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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_642/2022  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Amt der Region Oberwallis, 
Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, 
vom 16. Dezember 2022 (P3 22 298). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Vor dem Bezirksgericht Visp ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verstössen gegen das Waffengesetz und Verleumdung hängig; die Anklage beantragt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'900.--. 
Am 28. Oktober 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch von A.________ um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 16. Dezember 2022 ab. 
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts mit dem sinngemässen Antrag, sie aufzuheben. 
Mit drei weiteren Eingaben vom 9. und vom 16. Januar sowie vom 1. Februar 2023 bekräftigt A.________ seinen Standpunkt und ersucht das Bundesgericht, die Vorladung für die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Visp vom 10. Februar 2023 zu annullieren. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Da das Bezirksgericht die auf den 10. Februar 2023 angesetzte Hauptverhandlung abzitiert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag, sie zu annullieren. 
 
3.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachbezogen auseinander. Seine nach eigenen Angaben auf der Gematrie - laut Wikipedia und Meyers Enzyklopädischem Lexikon eine v.a. von den Kabbalisten seit dem Mittelalter angewandte Technik der Interpretation von Worten durch Zahlen - beruhende "Beweisführung" widerspricht der juristischen Logik und ist damit von vornherein nicht geeignet nachzuweisen, dass der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi