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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_174/2008 
 
Urteil vom 8. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, 
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
S.________, 1972, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zgraggen, Pilatusstrasse 58, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1972 geborene S.________ war als Kernmachergehilfe der Firma V.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. März 2005 auf der Autobahn bei D.________ einen Unfall erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 31. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 per 31. Dezember 2005 ein, da auf diesen Zeitpunkt hin der status quo sine erreicht worden sei. 
 
B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 29. Januar 2008 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt S.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 31. Dezember 2005 hinaus zu erbringen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG), die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zum Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Erreichen des status quo sine (RKUV 1994 Nr. U 206, S. 326 E. 3b [U 180/93], vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2 [U 355/98]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nach dem 31. Dezember 2005 noch auf das Unfallereignis vom 5. März 2005 zurückzuführen waren oder ob zu diesem Zeitpunkt jener Gesundheitszustand erreicht war, welcher durch den schicksalshaften Verlauf einer vorbestehenden Krankheit ohnehin eingetreten wäre (sog. status quo sine). 
 
4. 
4.1 Es ist unbestritten und ergibt sich insbesondere aus dem Bericht des Dr. med. G.________ (Facharzt für Neurochirurgie) vom 22. September 2005, dass die Beschwerdesymptomatik des Versicherten im Jahre 2005 den Dermatomen L5 und S1 zuzuordnen war. Da die Diskushernie im Bereich L5/S1 bereits am 19. Dezember 2003 diagnostiziert worden war, kann sie nicht durch das Unfallereignis vom 5. März 2005 verursacht worden sein. Somit bestand bereits vor dem Unfall ein krankhafter Zustand der Wirbelsäule. 
 
4.2 Gemäss Dr. med. G.________ ist es möglich, dass das Unfallereignis zu einer Verschlechterung dieses krankhaften Vorzustandes geführt hat. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ hält in seinem Bericht vom 13. Dezember 2005 fest, dass bei der Annahme einer unfallkausalen Verschlechterung neun Monate nach dem Unfall davon auszugehen ist, dass der status quo sine erreicht worden ist. Diese Annahme steht im Einklang mit dem derzeitigen medizinischen Wissensstand: Denn nach diesem kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien bereits nach drei bis vier Monaten erwartet werden; demgegenüber ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008, E. 3.2, 8C_684/2007 vom 26. Februar 2008, E. 4.4 und U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung müsste gemäss den zitierten Urteilen röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Aufgrund der Angabe des Dr. med. G.________, dass sich durch den Unfall keine Änderung der radiologischen Befunde ergeben hat, kann eine solche somit vorliegend ausgeschlossen werden. 
 
4.3 Waren die körperlichen Schmerzen nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr durch den Unfall verursacht, so muss auch die Unfallkausalität einer sich allenfalls später daraus entwickelten somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung verneint werden. 
 
4.4 Somit war die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2005 rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 8. August 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer