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«AZA 7» 
U 294/99 Vr 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
Urteil vom 16. Februar 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, Basel, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
A.- Der 1950 geborene B.________ war seit dem 8. Juni 1970 im Spital X.________ als Feinmechaniker angestellt. Am 26. Mai 1991 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei welchem er sich unter anderem eine Wirbelsäulenkontusion zuzog. Seine bisherige Tätigkeit nahm er ab März 1992 bis zur definitiven Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende 1993 in reduziertem Umfang wieder auf. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher B.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Behandlungskosten auf und richtete Taggelder aus. 
Nach Vornahme der zur Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung erforderlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 1996 auf Grund einer 50 %igen Erwerbsunfähigkeit eine auf der Basis eines massgebenden Jahresverdienstes von Fr. 78'352.- berechnete Invalidenrente ab 1. September 1995 sowie eine 15 %ige Integritätsentschädigung zu. Einspracheweise liess B.________ nebst der Höhe von Invaliditätsgrad und Integritätsentschädigung das der Rentenberechnung zugrunde gelegte Gehalt beanstanden. 
Nachdem die SUVA über die von der Invalidenversicherung gewährte Rente informiert worden war, prüfte sie die Frage der Überentschädigung. Mit Verfügung vom 10. Juli 1996 teilte sie dem Versicherten mit, die Gesamtleistungen (Taggeld der Unfallversicherung/Rente der Invalidenversicherung) überstiegen den mutmasslich entgangenen Verdienst in der Zeit vom 26. Mai 1991 bis 31. August 1995 um Fr. 44'064.40; zudem seien in der Zeit vom 1. September 1995 bis 31. Juli 1997 Fr. 8822.- zuviel an Rentenleistungen ausgerichtet worden, was ein Total zu ihren Gunsten von Fr. 52'886.- ergebe. Auch gegen diese Verfügung liess B.________ Einsprache erheben, indem er den angenommenen Jahresverdienst von Fr. 78'352.- beanstandete und einen höheren mutmasslichen Verdienstentgang in den Jahren 1991 bis 1995 geltend machte. 
Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 1997 erhöhte die SUVA den Invaliditätsgrad auf 55 %, hielt im Übrigen aber an ihren ursprünglichen Verfügungen fest. 
 
B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben mit dem Begehren, es seien ihm eine 100 %ige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 1995 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 87'352.- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 50 % zuzusprechen; zudem sei festzustellen, dass für die Zeit vom 26. Mai 1991 bis 31. August 1995 keine Überversicherung bestehe. Mit Entscheid vom 10. Februar 1999 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde teilweise gut, indem es die SUVA zur Ausrichtung einer Invalidenrente von 75 % und einer Integritätsentschädigung von 30 % verpflichtete; die weitergehenden Begehren wies es ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 87'352.- auszugehen und es sei festzustellen, dass für die Zeit vom 26. Mai 1991 bis 31. August 1995 keine Überversicherung bestehe. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf Grund der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig sind der Invaliditätsgrad und die Integritätsentschädigung. Streitig und zu prüfen sind dagegen die Höhe des versicherten Verdienstes und das Vorliegen einer Überversicherung. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den massgebenden Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
Ebenso hat es die beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Renten der Invalidenversicherung anwendbare Generalklausel von Art. 40 UVG zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den mutmasslich entgangenen Verdienst (Art. 51 Abs. 3 UVV). Auch darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Die SUVA bestimmte den für die Rentenberechnung massgebenden Lohn, indem sie auf die im Lohnbuchauszug der ehemaligen Arbeitgeberin für die Zeit vom 26. Mai 1990 bis 25. Mai 1991 angegebene Lohnsumme von Fr. 78'352.- (einschliesslich Kinder- und Haushaltzulagen sowie Entschädigung für die Präsenzzeit während des Pikettdienstes) abstellte. Eine zusätzliche Berücksichtigung von Vergütungen für im Rahmen des Pikettdienstes geleistete Überstunden verneinte sie, da diese gemäss einer Auskunft des Betriebes vom 8. März 1996 grundsätzlich mittels Freizeit kompensiert werden mussten und nur in Ausnahmefällen zur Auszahlung gelangten. 
Das kantonale Gericht bestätigte diese Auffassung. Dabei stützte es sich nebst den Erhebungen der SUVA auf die Aussagen des von ihm einvernommenen ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers und die Monatsrapporte des Spitals X.________. Den Rapporten sei zu entnehmen, dass die effektiv innerhalb der Zeitspanne von Ende Mai/anfangs Juni 1990 bis Ende Mai 1991 geleisteten Überstunden kompensiert worden seien, indem die insgesamt erbrachten 131,5 Stunden Überzeit mit 150,25 Stunden Ersatzfreizeit abgebaut worden seien. Die Ende Mai 1991 ausgewiesene Überzeit von 247,5 Stunden sei deshalb nicht relevant, weil sie sich nicht auf die für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebende Zeit beziehe, sondern auf Überstunden, die vor dem Unfall geleistet, aber noch nicht abgetragen worden seien. 
 
4.- a) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Antrages um Anerkennung eines versicherten Verdienstes von Fr. 87'352.- geltend, es seien ihm insgesamt 250 aufgelaufene Überstunden nicht ausbezahlt worden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 31.77 einen Lohnanspruch von Fr. 7942.50 ergebe. Dazu kämen noch Fr. 1000.- für im Februar 1991 nicht berücksichtigte Teuerungs- und Pikettdienstzulagen. 
 
b) Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes als Basis für die Rentenbemessung ist der "innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn" (Art. 15 Abs. 2 UVG), einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile (Art. 22 Abs. 4 UVV). Dieser Wortlaut bringt klar zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug während eines bestimmten Zeitraumes als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Wenn das Gesetz am innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn anknüpft, wird damit verdeutlicht, dass unberücksichtigt bleiben soll, was der Versicherte in der übrigen Zeit verdient hat. Ein erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses effektiv ausgerichteter und verabgabter Verdienst hat nur dann als vor dem Unfall bezogener Lohn zu gelten, sofern er für den massgebenden Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt war und ein diesbezüglicher Rechtsanspruch ausgewiesen ist (vgl. RKUV 1995 Nr. U 226 S. 188 Erw. 4b). In Art. 22 Abs. 2 UVV wird beigefügt, dass als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn gilt, unter Vorbehalt der in lit. a-d aufgezählten, hier nicht interessierenden Abweichungen. Im Versicherungsfall ist demnach abzuklären auf welchem Lohn AHV-Beiträge zu entrichten sind. Dabei ist in der Regel auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (von Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Ergänzungsband, Bern 1989, S. 33 erwähntes nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 10. August 1987). 
 
c) Gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht nur 296 Überstunden geleistet, sondern im gleichen Zeitraum auch 313 Stunden mit Freizeit kompensiert. Damit räumt er selber ein, dass für diesen Zeitraum kein Überstundenüberschuss zu verzeichnen ist, der allenfalls Anspruch auf eine entsprechende Vergütung gäbe. Seiner Ansicht nach sind die 313 Kompensationsstunden indessen nicht diesen 296 Überstunden anzurechnen, sondern dem Überstundensaldo vom Juni 1990 von 267 Stunden. Nur so werde dem in Art. 87 OR enthaltenen allgemeinen Grundsatz entsprochen, wonach bei mehreren Verbindlichkeiten die früher verfallenen zuerst als getilgt betrachtet werden müssten. Daraus ergebe sich ein Minus von 46 Stunden. Nur diese könnten an die 296 Stunden aus dem Jahr vor dem Unfall angerechnet werden. 
Mit dieser Betrachtungsweise verkennt der Beschwerdeführer indessen Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 zweiter 
Halbsatz des UVG. Mit der getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber nämlich bewusst eine schematische Lösung einem hypothetischen oder durchschnittlichen Einkommen vorgezogen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 326). Bei Art. 22 Abs. 4 UVV geht es sodann nicht darum, irgendwelche Lohnforderungen aus früheren Jahren mit zu berücksichtigen, sondern nur jene, welche den Zeitraum eines Jahres vor dem Unfall betreffen (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 188 Erw. 4b, 1994 Nr. U 196 S. 217 Erw. 5b). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in den Jahren 1983 bis 1988 seien jährlich im Durchschnitt 130 Überstunden entschädigt worden, betrifft dies einen hier nicht relevanten Zeitraum. Zudem gilt es festzuhalten, dass ab Januar 1989 keine solchen Zahlungen mehr geleistet wurden. Dies ist vermutlich auch der Grund, weshalb sich bis im Juni 1990 ein Überzeitsaldo von 247 Stunden anhäufte. Ebenfalls nichts für sich zu gewinnen vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf Art. 321c Abs. 2 OR, wonach eine Kompensation geleisteter Überstunden nur dann in Frage komme, wenn der Arbeitnehmer dem zustimme. Wie bereits dargetan, resultiert für die hier massgebende Zeit von Juni 1990 bis Mai 1991 kein Überstundenüberschuss und somit auch kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. 
 
Wenn der Beschwerdeführer sodann einwendet, in der Lohnabrechnung für den Monat Februar 1991 seien Teuerungszulagen von rund Fr. 2700.- aufgeführt, während im Lohnbuchauszug nur Fr. 1775.50 berücksichtigt worden seien, übersieht er, dass sich die Teuerungszulage gemäss Lohnabrechnung auf das Jahr 1990 bezieht, während für die Berechnung des massgebenden Lohnes nur der Zeitraum vom 26. Mai 1990 bis 25. Mai 1991 heranzuziehen ist. Im Lohnbuchauszug wurde die Teuerungszulage daher nur anteilsmässig hinzugezählt, was nicht zu beanstanden ist. 
Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer auch, dass im Lohnbuchauszug für den Monat Februar keine Pikettdienstzulagen figurierten, obwohl solche in der Lohnabrechnung vom Februar 1991 aufgeführt seien. Ein Vergleich der Lohnabrechnungen mit den Monatsrapporten ergibt, dass die Pikettzulagen jeweils nicht im Monat vergütet wurden, in dem sie effektiv geleistet wurden. So entsprechen die vergüteten 92 Stunden für die Werktage und die 38,5 Stunden für die Wochenende gemäss Lohnabrechnung 1991 der im Monatsrapport Januar 1991 verbuchten Präsenzzeit. Im Rapport für den Februar 1991 sind lediglich 9 Präsenzstunden eingetragen. Inwiefern der Lohnbuchauszug unrichtig oder unvollständig sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Versicherten nicht dargetan. 
Da der behauptete Mehrverdienst von rund Fr. 9000.- nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2) nachgewiesen ist, kann er nicht berücksichtigt werden. 
 
5.- a) Unter Hinweis auf im Rahmen der Pikettdiensttätigkeit geleistete Überzeit von jährlich 300 bis 
350 Stunden macht der Beschwerdeführer des Weitern gelten, der für die Ermittlung der Überentschädigung mutmasslich entgangene Verdienst müsse um jährlich Fr. 10'325.- (325 Stunden zu Fr. 31.77) erhöht werden. Für die Zeit vom 29. Mai 1991 bis 31. August 1995 ergebe dies Fr. 42'160.-. Werde zudem die Lohnerhöhung der jeweiligen Jahre miteinbezogen, bestehe überhaupt keine Überentschädigung mehr. 
 
b) Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer je im geltend gemachten Ausmass Überzeit ausbezahlt erhalten hätte. Die höchste Auszahlung erfolgte im Jahre 1983 mit 210 Stunden, wohingegen es im Jahre 1988 beispielsweise nur 90 Stunden waren. Nicht nur seit dem Unfall, sondern - wie erwähnt - bereits ab Januar 1989 kamen zudem überhaupt keine Überstunden mehr zur Auszahlung. Im vorinstanzlichen Verfahren begründete der Versicherte dies mit dem nicht sehr überzeugenden Argument, er habe im Hinblick auf anstehende Investitionen einen grösseren Betrag zusammenkommen lassen wollen. Hinzu kommt, dass gemäss den übereinstimmenden Angaben von Arbeitgeberin und ehemaligem Vorgesetzten des Versicherten die Auszahlung die Ausnahme und die Kompensation die Regel bildete. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich nicht beanstanden, wenn die SUVA Pikettzulagen, nicht aber mutmasslich nicht durch Freizeit kompensierte Überstunden zum entgangenen Verdienst zählte. Indem sie diesen von Fr. 82'596.40 im Jahre 1991 auf Fr. 92'754.45 im Jahre 1995 erhöhte, trug sie zudem der Lohnentwicklung entsprechend den Angaben der Arbeitgeberin vom 6. Juni 1995 Rechnung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: