Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 66/03 
 
Urteil vom 27. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1944 geborene D.________ meldete sich am 30. Dezember 1991 unter Hinweis auf ein seit März 1991 bestehendes Lumbovertebralsyndrom zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter insbesondere Berichte des Spitals X.________, des Dr. med. M.________ und der Klinik Y.________ (über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten) sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (Medas) am Kantonsspital Z.________ vom 23. Mai 1995 mit Zusatzbericht vom 2. Juli 1996, lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. Juli 1996 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Januar 1998 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. November 1998. 
 
Mit Schreiben vom 16. August 1999 ersuchte Dr. med. M.________ die Invalidenversicherung um erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs. Die IV-Stelle veranlasste eine Expertise durch die Medas, welche am 24. August 2000 erstattet wurde und prüfte die erwerbliche Situation. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 42% mit Wirkung ab 1. August 1998 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 20. Dezember 2001). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen wie Umschulung und Arbeitsvermittlung zu gewähren. 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 41 IVG - durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 117 V 198 Erw. 3a; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b). 
 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Dezember 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Nach Lage der Akten, insbesondere dem Gutachten der Medas vom 24. August 2000, welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt, hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenablehnenden Verfügung vom 19. Juli 1996 insofern erheblich verändert, als eine psychische Erkrankung im Sinne einer Depression mit hypochondrischer Selbstbeobachtung und Festhalten an den somatischen Leiden (ICD-10 F32.11) zum früher diagnostizierten - praktisch unverändert gebliebenen - Lumbovertebralsyndrom hinzugetreten ist. Damit ist eine für den Rentenanspruch relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Aus orthopädischer Sicht können Tätigkeiten im Baugewerbe nicht mehr verrichtet werden. Hinsichtlich einer leichten adaptierten Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Lageveränderung und ohne längerem Verharren in der gleichen Position oder Heben von Lasten besteht indes unter Mitberücksichtigung der psychiatrischen Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit von 75%. 
3. 
Streitig sind die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist mit Verwaltung und Vorinstanz vom Verdienst auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahre 1995 bei der Firma B.________ erzielt hätte (Fr. 53'105.-), woraus für das 2001 (Erlass der strittigen Verfügung) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichte Lohnentwicklung 2001, T1.93, S. 31) ein Verdienst von Fr. 56'351.80 resultiert. 
3.2 Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie im hier zu beurteilenden Fall - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen), wobei sich unter Zugrundelegung eines Pensums von 100% ein jährliches, der Lohnentwicklung angepasstes Einkommen für 2001 von Fr. 56'894.54 (Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000, Anforderungsniveau 4, monatlich Fr. 4437.- umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden, Teuerung 2001: 2.5%) errechnet. Bei 75%iger Arbeitsfähigkeit resultiert ein Verdienst von Fr. 42'670.90 
 
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Die Vorinstanz hat den Abzug vom Tabellenlohn, der eine Schätzung darstellt (BGE 126 V 81 Erw. 6), auf 23% festgesetzt, wobei sie nebst leidensbedingten Einschränkungen in einer körperlich leichten manuellen Verweisungstätigkeit insbesondere die langjährige Arbeitsabsenz und das fortgeschrittene Alter als lohnmindernd qualifizierte. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, welche eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liesse (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Abgesehen davon vermöchte auch die Berücksichtigung des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten, maximal zulässigen Abzugs von 25% (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) keinen höheren Rentenanspruch zu begründen. Um 23% gekürzt ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'856.60. 
3.3 Bei der Gegenüberstellung der hypothetischen Einkommen resultiert für das Jahr 2001 bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'351.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'856.60 ein Invaliditätsgrad von 41.69%. 
4. 
4.1 Bezüglich der eventualiter beantragten Massnahmen beruflicher Art, namentlich Umschulung und Arbeitsvermittlung, ist vom Grundsatz auszugehen, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invalidenversicherungssachen betreffend Leistungen nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden ist, hinsichtlich derer die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 414 Erw. 1a) und/oder bezüglich derer sie es - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat, eine Verfügung zu treffen, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hat (BGE 116 V 26 Erw. 3c und d, 111 V 264 Erw. 3b; Urteile V. vom 20. August 2002, I 347/00, und G. vom 17. Mai 2002, I 535/01). 
 
Bei Beschwerden, welche sich gegen Verfügungen über die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung richten, besteht im Umfange der von der Verwaltung anerkannten Erwerbsunfähigkeit materiellrechtlich zudem in allen Fällen die Möglichkeit, die Priorität der Eingliederungsberechtigung vor dem Rentenanspruch zu prüfen. Eine solche - im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen in Anbetracht des materiellrechtlichen Zusammenhangs zwischen Eingliederung und Rente zulässigerweise einsetzende - gerichtliche Prüfung darf jedoch nur unter Berücksichtigung der prozessualen Regeln erfolgen, welche die Rechtsprechung (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) für die Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegenstand hinaus aufgestellt hat (Urteile V. vom 20. August 2002, I 347/00 und S. vom 14. April 2003, I 704/01). 
4.2 Aus dem Verlauf des Administrativverfahrens und insbesondere aus dem Verfügungstext geht hervor, dass nur der Rentenanspruch Gegenstand der Verfügung vom 20. Dezember 2001 gebildet hat. Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach Eingang des Gutachtens der Medas vom 24. August 2000 und der Stellungnahme des Berufsberaters vom 13. September 2000 darbot, hatte die Verwaltung keinen Anlass, (erneut) berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten. Aus der erwähnten Expertise erhellt, dass Wiedereingliederungsmassnahmen wegen der starken Fixierung auf das Rückenleiden und das Schmerzerlebnis sowie dem subjektiven - durch die Ärzte nicht beeinflussbaren - Gefühl, vollständig arbeitsunfähig zu sein, nicht durchführbar waren. Damit sind die Voraussetzungen der (subjektiven) Eingliederungsfähigkeit nicht erfüllt (AHI 2002 S. 108; ZAK 1991 S. 178, 1992 S. 366 Erw. 2b). Hinzu kommt, dass im Anschluss an die erste Anmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1991 durchgeführte Eingliederungsmassnahmen erfolglos verliefen (vgl. Urteil vom 25. November 1998, I 207/98). Weitere Abklärungen in dieser Richtung erübrigten sich somit. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich unter diesen Umständen nicht beanstanden lässt, wenn die IV-Stelle nicht gesondert über den Eingliederungsanspruch verfügt hat, zumal auch die Anmeldung vom 16. August 1999 und die Vorbringen im Vorbescheidverfahren - der entsprechende Antrag wurde lediglich mit der fehlenden Angabe von konkreten Verweisungstätigkeiten begründet - keinen Anlass gaben, zusätzlich zur Rentenverfügung eine formelle Verfügung über die Eingliederungsberechtigung zu erlassen. Das letztinstanzlich erneuerte Begehren um Durchführung beruflicher Massnahmen vermag daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer stehen auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: