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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.514/2002/mks 
 
Urteil vom 13. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann, Vogelsangstrasse 18, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Gunhilt Kersten, Postfach, 5430 Wettingen 3, 
Mario Bernasconi, Präsident der Berufungskammer des Strafgerichts, Postfach 800, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug. 
 
Art. 29, 30 und 32 BV, Art. 6 EMRK (Ausstandsbeschlüsse betr. Dr. Mario Bernasconi, Nichteintreten auf Berufungen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 6. September 2002 (BK 2002 17). 
 
Sachverhalt: 
A. 
C.________, D.________ und E.________, je vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________, erhoben im September 1998 gegen Dr. B.________, Kreisarzt der SUVA, mit separaten Eingaben Strafanzeigen wegen unterschiedlicher Vorkommnisse im Zusammenhang mit SUVA-ärztlichen Begutachtungen. In der Folge reichte Dr. B.________ am 8. Januar 1999 wegen der Strafanzeigen und gerichtlicher Eingaben gegen Rechtsanwalt Dr. A.________ und gegen die Anzeigeerstatterinnen beim Verhöramt Zug Privatstrafklage wegen Ehrverletzung ein. Nach durchgeführter Untersuchung und erfolgloser Beschwerdeführung bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug wurde die Strafsache dem Einzelrichteramt des Kantons Zug überwiesen. 
 
Mit separaten Urteilen des Einzelrichters vom 27. Juni 2002 wurden C.________, D.________ und E.________ vom Vorwurf der Ehrverletzung bzw. der üblen Nachrede freigesprochen. Dr. A.________ wurde in einzelnen Punkten freigesprochen, hingegen wegen mehrfacher übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von 10'000 Franken bestraft. Die Genugtuungsforderung des Strafklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen. 
B. 
Gegen dieses Urteil erklärten Dr. A.________ sowie C.________, D.________ und E.________ je einzeln Berufung, ersterer mit zahlreichen prozessualen und materiellen Anträgen. Dr. B.________ seinerseits erhob hinsichtlich aller vier Urteile des Einzelrichters Anschlussberufung. 
 
Am 23. August 2002 wurden Dr. A.________ sowie C.________, D.________ und E.________ einerseits und Dr. B.________ andererseits auf den 6. September 2002 zur Verhandlung vor der Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug eingeladen. Mit Eingabe vom 4. September 2002 ersuchte Dr. A.________ um den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi. Am 5. September 2002 stellte er zudem das Gesuch, die auf den 6. September 2002 angesetzte Hauptverhandlung zu verschieben; dieses Gesuch wurde noch am 5. September 2002 abgewiesen. 
 
Am 6. September 2002 fand vor der Berufungskammer des Strafgerichts vorerst eine Ausstandsverhandlung statt, in deren Verlauf schliesslich auch der Vertreter von C.________, D.________ und E.________ den Ausstand des Strafgerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi verlangte. 
 
Mit separaten Entscheiden beschloss die Berufungskammer am 6. September 2002, das Ausstandsgesuch von Dr. A.________ (Beschluss I, Prozessnummer BK 2002 17) ebenso wie die Ausstandsersuchen von C.________, D.________ und E.________ (Beschluss II, Prozessnummer BK 2002 18-20) abzuweisen. Die Beschlüsse wurden mündlich erörtert und eröffnet; eine schriftliche Begründung wurde den Parteien am 15. Oktober 2002 zugestellt. 
 
Im Anschluss an die Ausstandsverhandlung entschied die Berufungskammer des Strafgerichts am 6. September 2002 in drei separaten Beschlüssen, dass auf die Berufung von C.________, D.________ und E.________ und auf die Anschlussberufung von Dr. B.________ nicht eingetreten werde. Über die Sache Dr. A.________ sollte in einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. 
C. 
Gegen diese Beschlüsse der Berufungskammer des Strafgerichts haben Dr. A.________ sowie C.________, D.________ und E.________ in einer gemeinsamen Eingabe vom 27. September 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie machen eine Verletzung von Art. 29, 30 und 32 BV geltend und beantragen: 
1. Es seien die Beschlüsse über die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer 1 - 4 gegen den Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Zug aufzuheben. 
2. Es sei der Beschluss vom 6. September 2002 in Sachen der Beschwerdeführerinnen 2 - 4 betreffend Nichteintreten auf die Berufung und Anschlussberufung aufzuheben. 
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. 
Mit Eingaben vom 15. November 2002 ergänzte Dr. A.________ seine staatsrechtliche Beschwerde im Lichte des nachträglich schriftlich begründeten Ausstandsbeschlusses I. 
 
Mit Vernehmlassungen vom 6. November 2002 beantragt der Beschwerdegegner Dr. B.________ die Abweisung der Beschwerde von Dr. A.________. Strafgerichtspräsident Dr. Mario Bernasconi und die Berufungskammer des Strafgerichts beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Vorerst gilt es die unterschiedlichen Prozessgegenstände zu klären und festzuhalten, welche Entscheidungen von welchen Beschwerdeführern mit welcher Verfassungsrüge angefochten werden. 
 
Der Beschwerdeführer Dr. A.________ ficht in erster Linie den Beschluss I vom 6. September 2002 (Prozessnummer BK 2002 17) an, mit welchem sein Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten Dr. Mario Bernasconi abgewiesen worden ist (Verfahren 1P. 514/2002). Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Demgegenüber fechten C.________, D.________ und E.________ vor allem den Ausstandsbeschluss II sowie die Nichteintretensbeschlüsse an (Verfahren 1P.515/2002 - 1P.518/2002). 
 
Bei dieser Prozesslage rechtfertigt es sich, die vorliegende Beschwerde von Dr. A.________ in einem Urteil zu behandeln und die Beschwerden von C.________, D.________ und E.________ in einem separaten Urteil zu beurteilen. 
1.2 Der Beschwerdeführer ist von vornherein lediglich legitimiert, den ihn persönlich betreffenden Beschluss anzufechten. Soweit er - in Anbetracht der gemeinsamen Beschwerdeschrift - auch die die Beschwerdeführerinnen C.________, D.________ und E.________ betreffenden Beschlüsse anficht, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 
Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden, ebenso die Beschwerdeergänzung in der Folge der nachträglich begründeten Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses. 
1.3 Der angefochtene Ausstandsbeschluss I stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OG dar. Im Lichte von § 80 der Strafprozessordnung des Kantons Zug (StPO) ist er kantonal letztinstanzlich. Der Ausstandsbeschluss kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht gegen die Abweisung seines Ausstandsgesuchs eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Im Einzelnen wendet er sich gegen die Auffassung des Strafgerichts, er habe sein Ersuchen zu spät gestellt und damit die Geltendmachung von Ausstandsgründen verwirkt. Das Verhalten des Gerichtspräsidenten im Vorfeld und während der Verhandlung der Berufungskammer weise klar auf dessen Voreingenommenheit hin. Schliesslich könne dieser auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unbefangen betrachtet werden. 
2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (vgl. zum Ganzen BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53, 128 V 82 E. 2 S. 84, 126 I 68 E. 3 S. 73, 124 I 121 E. 2 und 3 S. 122, 124 I 255 E. 4a S. 261, 119 Ia 221 E. 5 S. 227, mit Hinweisen). 
 
Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Angesichts der Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt sich eine restriktive Auslegung nicht rechtfertigen. Der Ausstand im Einzelfall steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. Das kantonale Recht umschreibt im Einzelnen die Art und Weise der Geltendmachung von Ausstandsgründen. Doch hat das Bundesgericht anerkannt, dass Ablehnungsgründe so früh wie möglich geltend zu machen sind und ein verspätetes Vorbringen gegen Treu und Glauben verstossen und daher die Verwirkung der Geltendmachung mit sich bringen kann. Auf staatsrechtliche Beschwerde hin überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Verfahrensrecht unter dem Gesichtswinkel der Willkür, prüft indessen frei, ob die Verfassungs- und Konventionsgarantien eingehalten sind. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht vorerst in formeller Hinsicht geltend, die Kammer, welche über sein Ausstandsgesuch befand, sei in Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts ausschliesslich mit Suppleanten und Suppleantinnen zusammengesetzt gewesen und unzulässig konstituiert worden. Das Gericht verletzte die Garantie des verfassungs- und gesetzmässigen Richters und genüge daher den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht. Diese Rüge erweist sich im bundesgerichtlichen Verfahren indessen als verspätet. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer den nunmehr gerügten Mangel ohne weiteres erkennen können. Er hat sich indessen stillschweigend auf die Ausstandsverhandlung eingelassen, ohne die Zusammensetzung zu beanstanden oder einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Zusammenhang mit Ablehnungsgesuchen zu beachten ist (oben E. 2.1), hätte er den angeblichen Mangel sofort geltend machen und damit dem Gericht die Möglichkeit einräumen müssen, über den Einwand vor der Beschlussfassung zu befinden. Der Beschwerdeführer hat daher die Geltendmachung der Rüge der unzulässigen Besetzung der über den Ausstand befindenden Kammer verwirkt. 
2.3 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, in Bezug auf länger zurückliegende Sachverhalte sowie auf diverse Telefonate des Gerichtspräsidenten im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verhandlung sei das Ausstandsgesuch zu spät und damit in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gestellt worden, weshalb der Anspruch der Geltendmachung verwirkt sei. 
 
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich dieser Annahme der Verwirkung vor, das kantonale Verfahrensrecht erlaube eine jederzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen. Nach § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden (GOG) hat eine Partei, welche eine Gerichtsperson ablehnen will, ihr Gesuch so rechtzeitig einzureichen, dass eine Ersatzperson einberufen werden kann; gemäss Abs. 2 kann das Ausstandsgesuch in jedem Zeitpunkt des Verfahrens gestellt werden. 
 
Diese Verfahrensbestimmungen stehen indessen einer Annahme der Verwirkung nicht entgegen. Die Bestimmungen können so verstanden werden, dass zwar an sich jederzeit ein Ausstandsbegehren gestellt werden kann. Es darf indessen angenommen werden, sie garantierten nicht, dass auch weiter zurückliegende Sachverhalte noch in einem beliebigen Zeitpunkt vorgebracht werden können, und schlössen eine Verwirkung der Geltendmachung nicht aus. Zudem sind die kantonalen Verfahrensbestimmungen im Lichte der Bundesverfassung auszulegen, welche in Art. 5 Abs. 3 sowohl staatliche Organe als auch Private auf den Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet. So anerkennt denn auch das Bundesgericht, wie oben dargelegt, dass Ablehnungsgründe so früh wie möglich geltend zu machen sind und ein verspätetes Vorbringen gegen Treu und Glauben verstossen und die Verwirkung der Geltendmachung zur Folge haben kann. Es ist daher im Folgenden unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ob die Berufungskammer im vorliegenden Fall in Anbetracht der konkreten Verhältnisse eine Verwirkung tatsächlich annehmen durfte. 
2.4 Die Berufungskammer hat im angefochtenen Beschluss angenommen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Ausstandsgesuch vom 4. September 2002 die Geltendmachung weiter zurückliegender Umstände aus den 90-er Jahren verwirkt (Schadenersatzklage des Beschwerdeführers gegen den Gerichtspräsidenten wegen Verletzungen des Beschleunigungsgebotes, Anzeige des Kantonsgerichts gegen den Beschwerdeführer unter angeblich aktiver Teilnahme des Gerichtspräsidenten, Rivalität und Animositäten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gerichtspräsidenten). Darüber hinaus hat es auch Verwirkung angenommen hinsichtlich der im Vorfeld der Vorladung und der Verhandlung vom 6. September 2002 geführten Telefongespräche des Präsidenten mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Sekretärinnen der Kanzlei des Beschwerdeführers. Demgegenüber macht dieser geltend, er habe nach seiner Ferienabwesenheit die Arbeit erst am 26. August 2002 wieder aufgenommen, habe Konsultationen über die Sachlage führen müssen, sei am 30. August 2002 mit seinem Rechtsvertreter zu einer Instruktion zusammengekommen und habe diesem schliesslich den Befangenheitsantrag am 4. September 2002 unterbreitet. Sein Rechtsvertreter schliesslich habe erst am 31. Juli 2002 von der geplanten Mitwirkung des abgelehnten Gerichtspräsidenten Kenntnis erhalten. 
 
Vorerst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Gegebenheiten aus den 90-er Jahren bekannt waren. Hinsichtlich der Vorbereitung der Verhandlung vor der Berufungskammer ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Ende Juli 2002 von der Mitwirkung des Gerichtspräsidenten Kenntnis hatte. Nach der Beschwerdeschrift hat er diesem denn auch bestätigt, dass der Termin vom 6. September 2002 eingehalten werde. Ferner hat der Gerichtspräsident verschiedene Telefonate mit Sekretärinnen geführt, die sich darauf mit dem Beschwerdeführer an dessen Feriendomizil in Verbindung setzten. Daraus darf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon in einem relativ frühen Zeitpunkt und noch vor Eintreffen der Vorladung (vom 23. August 2002) um die Mitwirkung des Gerichtspräsidenten wusste. Ferner musste der Beschwerdeführer aufgrund der - in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen - ordentlichen Besetzung der Berufungskammer des Strafgerichts ohnehin damit rechnen, dass der Gerichtspräsident in seiner (des Beschwerdeführers) Angelegenheit amten würde. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie er in seiner Anzeige gegen den Gerichtspräsidenten vom 3. September 2002 ausführlich schilderte - schon während seines Ferienaufenthaltes davon erfuhr, dass der Gerichtspräsident mit Sekretärinnen von seiner Anwaltskanzlei telefonierte, diesen in angeblich unzulässiger Weise über die Strafsache des Beschwerdeführers berichtete und sie in Unbehagen und Angst versetzte. Darauf nahm eine der Sekretärinnen unter Tränen - wie in der Beschwerdeschrift festgehalten wird - mit dem Beschwerdeführer in den Ferien Kontakt auf. Das zeigt, dass sich der Beschwerdeführer schon während seiner Ferien auch von der Tragweite der beanstandeten Telefonate ein Bild machten konnte. 
 
Bei dieser Sachlage und der Tragweite, die der Beschwerdeführer den genannten Umständen beimass, hätten es die Regeln von Treu und Glauben erfordert, dass er unverzüglich und (zumindest) unmittelbar im Anschluss an die Wiederaufnahme seiner Arbeit gehandelt hätte. Er hat sich indessen Zeit gelassen, hat rund zehn Tage verstreichen lassen und hat sogar die Erstattung der Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten (3. September 2002) als dringlicher erachtet als das Einreichen seines Ablehnungsersuchens, das vom 4. September 2002 datiert und erst am 5. September 2002 beim Gericht einging. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Ablehnungsgesuch demnach bis unmittelbar vor der angesetzten Verhandlung zugewartet. Damit hat er sein Gesuch in Verletzung der Regeln von Treu und Glauben gestellt. In Anbetracht dieser konkreten Umstände kann der Berufungskammer keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorgehalten werden, wenn diese hinsichtlich dieser Sachumstände die Geltendmachung als verwirkt bezeichnete. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkte als unbegründet. 
2.5 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seiner am 3. September 2002 erhobenen Strafanzeige gegen den Gerichtspräsidenten könne dieser nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden. Hierzu führte bereits die Berufungskammer aus, dass derartige gegen einen Richter geführte Strafverfahren die Unvoreingenommenheit des Richters beeinträchtigen könnten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt wesentlich von den konkreten Verhältnissen ab, etwa vom Stand des Verfahrens und von der Art und Weise der Verteidigung und Verfahrensführung. Von Bedeutung ist indessen in erster Linie, dass der Ausstand eines Richters, wie oben dargelegt, grundsätzlich die Ausnahme bleiben muss, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und über Ausstandsgesuche ausgehöhlt wird. Allein der Umstand, dass gegen einen Richter eine Strafanzeige erhoben wird, vermag dessen Ausstand nicht zu rechtfertigen (Jean-François Egli/Olivier Kurz, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, in: RJN 1990 S. 25, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass der Beschuldigte mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen könnte (vgl. BGE 116 Ia 32 E. 3b/bb S. 39, 114 Ia 50 E. 5b/gg S. 72, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass der abgelehnte Gerichtspräsident wegen der erhobenen Strafanzeige nicht mehr als unvoreingenommen betrachtet werden könnte. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen selber den Verdacht des Rechtsmissbrauchs. Die Beschwerde erscheint daher auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 
2.6 Ein weiterer Grund für die Befangenheit des Gerichtspräsidenten erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass verschiedene Anträge im Vorfeld der Verhandlung abgewiesen worden sind. Er wirft ihm insbesondere vor, dass Beweisanträge zum Gutglaubensbeweis, das Recht auf persönliches Erscheinen und ein Verschiebungsgesuch einer Schwangeren verweigert worden seien. 
 
Diese Vorbringen beziehen sich teils auf andere Personen als den Beschwerdeführer selber, teils auf das vorinstanzliche Verfahren; überdies genügen sie den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Von Bedeutung ist indessen insbesondere, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts allfällige Verfahrensfehler im Allgemeinen keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen ( BGE 125 I 119 E. 3e S. 124, 116 Ia 14 E. 5 S. 19, 116 Ia 135 E. 3 S. 138, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es sich bei den vorgehaltenen Verfahrensfehlern um besonders krasse und wiederholte Irrtümer handelt, die geeignet wären, die Unvoreingenommenheit des Gerichtspräsidenten in Frage zu stellen. 
2.7 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Reaktion des Gerichtspräsidenten auf das Ausstandsbegehren weise auf seine fehlende Distanz und seine Befangenheit hin. Dieser habe sich insbesondere in der Verhandlung vor der Berufungskammer emotional gezeigt, habe eigentliche Diffamierungen und Verspottungen geäussert und damit vollkommen inadäquat auf das Ausstandsersuchen reagiert. 
 
Bei der Unbefangenheit bzw. Befangenheit eines Richters handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 54; vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 69). Hinweise darauf ergeben sich vielmehr aus den konkreten Gegebenheiten und deren sorgfältiger Würdigung. Wie oben dargelegt, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf weiter zurückliegende Umstände berufen. Hinweise auf die Haltung des Richters können sich indessen auch aus der Art und Weise ergeben, in der der abgelehnte Richter auf ein Ausstandersuchen reagiert (vgl. Kiener, a.a.O., S. 104 f.). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer befugt, zur Unterstützung seiner Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Umstände geltend zu machen, die sich aufgrund der Ausstandsverhandlung ergeben. Es ist daher unter Einbezug der konkreten Verhältnisse zu prüfen, ob sich aus der Ausstandsverhandlung selber Hinweise ergeben, welche den Anschein der Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten erwecken könnten. 
 
Anlässlich der Ausstandsverhandlung kam der vom Beschwerdeführer abgelehnte Gerichtspräsident ausführlich zu Wort. Gemäss dem Protokoll hat er dabei relativ weit ausgeholt und auf zahlreiche weit zurückliegende Gegebenheiten verwiesen. Hierzu bestand berechtigter Anlass, weil diese Umstände schon im Ausstandsgesuch aufgegriffen worden sind. Der Gerichtspräsident wies weiter auf den späten Zeitpunkt der Gesuchserhebung und die Rechtsprechung hin, wonach Ausstandsbegehren unter Verwirkungsgefahr sofort zu erheben sind. Auch diese Ausführungen können in Anbetracht der konkreten Umstände nicht beanstandet werden. Ausführlich nahm er ferner Stellung zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung, insbesondere hinsichtlich der geführten Telefonate. Er erklärte, dass er sich in Anbetracht der bevorstehenden Verjährung persönlich habe Gewissheit verschaffen wollen, dass der in Aussicht genommene Termin auch tatsächlich eingehalten werden könne. Dabei galt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst als beschuldigte Person auftrat; ferner war die Vertretung von C.________, D.________ und E.________ vor Gericht zu klären. Diese Ausführungen waren angesichts der Prozesslage sachgerecht - auch wenn die Berufungskammer sich kein abschliessendes Bild über die Inhalte der Telefongespräche zu machen hatte. Insoweit ergeben sich aus den einzelnen Äusserungen des Gerichtspräsidenten keine Anzeichen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken könnten. 
Darüber hinaus gilt es allgemein zu beachten, dass sich der Präsident sehr detailliert zum Ausstandsgesuch äusserte und sich dem Ersuchen mit grossem Engagement zur Wehr setzte. Desgleichen brachte er sein Mitleid, ein gewisses Bedauern mit dem Beschwerdeführer sowie ein mitleidiges Lächeln zum Ausdruck. Ein solches Verhalten kann ein Anzeichen dafür sein, dass der Gerichtspräsident dem Ausstandsersuchen möglicherweise nicht mit absoluter Gelassenheit begegnete (vgl. Urteil 1P.703/1998 vom 30. März 1999, wo das Bundesgericht die "sérénité et objectivité" des abgelehnten Richters hervorstrich). Eine vollkommene Abgeklärtheit indessen kann von einem abgelehnten Richter nicht in jeder Situation verlangt werden. Hinsichtlich der konkreten Umstände darf vielmehr berücksichtigt werden, dass der Gerichtspräsident in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung darauf verwies, eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liege auch dann vor, wenn der Richter ohne hinreichende Gründe in den Ausstand trete (BGE 108 Ia 48 E. 1 S. 49, 105 Ia 157). Ferner durfte sich der Gerichtspräsident ohne weiteres dafür einsetzen, dass die Berufungsverhandlung in Anbetracht der drohenden Verjährung tatsächlich stattfinden könne und nicht verschoben werden müsse. Die Äusserungen, er empfinde für den Beschwerdeführer Mitleid, mögen zwar ungeschickt erscheinen, sind indessen im Zusammenhang mit dem Bemühen um die tatsächliche Durchführung der Berufungsverhandlung zu betrachten und können nicht als eigentliche Verunglimpfungen interpretiert werden. Gesamthaft gesehen kann daher das Engagement des Gerichtspräsidenten hinsichtlich des Ausstandsgesuches bei objektiver Beurteilung nicht als ein Umstand betrachtet werden, der ihn in Bezug auf die materielle Behandlung der Berufung des Beschwerdeführers als voreingenommen und den Ausgang des Berufungsverfahrens als vorbestimmt und nicht mehr offen erscheinen lassen könnte. 
 
Bei dieser Sachlage vermag auch das Verhalten des Gerichtspräsidenten anlässlich der Ausstandsverhandlung den Anschein der Voreingenommenheit und Parteilichkeit nicht zu begründen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkte als unbegründet. 
3. 
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Dieser hat überdies den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Mario Bernasconi, Präsident der Berufungskammer des Strafgerichts, und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.