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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_368/2012 
 
Urteil vom 6. September 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, z. Zt. in Auslieferungshaft, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei, substituiert durch M.A. HSG Andreas Jörger, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2012 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Schreiben vom 21. Januar 2011, ergänzt am 12. Mai 2011, ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die schweizerischen Behörden um Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten sowie (zusätzlich) neun Monaten wegen Betruges, Subventionsbetruges und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Rechtskräftig ausgefällt wurden die Freiheitsstrafen durch das Urteil vom 21. Juli 2006 des Amtsgerichts Dresden (unter Einbezug der Urteile vom 16. Juni 2005 und vom 7. März 2006 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss desselben Gerichtes vom 30. September 2009) sowie durch das Urteil vom 5. Dezember 2008 des Amtsgerichts Dippoldiswalde (in Verbindung mit dem Urteil vom 4. August 2009 des Landgerichts Dresden). Mit Zusatzbegehren vom 20. Juni 2011 ersuchten die deutschen Behörden auch noch um Auslieferung der Verfolgten für einen ihr mit Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2010 zusätzlich zur Last gelegten Betrugsfall. 
 
B. 
Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 14. Februar 2012 einen Auslieferungshaftbefehl und bewilligte die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland für die dem Ersuchen (samt Ergänzungen) zugrunde liegenden Straftaten. Eine von der Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. Juli 2012 teilweise gut, indem es das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ vom 14. Februar 2012 wie folgt änderte: 
"Die Auslieferung der Verfolgten an Deutschland wird für die den Auslieferungsersuchen des sächsischen Staatsministeriums der Jusitiz vom 21. Januar 2011, ergänzt am 12. Mai 2011, sowie vom 20. Juni 2011 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt - mit Ausnahme der Straftaten bezüglich Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2006, Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. Dezember 2008 sowie bezüglich Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2010." 
 
C. 
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2012 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 6. August 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollständige Abweisung des Auslieferungsersuchens. 
 
Das BJ beantragt, auf die Beschwerde sei (mangels besonders bedeutenden Falles) nicht einzutreten. Das Bundesstrafgericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Eine Replik traf innert angesetzter Frist nicht ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
2. 
Zwar geht es im vorliegenden Fall um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich wäre. Zu prüfen ist jedoch zusätzlich, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 
 
2.1 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 E. 1 S. 130; 131 E. 2-3 S. 131 f.; 132 E. 1 S. 133 f.; 215 E. 1.2 S. 217 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274). Auch bei Auslieferungen kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161; zur einschlägigen Praxis vgl. Heinz Aemisegger/Marc Forster, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 84 N. 29-32a). An einem besonders bedeutenden Fall (bzw. an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fehlt es insbesondere, wenn sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei von der Praxis des Bundesgerichtes abgewichen, in appellatorischer Kritik an den materiellen Erwägungen des angefochtenen Entscheides erschöpft (Urteile 1C_358/2012 vom 24. August 2012 E. 2.2; 1C_219/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 84 N. 30). 
 
2.2 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über das Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.). 
 
2.3 Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles begründet die Beschwerdeführerin mit ihren materiellen Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen (als Grundlage für die erfolgte Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der massgebliche Sachverhalt von den Vorinstanzen in unzulässiger Weise "ergänzt" worden. Zur Begründung dieser materiellrechtlichen Einwände gegen die Auslieferung wird in der Beschwerdeschrift (S. 10 Rz. 18) auf diese Vorbringen (zur Frage des besonders bedeutenden Falles) rückverwiesen. Schon im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht hatte die Beschwerdeführerin analoge Einwände erhoben. Die Beschwerdekammer hat diese geprüft und gestützt auf die verbindliche Sachdarstellung des Ersuchens und seiner Beilagen die beidseitige Strafbarkeit verschiedener Vorwürfe untersucht. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Auslieferung auf einzelne Vorwürfe beschränkt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3-4). Die Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die massgeblichen Rechtsquellen und die einschlägige Praxis des Bundesgerichtes. Dass die Vorinstanz der materiellrechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin nur teilweise gefolgt ist, begründet keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 BGG (und insbesondere keinen Verdacht der Verletzung elementarer Verfahrensrechte). 
 
3. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Da der Beschwerde schon von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukam (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG; vgl. Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 103 N. 25), erwies sich das betreffende Gesuch zum Vornherein als hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster