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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1144/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler, Bühler & Ferro Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, 
 
Gegenstand 
Entziehung eines Hundes, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Oktober 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in das im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2016 (2C_1070/2015) ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2016, 
in die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass das angefochtene Urteil die Sache zu neuem Entscheid an das Veterinäramt zurückweist und somit einen Zwischenentscheid darstellt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann, 
dass daran nichts ändert, dass das angefochtene Urteil die Beschwerde teilweise abgewiesen hat, wird doch damit nur die Vorgabe im Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2016 umgesetzt, wonach die Sache lediglich zur Prüfung der Drittplatzierung zurückgewiesen wurde (E. 3), 
dass die Beschwerdeführerinnen weder einen Eintretensgrund nach Art. 92 noch einen solchen nach Art. 93 Abs. 1 BGG geltend machen, 
dass auch der im Rahmen eines Rückweisungsentscheids gefällte Kostenentscheid erst im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden kann (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 f.; Urteil 2C_309/2015 vom 24. Mai 2016, zur Publikation vorgesehen), 
dass am Gesagten nichts ändert, dass der Hund inzwischen euthanasiert wurde, entsteht doch - abgesehen von den später noch zu beurteilenden Kostenfolgen - den Beschwerdeführerinnen kein nicht wieder gut zu machender Nachteil daraus, dass die Vorinstanz die Sache an das Veterinäramt zurückgewiesen hat anstatt das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, 
dass zwar durch Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gegenstandslosigkeitserklärung des Verfahrens ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte, es aber an der weiteren Eintretensvoraussetzung fehlt, dass ein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), wird doch ein solches durch den Tod des Hundes hinfällig, 
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und darauf durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Gerichtskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen sind, weil das Veterinäramt dem Bundesgericht und offenbar auch dem Verwaltungsgericht nicht mitgeteilt hatte, dass der Hund im Zeitpunkt der betreffenden Urteile längst euthanasiert war, und somit die unnötigen Kosten der betreffenden Verfahren verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG), 
dass das Nichteintreten dennoch als Unterliegen gilt, weshalb den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung auszurichten ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein