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[AZA 7] 
U 283/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 15. März 2002 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Grammetstrasse 14, 4410 Liestal, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Für die Folgen eines Unfalls, der sich in der Silvesternacht 1982 ereignet hatte, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der 1947 geborenen B.________ mit Verfügung vom 28. Januar 1988 ab 1. Januar 1988 eine Invalidenrente von 10 % auf der Grundlage eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 17'106.- zu, die sich auf Fr. 115.- im Monat belief. Ab 1. April 1995 erhöhte die SUVA die Rente gemäss Verfügung vom 3. Juli 1995 revisionsweise auf 33 1/3 %, entsprechend Fr. 381.- im Monat. Am 5. November 1997 erliess die SUVA im Hinblick auf die bevorstehende Rentenausrichtung durch die Invalidenversicherung eine neue Verfügung, mit welcher sie ihre Rentenleistungen rückwirkend ab 1. Juni 1993 als Komplementärrenten zu den Renten der Invalidenversicherung berechnete und auf Fr. 0.- (bis 30. April 1994), Fr. 115.-, zuzüglich Teuerungszulage (ab 1. Mai 1994 bis 31. März 1995), und Fr. 100.-, zuzüglich Teuerungszulage (ab 1. April 1995), im Monat festsetzte. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach B.________ mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 rückwirkend ab 1. Juni 1993 bis 30. April 1994 eine ganze, vom 1. Mai 1994 bis 31. März 1995 eine halbe und ab 1. April 1995 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. Auf Einsprache gegen die Verfügung vom 5. November 1997 hin hielt die Anstalt mit Entscheid vom 11. Januar 1999 an der Berechnung der Komplementärrente fest. 
 
B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft B.________ rückwirkend ab 1. Juni 1993 bis 31. März 1995 eine monatliche Invalidenrente der Unfallversicherung von Fr. 115.- und ab 1. April 1995 eine solche von Fr. 381.-, je zuzüglich Teuerungsausgleich, zu. In der Begründung hielt es fest, dass für die Berechnung der Komplementärrente übergangsrechtlich die am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der UVV anwendbar seien, da auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. November 1997) abgestellt werden müsse. Nach Art. 32 Abs. 1 UVV in der neuen Fassung dürfe daher nur jener Teil der Invalidenrente berücksichtigt und vom versicherten Verdienst in Abzug gebracht werden, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Ferner ersucht sie um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Hat der nach UVG rentenberechtigte Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. 
Nach Art. 32 Abs. 1 UVV in der Fassung der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (AS 1996 3456), in Kraft seit 1. Januar 1997, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, wenn eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt. Nach den Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 (Abs. 1) gilt für Komplementärrenten im Sinne der Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten dieser Änderung festgesetzt wurden, das bisherige Recht. 
2.- In dem zur Publikation in BGE 127 V bestimmten Urteil S. vom 27. November 2001, U 369/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Auslegung der Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996 im Zusammenhang mit der Anpassung an die Teuerung gemäss Art. 31 Abs. 2 UVV, in Kraft seit 1. Januar 1997, folgendes dargelegt: 
Nach dem bis Ende 1996 gültig gewesenen Recht wurde bei der Berechnung der Komplementärrente die gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG auf der Grundlage des versicherten Verdienstes im Jahr vor dem Unfall festgesetzte Rente der Unfallversicherung der im Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgerichteten Rente der AHV oder IV gegenübergestellt, was im Hinblick auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führte (vgl. BGE 122 V 342 Erw. 5, 119 V 492 Erw. 4b und 118 V 298 Erw. 2f). Mit dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 2 UVV wurde diesem Umstand insoweit Rechnung getragen, als der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht wird. Gemäss dieser Bestimmung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche vom Bundesrat auf Grund des Landesindexes der Konsumentenpreise festgesetzt werden, wobei die Anpassung auf den gleichen Zeitpunkt erfolgt wie bei den Renten der AHV. Mit Art. 31 Abs. 2 UVV wird folglich sichergestellt, dass beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen die für den Anspruch auf die Komplementärrente massgebenden Berechnungselemente (Rente der Unfallversicherung und Rente der AHV oder IV) auf der gleichen zeitlichen Grundlage beruhen (zeitliche Kongruenz; vgl. Erläuterungen des BSV zur Änderung der Bestimmungen über die Komplementärrenten, in: RKUV 1997 S. 48). 
Die Übergangsbestimmung von Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, wonach für Komplementärrenten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 UVG, die vor Inkrafttreten der Änderung festgesetzt wurden, das bisherige Recht gilt, bedeutet, dass keine Teuerungsanpassung nach Art. 31 Abs. 2 UVV bei Komplementärrenten erfolgt, die vor dem 1. Januar 1997 festgesetzt worden sind. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern nicht eindeutig, als unter dem Ausdruck "festgesetzt wurden" allein die ursprüngliche Rentenfestsetzung (erstmaliges Zusammentreffen der Renten) oder grundsätzlich jede Festsetzung der Komplementärrente verstanden werden kann (mit der Folge, dass bei Neufestsetzung der Rente nach Inkrafttreten der Änderung das neue Recht anwendbar ist). Fraglich ist zudem, ob übergangsrechtlich auf den Anspruchsbeginn oder auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abzustellen ist. Im Kreisschreiben Nr. 17 an die UVG-Versicherer und die Ersatzkasse UVG vom 19. März 1997 hat das BSV hiezu ausgeführt, gemäss Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz UVG werde die Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen einer UVG-Rente mit einer Rente der AHV oder der IV festgesetzt. Der Zeitpunkt der Festsetzung einer Komplementärrente sei somit derjenige der Entstehung des Anspruchs auf die Rente. Daraus ergebe sich, dass das neue Recht auf Renten der obligatorischen Unfallversicherung anwendbar sei, die nach dem 1. Januar 1997 erstmals mit einer Rente der AHV oder der IV zusammentreffen. Diese Auffassung findet in Gesetz und Verordnung insofern eine Stütze, als Art. 20 Abs. 2 UVG zwischen Festsetzung und Anpassung der Renten unterscheidet und in Art. 33 UVV nicht von Festsetzung bzw. Neufestsetzung, sondern von Anpassung (adaptation, adeguamento; so der Normtitel) gesprochen wird. Wenn daher in der Übergangsbestimmung von Festsetzung der Rente (qui ont été fixées ..., stabilite prima ...) die Rede ist, so spricht dies dafür, dass damit allein die erstmalige Rentenfestsetzung und nicht auch die spätere Neufestsetzung (Anpassung) von Komplementärrenten gemeint ist. 
Wie das Gericht unter Hinweis auf die Materialien zur UVV-Revision weiter festgestellt hat, entspricht diese Auslegung dem Willen des Verordnungsgebers. Schliesslich erklärte es die vom Verordnungsgeber getroffene Übergangsregelung auch als mit Gesetz und Verfassung, insbesondere dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, vereinbar. 
 
3.- Diese Auslegung der Übergangsbestimmung zur Verordnungsrevision ist auch in Bezug auf Art. 32 Abs. 1 UVV in der neuen, seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung massgeblich. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Komplementärrente bereits am 1. Juni 1993 und somit noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden ist, wogegen der Umstand, dass die Komplementärrente erst mit Verfügung vom 5. November 1997, nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung, festgesetzt wurde, nach den vorstehenden Erwägungen unerheblich ist. 
 
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Basel-Landschaft vom 26. April 2000 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Advokat Dr. Axel Delvoigt, Liestal, für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von 
Fr. 1736.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 15. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: