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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_344/2010 
 
Urteil vom 25. Oktober 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 
Postfach, 8085 Zürich Versicherung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 3. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1953 geborene P.________ war als Serviceangestellte der Firma X.________ AG bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachstehend "Zürich" genannt) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 23. Januar 1999 bei einem Autounfall verletzt wurde. Die Zürich anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; mit Verfügung vom 26. Juni 2003 wurde P.________ unter anderem eine Übergangsrente gemäss Art. 30 UVV bei einem Invaliditätsgrad von 30 % zugesprochen. 
A.b Die IV-Stelle des Kantons Bern verneinte mit Verfügung vom 3. April 2002 einen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 %. Im darauf anschliessenden Gerichtsverfahren wurden weitere medizinische Abklärungen veranlasst; schliesslich bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_386/2007 vom 29. August 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 7 %. 
A.c Am 4. August 2008 stellte die Zürich P.________ eine Leistungseinstellung in Aussicht und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 10. März 2009 und Einspracheentscheid vom 10. Juli 2009 stellte die Zürich die Ausrichtung der Übergangsrente per Ende August 2008 ein. 
 
B. 
Die von P.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. März 2010 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt P.________, die Zürich sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auch über August 2008 hinaus eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % auszurichten. 
 
Die Zürich und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2008. 
 
3. 
3.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), hat er gemäss Art. 18 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. 
 
3.2 Art. 19 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, nähere Vorschriften zu erlassen über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. 
 
3.3 Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 30 UVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Abs. 1 gilt Folgendes: Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV); mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV); mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV). 
 
3.4 Eine solche Übergangsrente gemäss Art. 30 UVV ist eine befristete Rente besonderer Art (vgl. Peter Omlin, Dauerrenten - Zeitrenten - terminierte Renten, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.): Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 127 ff., S. 137 sowie Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 371). Bei der per 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderung von Art. 30 UVV wurde sowohl in der Artikelüberschrift wie auch im Text besser zum Ausdruck gebracht, dass es sich um vorübergehende, provisorisch festgesetzte Rentenleistungen handelt (RKUV 1998 S. 93 sowie BGE 129 V 283 E. 4.1). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die mit Verfügung vom 10. März 2009 vorgenommene Aufhebung der Übergangsrente sei nicht zulässig, sondern stelle vielmehr die Abänderung einer bereits rechtskräftig auf Dauer zugesprochenen Rente dar. 
 
4.2 Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2003 eine Übergangsrente gemäss Art. 30 UVV zugesprochen. Diese Verfügung vom 26. Juni 2003 brachte klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin keine unbefristete, sondern einen Übergangsrente ausgerichtet wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem unterstrichenen und fettgedruckten Titel auf Seite 2 der Verfügung wie auch andrerseits aus Ziffer 6 unten auf derselben Seite, in der auch der Wortlaut von Art. 30 UVV wiedergegeben wurde. Die Beschwerdeführerin war in jenem Zeitpunkt bereits seit 1. März 2000 anwaltlich vertreten, ihr mussten also Inhalt und Tragweite der Verfügung vom 26. Juni 2003, die mangels Einsprache unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bekannt sein. 
 
4.3 Es ist nicht statthaft, bei der Festlegung einer allfällig definitiven Rente die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Übergangsrente nachträglich in Frage zu stellen. Dies hätte die Beschwerdeführerin vielmehr in einer ihr seinerzeit offen stehenden Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Juni 2003 tun müssen. Jedoch erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die Verfügung betreffend Übergangsrente vom 26. Juni 2003 keine Einsprache. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass die IV-Stelle in jenem Zeitpunkt von einem Invaliditätsgrad von 30 % ausging. Somit erschien ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in jenem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. 
 
4.4 Die Beschwerdegegnerin hob die Übergangsrente per Ende August 2008 auf. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hatte; durch das Urteil 9C_386/2007 vom 29. August 2007 war zwar nicht formell, jedoch faktisch über solche Massnahmen entschieden. Somit durfte die Beschwerdegegnerin die Übergangsrente unter Prüfung des Anspruches auf eine definitive Invalidenrente aufheben (vgl. Art. 30 Abs. 1 UVV und BGE 129 V 283). 
 
4.5 Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger bei der erstmaligen Zusprechung von Dauerleistungen seine grundsätzliche Leistungspflicht neu überprüfen, ohne dass der Entscheid durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen oder durch rechtskräftige Verfügungen, welche vorübergehende Leistungen oder eine Integritätsentschädigung zusprechen, präjudiziert wird (Urteil 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, für die Festlegung der definitiven Rente aus Unfallversicherung eine Überprüfung der Voraussetzungen für deren Ausrichtung ohne Bindungswirkung an die Höhe der Übergangsrente vorzunehmen. Sie muss sich dabei auch nicht auf eine Revision gemäss Art. 17 ATSG, auf eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder auf eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG berufen. 
 
4.6 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 23. Januar 1999 und den von der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des massgebenden Einspracheentscheides vom 10. Juli 2009 geklagten Beschwerden verneint. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was dieses Ergebnis in Frage stellen könnte. Im Übrigen ist zu bemerken, dass selbst bei Annahme eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges und unter der Annahme, dass alle geltend gemachten Beschwerden unfallkausal seien, doch höchstens ein Invaliditätsgrad von 7 %, wie im Urteil 9C_386/2007 vom 29. August 2007 festgelegt, gegeben wäre, der gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG keinen Anspruch auf eine Rente begründen würde. Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. März 2010 wie auch der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sind somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 
 
5. 
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten desselben zu tragen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend an die Beschwerdeführerin nicht auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat, obwohl sie aufgrund des Prozessergebnisses als obsiegend zu betrachten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen), keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235, 128 V 124 E. 5b S. 133 f., 126 V 143 E. 4a und b S. 150 f). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer