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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_406/2010 
 
Urteil vom 9. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sammelstiftung Vita, c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46, 8045 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1961 geborene K.________ arbeitete ab 1. November 2003 bei der Firma X.________ AG als Geschäftsführer und war zunächst bei der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft vorsorgeversichert, sodann ab 1. November 2005 bei der Sammelstiftung Vita. Der Vorsorgeeinrichtung wurden am 2. Dezember 2003 ein AHV-Jahreslohn von Fr. 120'000.-, am 3. Januar 2006 ein versicherter Verdienst von Fr. 72'000 und am 6. November 2006 ein neuer Jahreslohn für das Jahr 2006 von Fr. 66'000.- gemeldet. Die Arbeitgeberfirma teilte am 22. Oktober 2007 der Vorsorgeeinrichtung mit, es sei rückwirkend seit November 2005 von einem massgebenden Jahreslohn von Fr. 120'000.- auszugehen. Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft K.________ mit Wirkung ab 1. März 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die Sammelstiftung Vita erklärte sich bereit, eine ganze Invalidenrente auf der Grundlage von Fr. 66'000 zu erbringen. 
 
B. 
K.________ liess gegen die Sammelstiftung Vita Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. März 2007 eine ganze Invalidenrente nach BVG auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 120'000.-, mindestens aber von Fr. 72'000.- auszurichten. Mit Entscheid vom 4. März 2010 wurde die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2007 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 72'000.- zu bezahlen. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm rückwirkend ab 1. März 2007 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 120'000.- zu bezahlen. 
Die Sammelstiftung Vita schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der massgebende Jahreslohn, auf welchen die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung der Invalidenrente abzustellen hat. Die Vorinstanz hat die Klage teilweise gutgeheissen mit der Begründung, der Kläger sei bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 22. März 2006 bei der Beklagten auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 72'000.- versichert gewesen. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den massgebenden Jahreslohn anhand seines Lohnes vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und nicht den Lohn vor Eintritt des Versicherungsfalles als massgebend betrachtet habe. 
 
3. 
3.1 Massgebend für die Bestimmung des koordinierten Jahreslohnes ist gemäss Art. 18 Abs. 1 BVV 2 und der Rechtsprechung das letzte Versicherungsjahr vor Eintritt des Vorsorgefalles der Invalidität, nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche gemäss Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat (Urteil B 35/03 vom 17. Februar 2004 E. 3.3.3; Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N 25 zu Art. 24 BVG). Die im Invaliditätsfall versicherten gesetzlichen Mindestleistungen werden bloss in Sonderfällen nach einem hypothetischen, nicht dem im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles effektiv versicherten koordinierten Lohn bemessen (Urteil B 35/03 vom 17. Februar 2004 E. 3.3.2). Dies gilt für den Normalfall, dass die Vorsorgeeinrichtung den koordinierten Lohn gestützt auf das Reglement im Voraus gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 2 bestimmt hat (BGE 129 V 15 E. 2b S. 19; Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, N 25 zu Art. 24 BVG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so entspricht der Jahreslohn nicht zwangsläufig dem während des Versicherungsjahres tatsächlich ausgerichteten, massgebenden AHV-Lohn. Vielmehr gilt diesfalls der koordinierte Lohn auch dann unverändert weiter, wenn während des laufenden Versicherungsjahres der massgebende AHV-Lohn erhöht oder reduziert wird (Urteil B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 4.1.2). Künftige Erhöhungen des Erwerbseinkommens, welche der Versicherte ohne Invalidität hätte erzielen können, bleiben ebenso ausser Betracht wie Einkommensveränderungen, die vor der letzten Festsetzung des versicherten koordinierten Lohnes oder mehr als ein Jahr vor dem Versicherungsfall und nicht invaliditätsbedingt eingetreten sind (Urteil B 35/03 vom 17. Februar 2004 E. 3.3.3). 
 
3.2 Ziffer 2.3.2 Abs. 6 des Reglements der Beschwerdegegnerin sieht vor, die versicherte Person könne bei Änderung des versicherten Jahreslohnes infolge Neugestaltung des Arbeitsverhältnisses wie Versetzung oder Beförderung im Einverständnis mit dem Arbeitgeber verlangen, dass der versicherte Jahreslohn sofort den neuen Verhältnissen angepasst wird; ansonsten erfolge die Anpassung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres. Diese reglementarische Ordnung entspricht der dargelegten gesetzlichen Ordnung gemäss BVG. 
 
4. 
4.1 Aus dem Wortlaut des vorinstanzlichen Urteils könnte gefolgert werden, massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des versicherten Verdienstes sei der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2006 (E. 2 S. 5 und E. 2.4 S. 8). Indes ist massgeblich, wie der Beschwerdeführer insoweit zutreffend vorbringt, der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (März 2007). Sowohl für März 2006 wie auch für März 2007 ist ein massgeblicher Verdienst von Fr. 66'000.- bzw. von Fr. 72'000.- dokumentiert. Den höheren Verdienst hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, weshalb sich Weiterungen diesbezüglich erübrigen. 
Am 1. November 2005 schloss sich die Firma X.________ AG mit Anschlussvertrag der Beschwerdegegnerin an und gab für K.________ einen Jahreslohn von Fr. 72'000.- bekannt. Dieser Jahreslohn blieb unverändert, bis er am 1. November 2006 rückwirkend per 1. Januar 2006 auf Fr. 66'000.- herabgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin nahm die gewünschte Mutation vor und stellte dem Versicherten am 3. April 2007 den Vorsorgeausweis nach Stand am 1. Januar 2007 zu. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007, also mehrere Monate nach Zustellung des Vorsorgeausweises und nach Eintritt des Vorsorgefalles der Invalidität (März 2007), liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilen, es sei rückwirkend seit Beginn des Anschlussvertrags vom 1. November 2005 von einem massgebenden Jahreslohn von Fr. 120'000.- auszugehen. 
 
4.2 In Anbetracht der dargelegten gesetzlichen Ordnung, der Rechtsprechungsgrundsätze und der Regelung der Sammelstiftung Vita bezüglich des massgebenden versicherten Jahreslohnes war die Beschwerdegegnerin gemäss Jahreslohnmeldungen vom 3. Januar 2006 verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2007 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines massgebenden Jahreslohnes von Fr. 72'000.- auszurichten. Demgegenüber erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, laufen sie doch darauf hinaus, im Nachhinein, d.h. nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und nach dem Invaliditätsfall, einen versicherten Jahreslohn zu begründen, den der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum ausweislich der Akten nie in der behaupteten Höhe erzielt hat, was offensichtlich unzulässig ist. Insbesondere kann die Mitteilung vom 22. Oktober 2007 nicht berücksichtigt werden, weil sie sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach Ziffer 2.3.2 Abs. 6 des genannten Reglements nicht als relevant zu betrachten ist. Schliesslich kann auch nicht geltend gemacht werden, die Beschwerdegegnerin habe sich auf den für die Bestimmung der Taggelder der Krankenversicherung berücksichtigten Jahreslohn zu stützen. Dieser Lohn, welcher nach verbindlicher Feststellung des massgebenden Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. E. 1) nicht durch Lohnauszüge der Arbeitgeberfirma bestätigt wurde, musste aufgrund der Taggeldabrechnungen der Concordia dem Versicherten spätestens seit dem 26. Mai 2006 bekannt sein, sodass er bereits in jenem Zeitpunkt und somit sofort (vgl. E. 3.2) in der Lage gewesen wäre, eine allenfalls heraufgesetzte Höhe des Jahreslohnes der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen. 
 
5. 
Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht. 
 
6. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 9. November 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini