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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_564/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J._______, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. August 2013 gegen einen nur im Umfang der Seite 1 (Urteilsrubrum) und S. 19 (Rechtsmittelbelehrung) beiliegenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 26. Juni 2013, 
in die Verfügung vom 19. August 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, bis spätestens am 30. August 2013 den  vollständigen angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, ferner darauf hingewiesen wurde, dass die Zuschrift die Anforderungen an eine gültige Beschwerde nicht zu erfüllen scheine,  
in ihre Eingabe vom 26. August 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des nur unvollständig beigelegten vorinstanzlichen Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. August 2013 angesetzten, am 30. August 2013 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, 
dass die Beschwerde auch nichts enthält, was auf eine im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGG gesetzlich erforderliche (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG) qualifizierte Tatsachenrüge hindeutete, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. September 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann