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[AZA 7] 
B 37/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 28. Juni 2002 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- K.________, der als Inhaber der Firma X.________ Arbeitnehmer beschäftigte, war ab 1. Januar 1985 vertraglich der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (bis 18. Februar 1990 Gemeinschaftsstiftung BVG bzw. bis 30. September 1993 Sammelstiftung BVG der Vita Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, nachfolgend: 
Stiftung) angeschlossen. Am 20. August 1997 kündigte die Stiftung den Vertrag per 30. September 1997. 
B.- Die Stiftung erhob am 14. Juli 1999 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Prämienausstand von Fr. 94'161. 50 nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 1997 zuzüglich Fr. 100.- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen; der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.________ erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. Am 20. Oktober 1999 forderte das kantonale Gericht die Stiftung auf, eine gesamthafte, belegte und nachvollziehbare Aufstellung des eingeklagten Betrages vorzulegen. Die Stiftung reichte am 19. November 1999 Kundenkontokorrent-Auszüge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 ein. Am 5. April 2000 forderte das kantonale Gericht die Stiftung auf, dass einer ihrer Experten gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG diese Kontokorrent-Auszüge nachvollziehbar kommentiere und auf die Einwände von K.________ eingehe. Am 13. Juli 2000 erstatteten Dr. L.________ und F.________, eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperten, ihr diesbezügliches Gutachten. Mit Entscheid vom 12. März 2001 (versandt am 20. März 2001) hiess das kantonale Gericht die Klage mit Ausnahme der Betreibungskosten im Betrag von Fr. 100.- gut. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und eine Neuberechnung der Prämien auf der Grundlage der jährlichen AHV-Lohnbescheinigungen ab 1985. Mit Eingabe vom 20. April 2001 reicht er kommentarlos folgende Unterlagen ein: Rechnungen der Stiftung vom 14. und 28. August 1995, das Verzeichnis der Stiftung betreffend Kosten aus Mutationen vom 14. August 1995, Postenauszüge der Stiftung betreffend das Kontokorrent und das Sondermassnahmenbeitragskonto vom 9. Juli 1997, die Beitragsordnung 2000 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie am 9. Februar 1996 zuhanden der Ausgleichskasse des Kantons Bern erstellte Lohnbescheinigungen und Abrechnungen der Kinderzulagen betreffend seine Arbeitnehmer für das Jahr 1995. 
Die Stiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) aa) Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 Erw. 2a, 117 V 342 Erw. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 Erw. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 Erw. 2b; SZS 2001 S. 561 Erw. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 Erw. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 2001 S. 561 Erw. 1a/aa). 
Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c; SZS 2001 S. 562 Erw. 1a/aa). 
 
bb) Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a; SZS 2001 S. 562 Erw. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 Erw. 1a/bb). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 Erw. 1a/bb). 
 
b) Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 Erw. 4a; SZS 2001 S. 562 Erw. 1b). 
 
2.- a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen - zum Beispiel des Untersuchungsgrundsatzes (SZS 2001 S. 562 Erw. 2a) - festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. 
Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. 
Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, SZS 2001 S. 562 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
3.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den koordinierten Lohn (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 BVG; Art. 2 Ziff. 2.5 des Vorsorge-Reglements der Stiftung, nachfolgend: Reglement) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass als Lohn innerhalb der Koordinationsgrenzen der massgebende Jahreslohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gilt (Art. 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 BVG; Art. 2 Ziff. 2.1 des Reglements). 
Nach Ziff. X Art. 8 lit. B/6 der Allgemeinen Bedingungen zum Anschlussvertrag hatte der Beschwerdeführer der Stiftung die Löhne seiner Arbeitnehmer zu melden. 
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. 
Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). 
4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Saldoforderungen seien unkontrollierbar. Im Weiteren fehlten präzise Bestimmungen über die Abzugsmöglichkeit von freiwilligen Ausfallzeiten und Ferienüberbezügen der Arbeitnehmer. 
Ein Teil der Saisonniers habe in der Saison ohne Unterbruch gearbeitet. Viele hätten jedoch im Sommer Ferien verlangt und seien regelmässig für ein bis vier Wochen nach Hause gefahren, was in den 13 Versicherungsjahren einem Ausfall von ca. 700 prämienbelasteten Fehlstunden entspreche. 
Die Ferienüberbezüge und Blauzeiten der übrigen Arbeitnehmer ergäben in diesem Zeitraum einen beträchtlichen, nicht anerkannten Leistungsausfall, für den ohne Einkünfte Prämien bezahlt worden seien. Seine diesbezüglichen Reklamationen seien zunächst von Herrn W.________, Aussendienstmitarbeiter der Stiftung, mit dem Hinweis auf die Nichtmutierbarkeit von Ferienzeiten abgelehnt worden. Erst Herr P.________ von der Stiftung habe ihm mündlich bewilligt, gravierende Absenzen und Ausfälle durch Mutationsmeldungen einzubringen. Die einzig realistische Lösung sei eine Berechnung aufgrund der jährlichen AHV-Lohnbescheinigungen, da hierin beim Stundenlohn die den Ferienanspruch übersteigenden Ausfallzeiten wie auch sämtliche Überzeiten berücksichtigt seien. In diesem Sinne sei auch die Auffangstiftung BVG für die Zeit ab 1. Oktober 1997 bis 29. Februar 2000 vorgegangen. Diese Arbeitsausfälle seien in den Akten der Stiftung nicht vorhanden, weshalb sie im Gutachten vom 13. Juli 2000 nicht berücksichtigt seien. 
 
5.- Soweit der Beschwerdeführer eine Neuberechnung der Forderung ab 1. Januar 1985 verlangt, kann dem nicht gefolgt werden. Gegenstand der Klage sind nämlich - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - nur die Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 1996 bis 3. Oktober 1997. Denn per 
1. Januar 1996 ging die Stiftung von einem Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 69'793. 70 aus. Nachdem der Beschwerdeführer Beitragszahlungen von total Fr. 73'269. 80 (Fr. 25'000.- am 23. Januar 1996, Fr. 10'000.- am 1. Juli 1996 und Fr. 38'269. 80 am 7. November 1996) geleistet hatte, zog die Stiftung ihre Betreibung für den per Ende 1995 bestehenden Beitragsausstand am 22. November 1996 zurück. 
Irrelevant sind unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer am 20. April 2001 (innert der Rechtsmittelfrist) neu eingereichten, am 9. Februar 1996 zuhanden der Ausgleichskasse Z.________ erstellten Lohnbescheinigungen für das Jahr 1995. Im Übrigen sind sie auch deshalb unbeachtlich, weil sie schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können (Erw. 2b hievor). 
 
 
6.- a) aa) Zur Begründung ihrer Forderung stützt sich die Stiftung auf den Kundenkontokorrent-Auszug vom 17. November 1999. Zudem legt sie die im Kontokorrent aufgeführten und hier interessierenden Abrechnungen vom 7. März 1996 (Fr. 71'135. 80), 3. Mai 1996 (Fr. 98'334. 30), 23. August 1996 (Fr. 90'985. 90), vom 5. Dezember 1996 (Fr. 50'068. 30), 
6. Februar 1997 (Fr. 53'593. 50), 7. Februar 1997 (Fr. 57'370.-), 25. August 1997 (Fr. 80'109. 55), 29. August 1997 (Fr. 107'391. 80), 6. Oktober 1997 (Fr. 96'995. 25) und 
8. Oktober 1997 (Fr. 94'161. 50 = eingeklagter Betrag) auf. 
Zu diesen Abrechnungen liegen die entsprechenden, von der Stiftung erstellten "Verzeichnisse der Kosten aus Mutationen" (nachfolgend: Mutationsverzeichnis) auf. Hierin werden die gemeldeten Löhne der Angestellten des Beschwerdeführers aufgeführt und daraus BVG-Löhne, die Einlagen, die Kosten und die Finanzierung errechnet. 
Als Grundlage für die in den Mutationsverzeichnissen figurierenden Löhne legt die Stiftung die von der Firma des Beschwerdeführers zu ihren Handen ausgefüllte Saisonnier-Meldeliste der mutmasslichen AHV-Jahreslöhne für das Jahr 1996 vom 19. April 1996 sowie so genannte "Mutationsmeldelisten" für die Jahre 1996 (5 Blätter vom 5. Dezember 1995, von der Firma des Beschwerdeführers unterzeichnet am 15. Februar 1996) und 1997 (5 Blätter vom 6. November 1996) auf. 
bb) Die fünf Mutationsmeldelisten für 1997 vom 6. November 1996 bezüglich der gemeldeten Jahreslöhne 1997 sind handschriftlich ausgefüllt und enthalten fast zu jeder Lohnposition eine handschriftliche Abänderung. Es ist nicht ersichtlich, ob die Lohnangaben und/oder die Korrekturen von der Firma des Beschwerdeführers stammen oder von einer angestellten Person der Stiftung. Auf der ersten dieser fünf Listen ist einzig mit Bleistift vermerkt, dass die Bearbeitung durch 4442 am 21. August 1997 erfolgt sei, wobei hinter der Nummer 4442 ein unleserlicher Frauenname steht. Insbesondere fehlt ein Stempel und eine Unterschrift der Firma des Beschwerdeführers, wie sie auf der letzten Seite der entsprechenden Liste für das Jahr 1996 und auf der Saisonnier-Meldeliste vom 19. April 1996 figurieren. Es ist mithin nicht rechtsgenüglich erstellt, von wem die Mutationsmeldelisten 1997 auf welcher Grundlage ausgefüllt bzw. korrigiert wurden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 
 
Zudem stimmen die im Mutationsverzeichnis vom 25. August 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1997 aufgeführten Löhne zum Teil nicht mit denjenigen in den Mutationsmeldelisten 1997 überein, ohne dass dies nachvollziehbar ist bzw. für die Abweichungen entsprechende Lohnmeldungen aufliegen. Für R.________ (geb. 21. April 1937) figuriert in der Mutationsmeldeliste 1997 ein gemeldeter Jahreslohn von Fr. 6076.-, während er laut dem Mutationsverzeichnis vom 25. August 1997 Fr. 23'854.- beträgt (Seite 4). Für S.________ (geb. 9. August 1937) liegt der Jahreslohn 1997 gemäss der Mutationsmeldeliste bei Fr. 0.-; demgegenüber ist er im Mutationsverzeichnis vom 25. August 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1997 sogar doppelt aufgeführt, und zwar auf Seite 4 mit einem gemeldeten Lohn von Fr. 33'840.- sowie auf Seite 6 mit einem solchen von Fr. 32'400.-. 
Für das Jahr 1996 gibt es Unstimmigkeiten bei der Eintragung des Lohnes von R.________ (geb. 21. April 1937). 
 
Während in der Mutationsmeldeliste für 1996 vom 15. Februar 1996 und in der Saisonnier-Meldeliste vom 19. April 1996 ein Lohn von Fr. 49'837.- figuriert, wird er im Mutationsverzeichnis vom 23. August 1996 (Seite 1) mit dem Vermerk "Erwerbsunfähigkeit 20.02.1996" mit Fr. 47'708.-, Fr. 24'919.- und Fr. 23'854.- angegeben, ohne dass der Grund für diese Differenzen bzw. mehrfachen voneinander abweichenden Eintragungen im Mutationsverzeichnis nachvollziehbar ist. Im Weiteren enthalten die Mutationsmeldelisten für 1996 vom 15. Februar 1996 unter der Rubrik "Bemerkungen" bei neun Arbeitnehmern die handschriftliche Korrektur "Lohn 0 Saisonnier", ohne dass ersichtlich ist, wer diese zu welchem Zeitpunkt, auf welcher Grundlage und für welchen Zeitraum angebracht hat. 
 
cc) Die Stiftung hat sich einzig mit der Einreichung der Mutationsverzeichnisse mit Dutzenden von Lohnänderungen und der Lohn-Meldelisten begnügt, ohne die dargelegten Unklarheiten und Widersprüche in den Lohnpositionen auszuräumen. 
 
Die Aktenlage ist somit bezüglich der massgebenden Löhne nicht schlüssig und nachvollziehbar, was auch die Vorinstanz festgestellt hat. Unter diesen Umständen wäre sie wegen des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen, den Sachverhalt durch Einholung entsprechender Belege und anderer Informationen bei der Stiftung bis zur hinreichenden Nachvollziehbarkeit - im Sinne eines Nachvollziehenkönnens ohne Beizug einer Fachperson für berufliche Vorsorge - abzuklären, die auch eine Voraussetzung dafür bildet, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Prämienabrechnungen gegebenenfalls substanziiert bestreiten kann (SZS 2001 S. 567 Erw. 4b/bb). 
Auf das von der Vorinstanz zur Erhellung der Sachlage eingeholte Gutachten vom 13. Juli 2001 kann somit nicht abgestellt werden, zumal darin die Ungereimtheiten bezüglich der gemeldeten Löhne in keiner Weise nachvollziehbar geklärt werden, sondern einzig ausgeführt wird, man habe die Unterlagen geprüft und sei zum gleichen Ergebnis wie die Stiftung gekommen. 
b) Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht den Sachverhalt unvollständig und - indem es diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz nicht beachtete - unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensbestimmung (Art. 105 Abs. 2 OG; SZS 2001 S. 567 Erw. 4e) festgestellt. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Aktenergänzungen vornehme und über die Klage der Stiftung entsprechend dem Ausgang des Beweisverfahrens neu entscheide. 
Dies gilt auch bezüglich der Frage der Berücksichtigung der Ausfallzeiten der Arbeitnehmer. Unzutreffend sind nämlich die Erwägungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass er entsprechende Meldungen gemacht und die Stiftung sie nicht berücksichtigt habe. Denn der Beschwerdeführer legte bereits in der Klageantwort vom 27. August 1999 (wie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) dar, der Vertreter der Stiftung, Herr W.________, habe die Berücksichtigung solcher Ausfallzeiten zunächst abgelehnt; erst Herr P.________ von der Stiftung habe entsprechende Mutationsmeldungen zugelassen. Die Vorinstanz hat daher auch in diesem Punkt bei der Stiftung die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und darüber neu zu befinden. 
 
 
7.- Im Gutachten vom 13. Juli 2000 wird überzeugend dargelegt, dass die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der angewandten BVG-Sätze bei den Sparbeiträgen, der Prozentsätze bei den Risikoprämien, des Zweckes der BVG-Kosten 1994 (die indessen nicht Verfahrensgegenstand sind; Erw. 5) sowie des Koordinationsbetrages nicht stichhaltig waren. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diesbezüglich denn auch keine Rügen mehr vorgebracht, weshalb es hiermit sein Bewenden hat. 
 
8.- Streitig und zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1997 Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen hat. 
Er wendet ein, die Forderung von Verzugszinsen scheine ihm insofern fraglich, als man mit der Klage 18 Monate habe zuwarten können. 
 
a) Der Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatkontrakt sui generis (BGE 120 V 304 f. Erw. 4a), der von Gesetzes wegen keiner besonderen Form bedarf. Er kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande, welche ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen können (Art. 1 Abs. 2 OR). Die von einer Gemeinschafts- oder Sammelstiftung erlassenen Reglemente und Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von den Parteien übernommen werden. 
Die Übernahme kann ausdrücklich erfolgen, indem im konkreten Anschlussvertrag verabredet wird, dass bestimmte Reglemente oder Allgemeine Versicherungsbedingungen als Vertragsinhalt gelten sollen (nicht veröffentlichtes Urteil R. 
vom 26. Juni 2000 Erw. 7b/aa, B 60/98). 
 
b) Der vom Beschwerdeführer unterzeichnete Anschlussvertrag vom 17. Juni/31. Juli 1992 erklärt unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektivlebensversicherung (nachfolgend: Bedingungen) zum Vertragsbestandteil, weshalb sie anwendbar sind. 
Art. 7 Ziff. 1 dieser Bedingungen statuiert, dass die Prämien der einzelnen Versicherungen für jedes Versicherungsjahr im Voraus zahlbar sind, sofern nicht ausdrücklich unterjährige Prämienzahlung vereinbart worden ist. Gemäss Art. 7 Ziff. 2 der Bedingungen sind die bei Vertragsabschluss geschuldeten Prämien auf den Versicherungsbeginn fällig. Die Folgeprämien sind innert Monatsfrist vom Stichtag oder von der Rechnungsstellung an zu entrichten. Laut Art. 8 Ziff. 1 der Bedingungen belastet die Stiftung Verzugszinsen, wenn die Prämien nicht innert Monatsfrist (Art. 7 Ziff. 2) gezahlt werden. 
Die Stiftung verlangt die Verzugszinsen ab 1. Oktober 1997, mithin ab Beendigung des Anschlussvertrages (30. September 1997). Gemäss den Bedingungen gilt jedoch das Vertragsende nicht als Auslöser der Verzugszinspflicht. Abzustellen ist hingegen auf die Rechnung der Stiftung vom 30. Oktober 1997, worin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Klagebetrag von Fr. 94'161. 50 bis 15. November 1997 zu begleichen. Die Verzugszinspflicht begann einen Monat ab dieser gesetzten Zahlungsfrist bzw. am 16. Dezember 1997. 
Der Verzugszins von 5 % wird nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; BGE 127 V 390 Erw. 5e/bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 16 S. 64 Erw. 4). 
 
 
9.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern eine Beitragsstreitigkeit betrifft (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang sind die Gerichtskosten von der Stiftung zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 12. März 2001 aufgehoben und die Sache an dieses 
zurückgewiesen, damit es nach Vornahme der ergänzenden 
Abklärungen über die Klage im Sinne der Erwägungen neu 
entscheide. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4500.- wird dem 
 
Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: