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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_354/2018  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juni 2018 (BK 18 226 MOR). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ hat als Strafkläger gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren gegen B.________ beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Am 7. Juni 2018 forderte das Obergericht A.________ auf, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Daraufhin stellte A.________ am 16. Juni 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies das Gesuch am 19. Juni 2018 ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte es an, der Privatklägerschaft könne zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Ersteres könne offenbleiben, da die Beschwerde aussichtslos sei. Es sei kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung von B.________ ersichtlich. 
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erhebt A.________ "Einsprache" gegen diese Verfügung. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Zu dessen Anfechtung ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens von vornherein nur befugt, wenn er auch zur Anfechtung des Endentscheids berechtigt wäre. Dies trifft bei der Anfechtung einer Nichtanhandnahme durch die Privatklägerschaft nur unter den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zu. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Mit den Sachurteilsvoraussetzungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt weder dar, dass er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, noch inwiefern er zur Beschwerde legitimiert sein könnte. Beides ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt im Gegenteil aus, er würde die Klage gegen den Beschwerdegegner selbstverständlich auch selber finanzieren, da deren Sinn ja nicht darin bestehe, Geld zu sparen, sondern Gerechtigkeit zu erlangen. Ist er aber somit nach eigenen Angaben in der Lage, den Prozess zu finanzieren, droht ihm durch die angefochtene Kostenvorschussverfügung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. In der Sache ergibt sich aus der Beschwerde, abgesehen vom völlig unsubstanziierten Vorwurf des Hausfriedensbruchs, nicht, durch welche Handlungen sich der Beschwerdegegner welcher Delikte schuldig gemacht haben könnte. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die Auffassung der Beschwerdekammerpräsidentin, es bestehe gegen den Beschwerdegegner kein Anfangsverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen könnte, nicht zu widerlegen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi