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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_676/2010 
 
Urteil vom 30. September 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Laufen, Rennimattstrasse 77, 4242 Laufen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verzicht auf Verfahrenseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. März 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde abgewiesen, die zur Hauptsache den Verzicht auf eine Verfahrenseröffnung betreffend eine vom Beschwerdeführer angeklagte Nötigung betraf. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer Opfer und damit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Die Frage kann indessen offen bleiben. 
 
Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen von Zeugen, die der Sachdarstellung des Beschwerdeführers widersprachen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5). Diese Beweiswürdigung könnte vor Bundesgericht mit Erfolg nur angefochtenen werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den Voraussetzungen nicht. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer, seine Sachdarstellung entspreche der Wahrheit. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Vorinstanz, die auf die Zeugen abstellte, in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. Zum anderen bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf einen Augenschein verzichtete. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit der Augenschein zwingend zu einem anderen Ausgang des Verfahrens hätte führen müssen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. September 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn