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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.89/2006 /hum 
 
Urteil vom 19. Juli 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises; mangelhafte Bereifung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, von Beruf Buschauffeur, fuhr am Samstag, den 27. Mai 2006, um 05.30 Uhr, bei zeitweise leichtem Niederschlag auf feuchter bis regennasser Fahrbahn mit seinem Personenwagen Opel Ascona mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der Autobahn A4 von Schwyz in Richtung Goldau. Eine polizeiliche Kontrolle ergab, dass drei von vier Reifen des Fahrzeugs nicht auf der ganzen Lauffläche die gesetzlich vorgeschriebene Profilrillentiefe von mindestens 1,6 mm aufwiesen. Die Polizeibeamten erlaubten X.________ die Weiterfahrt mit der nötigen Vorsicht bis zum nächsten Ziel und forderten ihn auf, die Reifen bis Montag, 29. Mai 2006, zu ersetzen. 
B. 
Mit Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2006 wurde X.________ in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 Abs. 1 VZV der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob diese Verfügung am 26. September 2006 in Gutheissung der von X.________ eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf und ordnete stattdessen in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG eine Verwarnung an. Das Verwaltungsgericht nahm abweichend vom Verkehrsamt nicht eine mittelschwere, sondern lediglich eine leichte Widerhandlung an. 
C. 
Das Bundesamt für Strassen erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei aufzuheben und X.________ sei der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten, eventualiter wegen einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat zu entziehen. 
D. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und X.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. 
E. 
Mit Verfügung des Bezirksamtes Schwyz vom 30./31. August 2006 wurde X.________ wegen Führens eines Personenwagens in vorschriftswidrigem Zustand (ungenügende Profiltiefe an drei Reifen) in Anwendung von Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 58 Abs. 4 VTS gestützt auf Art. 93 Ziff. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG). 
2. 
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 erste Hälfte VRV). Die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) enthält in Art. 58 Vorschriften betreffend die Räder und Reifen. Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 VTS). Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 VTS). Gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 OBG und Art. 1 OBV im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung erlassene Bussenliste sieht in Ziff. 402.1 für das "Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Art. 58 Abs. 4 VTS)" eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- vor. Das Ordnungsbussenverfahren ist allerdings gemäss Art. 2 lit. a OBG unter anderem ausgeschlossen bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderen, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht unter anderen, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter anderen, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 
2.1 Die Sommerreifen am Personenwagen Opel Ascona des Beschwerdegegners wiesen anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. Mai 2006 die folgenden Profiltiefen auf: 
- -:- 
- Reifen vorne rechts: eine Laufrille 0,9 mm, eine Laufrille 0,7 mm; 
- Reifen vorne links: eine Laufrille 2,8 mm, eine Laufrille 2,6 mm; 
- Reifen hinten rechts: eine Laufrille 0,8 mm, eine Laufrille 1,4 mm, eine Laufrille 1,8 mm, eine Laufrille 2,0 mm; 
- Reifen hinten links: eine Laufrille 0,8 mm, eine Laufrille 1,8 mm, eine Laufrille 1,9 mm, eine Laufrille 2,1 mm. 
Der Beschwerdegegner fuhr mit seinem dergestalt bereiften Fahrzeug an einem Samstagmorgen, um 05.30 Uhr, bei zeitweise leichtem Niederschlag auf der feuchten bis regennassen Fahrbahn einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschwerdegegners als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, weshalb sie ihn gestützt auf Art. 16a Abs. 2 lit a SVG verwarnte. Die erste Instanz nahm eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG an, weshalb sie dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer eines Monats entzog. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, und er beantragt daher gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG die Anordnung eines Führerausweisentzugs für die Dauer von drei Monaten. Eventualiter stellt er den Antrag, dem Beschwerdegegner sei der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen. 
2.2 Die Fahrzeugbereifung ist für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Die Profileinschnitte dienen dazu, Wasser beim Abrollvorgang auf nasser Fahrbahn aufzunehmen, womit der Kontakt des Reifens mit der Fahrbahn gewährleistet und so verhindert wird, dass der Reifen aufschwimmt. Untersuchungen haben ergeben, dass je nach Bauart und Verschleiss der Reifen schon bei Geschwindigkeiten unter 80 km/h auf entsprechend nasser Fahrbahn akute Aquaplaning-Gefahr droht. Von Experten werden daher als fahrphysikalisch sinnvolle Untergrenzen der Reifenprofiltiefe Werte um 3 mm empfohlen (zum Ganzen Joachim Thumm, Die Bedeutung der Kfz-Bereifung für die Verkehrssicherheit, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht [NZV], 2001, S. 57 ff., 58). Massgebend ist indessen die geltende Rechtsordnung, wonach die Profilrillen mindestens 1,6 mm tief sein müssen, was im Übrigen der Richtlinie 89/459 EWG vom 18. Juli 1989 über die Profiltiefe der Reifen entspricht. Somit ist es grundsätzlich nicht strafbar, auf nasser Fahrbahn ein Motorfahrzeug zu führen, dessen Reifen auf der ganzen Lauffläche Profilrillentiefen von lediglich 1,6 mm aufweisen. Allerdings ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG). Zu diesen Umständen gehört auch die Beschaffenheit der Reifen und deren Profiltiefe. 
2.3 Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen war die Fahrbahn bei zeitweise leichtem Niederschlag feucht bis regennass und fuhr der Beschwerdegegner mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Dass sich auf der Fahrbahn Wasserlachen oder Pfützen gebildet hätten oder dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt der Autobahn die Gefahr von Aquaplaning überdurchschnittlich gross sei, ist nicht festgestellt worden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdegegner durch die inkriminierte Widerhandlung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, die gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zwingend den Entzug des Führerausweises für mindestens drei Monaten zur Folge hätte, liegt somit nicht vor. 
Auch wenn aber andererseits im Zweifel zugunsten des Beschwerdegegners mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdegegner unter den konkret gegebenen Umständen lediglich im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe, käme eine blosse Verwarnung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG nicht in Betracht. Denn eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ist lediglich unter der zusätzlichen (kumulativen) Voraussetzung gegeben, dass den Fahrzeugführer "nur ein leichtes Verschulden trifft". Diese Voraussetzung ist hier aus nachstehenden Gründen nicht erfüllt. 
2.4 Der Beschwerdegegner führte im kantonalen Verfahren aus, er habe Anfang März 2006 von den Winterreifen auf die Sommerreifen gewechselt. Beim Wechsel hätten die Sommerreifen "garantiert" genügend Profil aufgewiesen. Er habe nicht beachtet, dass er in der Zeit ab dem Reifenwechsel Anfang März 2006 bis zur polizeilichen Kontrolle am 27. Mai 2006 während zehn Wochen für den Weg zur Arbeit insgesamt rund 4'800 km zurückgelegt habe. Auch wenn aufgrund dieser von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Darstellung des Beschwerdegegners mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass im Zeitpunkt des Wechsels alle Reifen auf der ganzen Lauffläche die vorgeschriebene Laufrillentiefe von mindestens 1,6 mm aufwiesen (siehe angefochtenen Entscheid S. 4/5), waren in Anbetracht der festgestellten Mängel nach rund 4'800 km Fahrt die Reifen schon im Zeitpunkt des Wechsels jedenfalls teilweise nahe an der Grenze des noch Zulässigen. Der Beschwerdegegner legte in der Folge über die Zeitdauer von rund zehn Wochen regelmässig den relativ langen Weg zur Arbeit mit seinem Personenwagen zurück, dessen Reifen zunehmend mangelhaft wurden. Diesen relativ langen Weg zur Arbeit musste der Beschwerdegegner nicht unvorhergesehen zurücklegen. Dass der Arbeitsweg relativ lang war und er somit wöchentlich eine verhältnismässig grosse Strecke zurücklegte, konnte dem Beschwerdegegner nicht entgehen. Entweder hat er während des Zeitraums von zehn Wochen trotz zahlreicher Fahrten die Reifen nicht periodisch kontrolliert, obschon dazu bei pflichtgemässer Sorgfalt auch angesichts ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Wechsels Anlass bestanden hätte, oder er hat zwar die Reifen gelegentlich kontrolliert, sie aber trotz der diesfalls bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbaren Mängel weiterhin benützt, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, die Reifen zu wechseln. Im einen wie im anderen Fall kann das Verschulden des Beschwerdegegners nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert werden. Somit liegt eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. 
2.5 Bei einer mittelschweren Widerhandlung muss der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). In Würdigung dieser massgebenden Umstände ist der Führerausweisentzug im konkreten Fall auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu beschränken. Dem Beschwerdegegner ist mithin entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats zu entziehen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006 aufzuheben. Dem Beschwerdegegner ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines Monats zu entziehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- zu zahlen (Art. 156 Abs. 2 und 3 OG). Über die Kostenfolgen im kantonalen Verfahren wird die Vorinstanz zu befinden haben. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. September 2006 aufgehoben. 
2. 
Dem Beschwerdegegner wird der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt. Massnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Juli 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: