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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_112/2018  
 
 
Urteil vom 24. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Maître Andreas Imobersteg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Dezember 2017 
(200 17 336 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1963 geborene A.________, gelernter Möbelschreiner und zuletzt - vor Eintritt der Arbeitslosigkeit - als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter tätig, meldete sich am 20. September 2013 mit Hinweis auf drei in den Jahren 1964, 2005 und 2012 erlittene Unfälle und verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (betreffend Gehör, Hüftgelenk, Hand, Ellenbogen und Schulter) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten des zuständigen Unfallversicherers und eigenen Abklärungen - insbesondere Einholung der Gutachten (mit interdisziplinärer Einschätzung) der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2016 sowie der Ergänzung von Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2016 - verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. März 2017). 
 
B.   
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten, insbesondere in den Fachdisziplinen Neurologie (evtl. Neurochirurgie), Orthopädie (evtl. Chirurgie) und Otologie, anordne. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Stellungnahme. 
A.________ lässt am 19. März 2018 eine weitere Eingabe einreichen. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421; Urteil 9C_337/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C_733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).  
 
1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen (Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 8. März 2017 verfügte Rentenablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigte. Dabei dreht sich der Streit im Wesentlichen um die Frage, ob die Vorinstanz dem im Verwaltungsverfahren eingeholten interdisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. November 2016 zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Unbestritten ist dabei die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. C.________.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG), zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134; 114 V 310 E. 3c S. 314 f.; 105 V 156 E. 1 S. 158 f.; siehe ferner BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 137 V 201 E. 6.2.2 S. 269). Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
 
3.1.   
Die Vorinstanz hat dem interdisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. November 2016 vollen Beweiswert zuerkannt. Darin werden mit (langandauernder) Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hörbehinderung und eine Periarthropathia humeroscapularis rechts diagnostiziert. Keine langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte sowie eine osteochondrale Läsion des medialen Femurkondylus ohne korrelierenden konventionell-radiologischen Befund. Für die zuletzt in der Schweiz mehrjährig ausgeübten beruflichen Tätigkeiten wie auch für eine angepasste Verweistätigkeit könne für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Gestützt auf diese Beurteilung verneinte das kantonale Gericht einen Rentenanspruch, wobei sie auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtete. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe dem Gutachten des Dr. med. B.________ zu Unrecht Beweiswert zuerkannt, den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Da die medizinische Situation nicht offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlage, hätte ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müssen.  
 
4.   
Ob ein Gutachten den rechtlichen Anforderungen genügt und ob der Untersuchungsgrundsatz beachtet wurde, sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteile 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47; 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139). 
 
4.1. In Bezug auf die Hörbehinderung des Beschwerdeführers verneinte das kantonale Gericht mit Verweis auf die Untersuchungsresultate der Dres. med. D.________ und E.________, beide Fachärzte FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, weiteren Abklärungsbedarf. Dr. med. E.________ habe eine Innenohrschwerhörigkeit rechts von 60 bis 70 dB sowie eine Taubheit links bestätigt. Mit der von der Invalidenversicherung finanzierten Hörgeräteversorgung seien dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten wie auch Verweistätigkeiten zumutbar.  
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei durch einen Otologen und nicht durch einen Rheumatologen zu beurteilen, ob eine Hörgeräteversorgung in seinem Fall überhaupt geeignet sei, die Hörleistung zu verbessern. Sodann hätten sich weder Vorinstanz noch Dr. med. B.________ dazu geäussert, wie sich die erstmals im Juli 2014 festgestellte Schwerhörigkeit rechts auf die bisher ausgeübte Tätigkeit oder allfällige Verweistätigkeiten auswirke. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit (vgl. E. 1.1) der vorinstanzlichen Feststellungen aufzuzeigen. Insbesondere legt er nicht substanziiert dar, inwiefern seine Hörbehinderung einer Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter entgegenstehen soll. Immerhin gab der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung selber an, in günstigen akustischen Verhältnissen könne er die Leute recht gut verstehen. Er müsse allerdings das rechte Ohr in Richtung des Gesprächspartners halten und teilweise von den Lippen ablesen. Sodann zeigte sich anlässlich der Begutachtung, dass eine Verständigung möglich ist. Das kantonale Gericht durfte in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.3) von weiteren Abklärungen betreffend die Hörbehinderung absehen. 
 
4.2. In Bezug auf die Beschwerden an der rechten Hand macht der Versicherte geltend, in den handchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. med. F.________, Leiter Zentrum für Handchirurgie im Ärztehaus am Krankenhaus G.________, vom 25. September 2013 und 4. November 2014 sowie im unfallchirurgischen Gutachten des Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 22. Januar 2015 seien die funktionellen Einschränkungen des rechten Handgelenks bestätigt worden. Warum diese im November 2016 nicht mehr vorliegen sollten, beantworte Dr. med. B.________ weder umfassend noch einleuchtend noch schlüssig. Ohnehin bewege er sich hinsichtlich der neurologischen (Sensibilitätsstörungen) und der orthopädisch-unfallchirurgischen Fragestellungen auf fachfremdem Gebiet.  
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann der Beschwerdeführer aus den beiden in Deutschland erstellten Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Prof. Dr. med. F.________ etwa wies in seiner Expertise vom 4. November 2014 in Bezug auf die Kraftmessung an der rechten Hand auf Diskrepanzen zwischen geringem Messresultat und der seitengleich ausgebildeten Oberarm- und Unterarmmuskulatur hin. Er hielt zudem fest, die Schonhaltung der rechten Hand lasse sich unterbrechen und es bestehe eine gute passive Beweglichkeit des rechten Handgelenks sowie der Finger. Sodann konnte Dr. med. B.________ die Bewegungseinschränkungen, Kraftabschwächungen und Sensibilitätsstörungen nicht mehr bestätigen, was insofern nicht überrascht, als zuvor schon Prof. Dr. med. F.________ eine Verbesserung der Handfunktion festgestellt hatte: In seinem ersten Gutachten vom 25. September 2013 hatte er eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand von 2/10 angegeben, wohingegen er im Verlaufsgutachten vom 4. November 2014 noch eine solche von 1/10 ermittelte. Soweit der Beschwerdeführer ferner beanstandet, Dr. med. B.________ habe betreffend Sensibilitätsstörungen keine Tests durchgeführt, ist daran zu erinnern, dass es grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen ist, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. Urteil 8C_611/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 4.2). Wenn die Vorinstanz Dr. med. B.________ folgend aufgrund fehlender Anzeichen für Gefühlsstörungen - solche erwähnte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Begutachtungen noch in der von ihm erstellten Liste der gesundheitlichen Einschränkungen - auf die Durchführung einer neurologischen Abklärung verzichtete, verstösst dies nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Vielmehr ist dies als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt - wie vorliegend - umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Dass die Vorinstanz bei der vorweggenommenen Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre (vgl. Urteil 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 4.1, publ. in: SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. 
 
4.3. Was die Problematik des rechten Knies betrifft, so hat das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. B.________ abgestellt. Dieser habe nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die Kniegelenke - klinisch beurteilt - unauffällig und insbesondere ohne eine die Altersnorm überschreitende retropatellare Krepitation und ohne einen Hinweis auf Meniskuszeichen, einen Gelenkserguss oder eine Gelenkinstabilität seien. Auch die mitgebrachte Röntgenaufnahme vom 28. Oktober 2016 dokumentiere normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten. Die in der MRI-Abklärung vom 23. August 2016 gezeigte osteochondrale Läsion im Bereich des medialen Femurkondylus beurteilte Dr. med. B.________ als diskreten Befund. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2016 habe er ausserdem darauf hingewiesen, dass die in den Berichten vom 1. und 22. November 2016 (betreffend Untersuchung vom 28. Oktober 2016) erwähnte abgeschwächte Quadrizepsmuskulatur rechtsseitig anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 24. November 2016 nicht habe bestätigt werden können.  
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung nicht zu erschüttern. Zwar hat sich Dr. med. B.________ nicht explizit mit der Diagnose Morbus Ahlbäck auseinandergesetzt. Dies schadet aber insofern nicht, als er das Beschwerdebild mittels klinischer und bildgebender Befunde hinreichend erfasste. Ausserdem kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Urteil 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1). Diesbezüglich sind die Ausführungen des Dr. med. B.________ nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer auf einen Röntgenbefund vom 21. Juni 2017, der einen deutlichen Befundprogress zeige, sowie einen Bericht des Zentrums für Orthopädie vom 19. September 2017 verweist, ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht diese Beweise zu Recht nicht berücksichtigt hat, da sie nach der angefochtenen Verfügung datieren (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Sodann legt der Beschwerdeführer nicht dar, was er aus einer allfälligen Umfangsdifferenz zwischen der Quadrizepsmuskulatur links und rechts von 1.5 cm zu seinen Gunsten ableiten könnte. Er vermag auch nicht darzutun, dass diese Differenz - entgegen der Beurteilung der med. pract. K.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2. März 2017 - ausserhalb des Normbereichs liegt. Schliesslich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der rheumatologische Experte in der Lage war, die geklagten Kniebeschwerden zu beurteilen, weshalb sie von weiteren Abklärungen, insbesondere von der Einholung eines orthopädischen Gutachtens, absehen durfte. 
 
4.4. Die Vorinstanz führte schliesslich aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als hauswirtschaftlicher Betriebsleiter im Grand Hotel L.________ sei als überwiegend leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit zu qualifizieren, bei welcher der Beschwerdeführer sämtliche schweren Tätigkeiten an Untergebene habe delegieren können. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Angaben der Arbeitgeberin (Arbeitgeberfragebogen vom 15. November 2013) und die Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 30. Mai 2016 und vom 22. April 2014. Den Angaben der Arbeitgeberin zufolge habe es der Versicherte bestens verstanden, Arbeiten zu delegieren. Er habe sich nie überarbeitet. Die RAD-Ärztin ihrerseits ging von einer überwiegend administrativen Tätigkeit aus. Gemäss Zumutbarkeitsprofil des Gutachters Dr. med. B.________ soll eine angepasste Verweistätigkeit in einem temperierten Raum (Raumluft) verrichtet werden, sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten beschränken und die Möglichkeit zu lassen, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten der Rückenergometrie sei wünschenswert. Der Einsatz der rechten Hand oberhalb der Schulterhöhe sei zu vermeiden, sofern der rechte Ellenbogen nicht abgestützt werden könne. Weiter sollten berufliche Tätigkeiten vermieden werden, bei denen der rechte Arm Vibrationen und Schlägen ausgesetzt sei. Schliesslich müsse die berufliche Tätigkeit trotz eingeschränktem Hörvermögen möglich sein, entsprechend der früheren beruflichen Tätigkeiten. In ihrer interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die zuletzt in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten als mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil vereinbar.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei seiner letzten Tätigkeit habe es sich nicht um einen "Bürojob" gehandelt. Insbesondere in den Wintermonaten habe er als gelernter Schreiner in den Bereichen Technik und Unterhalt selber Hand anlegen müssen. Auf die diffamierenden Äusserungen der ehemaligen Arbeitgeberin dürfe nicht abgestellt werden. 
Soweit er im Zusammenhang mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf Ausführungen in der vor dem kantonalen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift verweist, genügt dies der qualifizierten Begründungspflicht in Bezug auf die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhaltes nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. E. 1.2). Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die konkrete Beweiswürdigung der Vorinstanz ebenfalls nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen, zumal er nicht konkret aufzeigt, welche Arbeiten ihm nicht mehr möglich sein sollen. 
 
4.5. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. E. 1.1). Von willkürlicher Beweiswürdigung kann ebenfalls keine Rede sein. Da von weiteren Abklärungen - insbesondere von einer polydisziplinären Expertise - keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen.  
 
5.   
Hat die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. November 2016 abgestellt und die darin attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die zuletzt in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten übernommen, so ist nicht zu beanstanden, dass sie auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet hat. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. April 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest