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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.222/2003 /sta 
 
Urteil vom 10. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hadrian Meister, 
 
gegen 
 
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen 
des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung 
Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe an Deutschland - B 122 084, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung 
Zivil- und Strafrecht, vom 26. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Deutschland, ersuchte mit Schreiben vom 14. Juni 2000 die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe in einer Strafuntersuchung, die sie gegen X.________ wegen Verdachts von Steuerdelikten führt. Sie wirft dem Angeschuldigten vor, er habe als Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Firma über Jahre hinweg Umsätze und Gewinne in erheblichem Umfang nicht versteuert, indem er durch falsche und unvollständige Rechnungsstellung umfangreiche Warenlieferungen an seine Kunden nicht als Einnahmen versteuert habe. Die Staatsanwaltschaft führte im Ersuchen aus, es bestehe der Verdacht, dass der grösste Teil der durch diese Manipulationen erwirtschafteten Gelder mit Hilfe von Y.________ in die Schweiz auf Konten bei der Bank Z.________ transferiert worden sei. Sie ersuchte die schweizerischen Behörden, die Geschäftsräume der Bank Z.________ in Basel sowie Wohnung und Geschäftsräume von Y.________ in ... zu durchsuchen und einschlägige Unterlagen zu beschlagnahmen. 
 
Das Bundesamt für Justiz bestimmte am 15. August 2000 den Kanton Basel-Landschaft zum Leitkanton in dieser Rechtshilfesache. Am 28. Februar 2003 erliess die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Schlussverfügung, in welcher sie festhielt, dass dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen entsprochen worden sei und nach Rechtskraft der Verfügung folgende Rechtshilfeakten an die ersuchende Behörde herausgegeben würden: Das Schreiben der Bank Z.________ vom 22. Juli 2002 sowie die von dieser Bank edierten Akten gemäss Aufstellung des Statthalteramtes Arlesheim vom 5. August 2002 (1 blauer Bundesordner: S. 1-565). X.________ erhob gegen die Schlussverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Beschluss vom 26. August 2003 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 6. Oktober 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
C. 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen und das Kantonsgericht stellen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV, SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung. 
 
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft handelt es sich um eine Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Gegen diesen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Das Kantonsgericht schützte die Schlussverfügung der Präsidentin des Verfahrensgerichts, mit der die Herausgabe von Akten betreffend Informationen über Bankkonten des Beschwerdeführers an die deutsche Behörde bewilligt worden war. Dieser ist durch die Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Das Kantonsgericht vertrat die Ansicht, das dem Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen zur Last gelegte Verhalten falle nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand des Abgabebetruges. Es führte aus, ein Abgabebetrug liege vor, wenn der Steuerpflichtige unrichtige oder unvollständige Urkunden gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB eingereicht habe. Kaufmännische Buchhaltungen und ihre Bestandteile sowie Bilanzen von zur Buchführung verpflichteten Personen bzw. Firmen stellten Urkunden im Sinne dieser Bestimmung dar. Im vorliegenden Fall werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Inhaber einer zur kaufmännischen Buchführung verpflichteten Firma die Steuerbehörden getäuscht, indem er für Warenlieferungen, ohne hierfür Rechnung zu stellen, Einnahmen bezogen und diese Einnahmen nicht verbucht habe. Ein derartiges Vorgehen erfülle den Tatbestand des Abgabebetruges. 
 
Der Beschwerdeführer hält ausdrücklich fest, er anerkenne die Auffassung der kantonalen Instanz, wonach die ihm im Ersuchen zur Last gelegten Handlungen - die er in allen Teilen bestreite - nach schweizerischem Recht den Tatbestand des Abgabebetruges erfüllen würden. 
3. 
Hingegen beklagt er sich über eine Verletzung von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR, weil die Rechtshilfe bewilligt worden sei, obgleich es an dem nach dieser Vorschrift erforderlichen Konnex zwischen dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt und den rechtshilfeweise erhobenen Akten fehle. 
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss ein Rechtshilfeersuchen Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten. Daraus wird das Verbot der Beweisausforschung abgeleitet. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) vorgenommen werden. Es muss eine sachliche Konnexität zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens im ersuchenden Staat und den rechtshilfeweise erhobenen Dokumenten bestehen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.). 
3.2 Das Kantonsgericht war der Ansicht, im vorliegenden Fall sei ein sachlicher Konnex zwischen dem von der ersuchenden Behörde dargelegten Sachverhalt und den in der Schweiz bestehenden Bankkonten des Beschwerdeführers zu bejahen. Es führte aus, für die Ermittlung des Umfangs und des Gewichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe sei es wesentlich, allfällige Verschiebungen der aus den nicht in der Buchhaltung ausgewiesenen Einnahmen stammenden Mittel zu kennen. Entgegen den Darlegungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung in deren Schreiben vom "20. September 2000" (richtig: 5. Oktober 2000) treffe es nicht zu, dass die Verwendung der aus einem Abgabebetrug stammenden Gelder für diesen Tatbestand irrelevant sei und deren Nichtdeklaration allenfalls eine hiervon völlige unabhängige Hinterziehung von Vermögen und Einkünften darstelle. Vielmehr würden diese Gelder den Deliktserfolg verkörpern, der auch von Bedeutung sei für die Beurteilung der Schwere der vorgeworfenen Straftaten. Das Kantonsgericht wies sodann darauf hin, im Ersuchen werde erklärt, aufgrund der bisherigen Ermittlungen seien Verbindungen des Beschwerdeführers zum diplomierten Bankbeamten Y.________ ersichtlich; dieser sei im Management der Bank Z.________ tätig und solle für den Beschwerdeführer der wichtigste Mann in Geldsachen gewesen sein; mit dessen Hilfe solle der Beschwerdeführer im hier in Frage stehenden Zeitraum Gelder auf Konten bei der Bank Z.________ transferiert haben. Aus all diesen Gründen gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, den bei der Bank Z.________ erhobenen Unterlagen könne nicht von vornherein die Relevanz für die im ersuchenden Staat hängige Strafuntersuchung betreffend Abgabebetrug abgesprochen werden. Eine generelle Verweigerung der Rechtshilfe falle daher nicht in Betracht. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Überlegungen des Kantonsgerichts als unzutreffend erscheinen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die schweizerischen Behörden verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen dargestellten Verdacht beziehen können. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im vorliegenden Fall lässt sich ohne weiteres annehmen, es könne nicht gesagt werden, dass die bei der Bank Z.________ erhobenen Akten (1 blauer Ordner: S. 1-565) für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich seien. Die betreffenden Akten sind vielmehr möglicherweise erheblich, was für die Herausgabe genügt. Das Kantonsgericht verletzte daher Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR nicht, wenn es erwog, eine generelle Verweigerung der Rechtshilfe komme nicht in Frage. 
3.4 Der Beschwerdeführer hatte in seiner an das Kantonsgericht gerichteten Beschwerde den Eventualantrag gestellt, die Rechtshilfe sei auf die Eröffnungsunterlagen der Konten "A.________" und "B.________" sowie auf 4 Belege über Einzahlungen auf das Konto "A.________" und einen Beleg über eine Einzahlung auf das Konto "B.________" zu beschränken. Subeventuell verlangte er die Abdeckung sämtlicher Kontobewegungen mit Ausnahme der Einzahlungen. 
 
Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Entscheid, fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Vollzugs der Rechtshilfemassnahmen Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens gehabt und sich hierzu auch äussern können. Er habe jedoch vor Erlass der Schlussverfügung keinen Eventualantrag auf Beschränkung der Rechtshilfe auf bestimmte Aktenstücke gestellt. Nach der Praxis des Bundesgerichts, BGE "126 III 258 ff." (richtig: BGE 126 II 258 ff.), sei der von einer Rechtshilfemassnahme Betroffene verpflichtet, ein Begehren um Ausschluss einzelner Dokumente bereits im Rahmen seiner Anhörung vor der Vollzugsinstanz zu stellen. Unterlasse er dies, so verwirke er das Recht, entsprechende Begehren im Beschwerdeverfahren zu stellen. Auf das Eventual- und das Subeventualbegehren könne daher nicht eingetreten werden. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, der vom Kantonsgericht angerufene Entscheid des Bundesgerichts (BGE 126 II 258 ff.) sei für den vorliegenden Fall unbehelflich. In diesem Urteil wird erklärt, der von der Rechtshilfe Betroffene sei verpflichtet, schon anlässlich der Ausführung des Rechtshilfeersuchens an der Ausscheidung der beschlagnahmten Unterlagen teilzunehmen und seine Einwände gegen die Übermittlung eines bestimmten Aktenstücks genau zu begründen. Unterlasse er dies, so könne er solche Einwände nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren vorbringen (BGE 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Ob dieser Entscheid für den vorliegenden Fall einschlägig ist, kann im Hinblick auf die nachfolgende Erwägung offen bleiben, da sich die Eventualbegründung des Kantonsgerichts als zutreffend erweist. 
3.5 Das Kantonsgericht legte im Sinne einer Eventualbegründung dar, die betreffenden Begehren wären, wenn auf sie eingetreten werden könnte, abzuweisen. Es führte aus, für die Strafuntersuchung seien nicht nur die einmal erfolgten Einzahlungen von Bedeutung, sondern auch der weitere Verbleib der mittels Steuerbetrugs abgezweigten Gelder, dies vor allem im Hinblick auf eine allfällige Einziehung im Rahmen des Strafverfahrens, die nicht nur nach schweizerischem, sondern auch nach deutschem Strafrecht möglich sei. Auch Wertpapiergeschäfte, wie sie auf dem Konto "C.________" abgewickelt worden seien, könnten durchaus mit aus Steuerbetrugshandlungen erwirtschafteten Geldern finanziert worden sein. 
Diese Überlegungen des Kantonsgerichts sind nicht zu beanstanden. Wie erwähnt, sind den ausländischen Strafverfolgungsbehörden diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Diese Voraussetzung konnte mit Bezug auf die bei der Bank Z.________ erhobenen Akten bejaht werden. Was die Befürchtung des Beschwerdeführers betrifft, die Informationen könnten für Verfahren wegen fiskalischer Delikte verwendet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die in der Schlussverfügung bewilligte Rechtshilfe ausdrücklich an den Spezialitätsvorbehalt zu Gunsten rechtshilfefähiger Straftaten geknüpft wird. Nach dem Gesagten hat das Kantonsgericht weder Bundesrecht noch staatsvertragliche Normen verletzt, wenn es die gegen die Schlussverfügung der Präsidentin des Verfahrensgerichts erhobene Beschwerde abwies. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. 
4. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: