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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_211/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. April 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 11. Februar 2020 (VBE.2019.327). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Februar 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt ist, die im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichte gäben keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 19. Dezember 2014 wesentlich verändert hätte, 
dass es folglich festhielt, die IV-Stelle sei auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten, 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie in zahlreichen anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren (vgl. u.a. die Urteile 8C_636/2019 vom 7. Oktober 2019, 8C_487/2018 vom 8. August 2018, 9C_745/2017 vom 13. November 2017) - nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers klar sein müsste, nachdem ihm persönlich wiederholt wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind (Urteile 8C_636/2019 vom 7. Oktober 2019, 8C_487/2018 vom 8. August 2018, 9C_745/2017 vom 13. November 2017, 8C_608/2017 vom 18. Oktober 2017, 8C_647/2017 vom 18. Oktober 2017, 8C_416/2017 vom 19. Juni 2016, 8C_611/2015 vom 30. September 2015, 8C_200/2012 vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April 2011), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen mutwilliger Prozessführung erneut eine Ordnungsbusse von nunmehr Fr. 1500.- aufzuerlegen ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1500.- belegt. 
 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. April 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald