Reiten, ein Auto, Hochzeitskosten sowie einen Teil der Aussteuer). Gemäss der endgültigen Fassung vom 14. November 1983 sollten die Nachkommen die vom Erblasser aufgewendeten Erziehungs- und Ausbildungskosten explizit nicht ausgleichen müssen. Ebenso habe der Erblasser festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausgaben für das Reiten, ein Auto, Hochzeitskosten sowie Aussteuer nicht auszugleichen habe.  
 
3.6.1. Die Vorinstanz erwog zu dieser Klausel, die Ausnahme der Ausbildungskosten von der Ausgleichspflicht entspreche durchaus einem üblichen Vorgehen von Erblassern. Die Beschwerdeführerin widerspricht dem vehement. Es sei vielmehr so, dass diese Änderung das arglistige Vorgehen der Beschwerdegegnerin noch verdeutliche. Die Beschwerdegegnerin habe dem Erblasser Änderungsvorschläge zugesteckt. Sie habe vorgegeben, den Änderungsvorschlag betreffend Ausnahme von der Ausgleichungspflicht gemacht zu haben, weil sie als Erbin der verfügbaren Quote eingesetzt worden sei. Diese habe aber auch hier einen eigenen Vorteil angestrebt, habe diese doch Schenkungen von Fr. 10'000.-- und Fr. 5'000.-- erhalten, welche sie sich aufgrund der neuen Klausel ebenfalls nicht hätte anrechnen lassen müssen.  
 
3.6.2. Die Rüge geht insofern ins Leere, als die Beschwerdeführerin nicht beziffert, inwiefern sie durch die Klausel beschwert gewesen wäre. Somit bleibt offen, ob sie aufgrund der Klausel unter dem Strich effektiv schlechter weggekommen wäre als die Beschwerdegegnerin. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.7. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Voraussetzungen einer Erbunwürdigkeit nach Art. 540 ZGB als nicht erfüllt betrachtete. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden konnte.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht hingegen entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet haben und in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juli 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann