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[AZA 7] 
U 445/00 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 3. September 2001 
 
in Sachen 
 
G.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Die 1940 geborene G.________ arbeitete seit 1. Oktober 1987 als Mitarbeiterin in der Storenmontage bei der S.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1. November 1991 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine Kontusion des Schultergürtels und des Thorax (Arztzeugnis des Dr. med. R.________ vom 12. November 1991; Bericht des Dr. med. Y.________, Chirurgische Abteilung am Spital vom 1. November 1991), ein chronisches cervicocephales Syndrom bei hypomobilen Bewegungselementen C1/2 beiderseits, einer hyperkyphotischen Fehlform C3-C5 und einer Rotationsfehlstellung C3/4 bei Status nach indirektem HWS-Schleudertrauma (Bericht des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen vom 5. März 1992; kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. W.________ vom 11. Juni 1992). In Anerkennung ihrer Leistungspflicht kam die SUVA für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Ab Februar 1992 nahm G.________ ihre bisherige Tätigkeit bei der S.________ AG wieder zu 50 % auf, wobei die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 1992 kündigte. Aus ärztlicher Sicht bestand ab 2. Juli 1992 eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % (Kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. W.________ vom 11. Juni 1992; Bericht des Dr. med. T.________ vom 13. Juli 1992). Mit Verfügung vom 17. August 1994 sprach ihr die SUVA rückwirkend ab 1. August 1994 eine Invalidenrente im Umfang von 20 % nebst einer auf einer Integritätseinbusse von 5 % basierenden Integritätsentschädigung zu. Daran hielt sie in Berücksichtigung der Berichte des Dr. E.________, Facharzt für innere Medizin vom 9. Januar und 9. Juni 1995 und einer weiteren Stellungnahme des Chirurgen Dr. med. X.________, von ihrer Abteilung Unfallmedizin, vom 12. Juli 1995 sowie unter Beizug der IV-Akten fest (Einspracheentscheid vom 21. August 1995). 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau insoweit gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese nach Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens über den Leistungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 23. Mai 1996). Mit Verfügung vom 5. Dezember 1997 stellte die SUVA daraufhin ihre Leistungen ab 31. Juli 1994 ein, wobei sie sich hauptsächlich auf das Gutachten des Prof. Dr. K.________, Chefarzt Neurologie, Klinik vom 1. September 1997 stützte, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die nach diesem Zeitpunkt ergangenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 29'051.- sowie die Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.- seien zurückzuerstatten, was sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 1998 bestätigte. 
 
B.- G.________ liess wiederum Beschwerde einreichen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung vom 5. Dezember 1997 und des Einspracheentscheides vom 13. Juli 1998 sei die SUVA zur Übernahme der gesetzlich geschuldeten Heilbehandlungskosten und Taggeldleistungen zu verpflichten; eventuell seien eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 20. September 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Während die SUVA unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere zur Adäquanzbeurteilung bei psychischer Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach Unfällen ohne Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule (BGE 115 V 135 ff. Erw. 4 ff.), zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Erwägungen betreffend die Anwendbarkeit der mit Bezug auf Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelten Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 119 V 335, 117 V 359) auf Verletzungen nach einem dem Schleudertrauma "äquivalenten" Mechanismus (Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder bei Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas, wenn und soweit sich dessen Folgen mit jenen des Schleudertraumas vergleichen lassen (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b; RKUV 2000 U Nr. 395 S. 317 Erw. 3). Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend festgestellt, dass in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach dem Unfall gemäss BGE 115 V 135 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Richtig wiedergegeben wurden ferner die Rechtsprechung zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
b) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 52 Abs. 1 UVG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Satz 1). Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen (Satz 2). Rechtsprechungsgemäss ist die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 119 V 35 Erw. 7, 111 V 332 Erw. 1, 110 V 179 Erw. 2a). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die von der SUVA verfügte Leistungseinstellung ab 31. Juli 1994 zu Recht erfolgte, was voraussetzt, dass ein natürlicher und/oder adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. November 1991 und den von der Versicherten geklagten Beschwerden zu verneinen ist. 
 
a) Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gerichtsgutachten des Prof. K.________ vom 1. September 1997 geschlossen, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen einer unfallbedingten organischen Substanzschädigung mehr vorliege und die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mangels eines nach Massgabe der in BGE 115 V 140 entwickelten Kriterien zu beurteilenden adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zulasten der SUVA gehe. 
 
b) Der Gutachter Prof. Dr. K.________ führt in seinem Gutachten vom 1. September 1997 aus, dass sich weder somatische Befunde im cervico-cephalen Bereich erheben lassen, noch im neurologischen Status ein pathologischer Befund vorliegt. Bei der neuropsychologischen Untersuchung wurden leichte Abweichungen von der Norm festgestellt, die jedoch nur möglicherweise mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stünden. Ebenso wenig bestätigte Prof. Dr. K.________ das Vorliegen einer hirnorganischen Substanzschädigung. Das in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstellte Gutachten des Prof. Dr. med. K.________ vom 1. September 1997 sowie sein ergänzender Bericht vom 13. Oktober 1997, sind - entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen somatischer Befunde beweistauglich. Das kantonale Gericht hat sich mit der Kritik, welche letztinstanzlich wortwörtlich wiederholt wird, auseinandergesetzt und in einlässlicher Begründung dargelegt, warum sie darauf abstellte. Es durfte sich daher in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung auf dieses Gutachten stützen, welches zudem mit den weiteren medizinischen Akten in Einklang steht (Berichte der Dres. X.________ vom 31. März 1994, und M.________, Spezialarzt für Neurologie vom 6. Oktober 1992 und 1. November 1993 sowie T.________ vom 5. März 1992). Von weiteren Beweisabnahmen, insbesondere von einem Obergutachten sind daher keine zu einem anderen Ergebnis führenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass der diesbezügliche beschwerdeführerische Antrag abzuweisen ist (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
c) Gemäss medizinischer Aktenlage beruht die bestehende Arbeitsunfähigkeit auf einer anhaltenden posttraumatischen Anpassungsstörung (Gutachten des Dr. Z.________, Psychiatrische Klinik am Spital vom 5. Oktober 1993) und einer vorhandenen Depression (Berichte der Dres. E.________ vom 23. Mai 1993 und M.________ vom 1. November 1993). 
 
aa) Ob es sich beim psychischen Gesundheitsschaden um eine natürliche Folge des Unfallereignisses vom 1. November 1991 handelt, liess das kantonale Gericht offen, da es nach dessen Darlegungen, auf welche verwiesen wird, an der Äquivalenz des Kausalzusammenhangs fehlt. Insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass die Beurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen abzuhandeln ist (BGE 115 V 133) und nicht anhand der Kriterien, wie sie für Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (indirekte HWS-Verletzung durch Kopfanprall) entwickelt wurden (BGE 117 V 360 Erw. 4b), da die lediglich beschränkt aufgetretenen zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind. Initial bestanden Nacken- und Kopfschmerzen (Bericht des Dr. E.________ vom 29. Dezember 1991, SUVA-Bericht vom 21. Januar 1992), die spinalen und ossären Strukturen, sowie die Weichteile waren ohne Befund und ohne posttraumatische Residuen (MRI-Untersuchung am Röntgeninstitut vom 23. Januar 1992). Im Juli 1992 weist Dr. med. T.________ erstmals auf ein depressives Zustandsbild hin (Bericht vom 13. Juli 1992), welches in der Folge die körperlichen Restbeschwerden überlagerte und dominierte, was sich aus der Diagnose der somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und posttraumatischen Anpassungsstörung bzw. Depression ergibt (Berichte der Dres. T.________ vom 13. Juli 1992 und 2. Juni 1993, Z.________ vom 5. Oktober 1993, X.________, Spezialarzt für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA vom 31. März 1994). 
bb) Dies führt zur Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der sich 1991 ereigneten seitlichfrontalen Kollision, bei welcher es sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen höchstens um einen mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten liegenden Unfall handelt (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 bezüglich der schwereren Fälle im mittleren Bereich), und der psychischen Störung gegeben ist. 
Zur Bejahung der adäquaten Kausalität müsste rechtsprechungsgemäss ein einzelnes der massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt oder diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). 
Die Kollision war weder besonders eindrücklich, noch ereignete sie sich unter besonders dramatischen Begleitumständen, selbst wenn erheblicher Sachschaden entstand (Polizeirapport vom 9. November 1991). Die Versicherte war weder bewusstlos noch erlebte sie das Ereignis als traumatisch. Soweit eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung und eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu bejahen sind, sind sie auf psychische Gründe zurückzuführen, welche in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen sind (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte rund sieben Monate, wobei die Arbeit ab 4. Februar 1992 wieder zu 50 % aufgenommen wurde (mit erneutem Unterbruch ab 15. März 1992) und ab 2. Juli 1992 eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % bestand. Eine langdauernde physische Arbeitsunfähigkeit ist demnach zu verneinen. Des Weiteren fällt eine ärztliche Fehlbehandlung ausser Betracht. Ebenso wenig liegt bezüglich der somatischen Unfallfolgen ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen vor. 
Die Verletzungen sind auch nicht als besonders schwer zu bezeichnen, da die Versicherte lediglich einen Schanzkragen anlässlich der Erstversorgung am Unfalltag im Spital (ohne stationären Aufenthalt) erhielt, mit anschliessend hausärztlich verordneter physikalischer Therapie (SUVA-Bericht vom 21. Januar 1992). Der Beschwerdeführerin ist aber insofern zuzustimmen, als HWS-Schleudertraumen und äquivalente Verletzungsmechanismen erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, sodass das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung gegeben ist. Ob körperliche Dauerbeschwerden ausgewiesen sind, oder ob das therapieresistente Schmerzsyndrom Ausdruck der depressiven Symptomatik ist, kann dahingestellt bleiben. 
 
3.- Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass keines der für die Adäquanzbeurteilung relevanten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist; ebenso wenig liegen diese in gehäufter und auffallender Weise vor. Dem Unfallereignis vom 1. November 1991 kommt mithin keine rechtlich massgebende Bedeutung für die Entstehung des psychischen Gesundheitsschadens und der damit über den 31. Juli 1994 hinaus festgestellten (teilweisen) Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist. Die von der SUVA verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Leistungen ab 31. Juli 1994 war somit rechtens, woran die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. 
 
4.- Bezüglich der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen ist aufgrund der Aktenlage zu schliessen, dass die nach dem fraglichen Zeitpunkt erfolgte Leistungsausrichtung im Sinne der für eine Wiedererwägung erforderlichen qualifizierten Fehlerhaftigkeit zweifellos unrichtig war, da sich der Unfallversicherer massgeblich auf die abschliessende Beurteilung des Krankenbildes ihres Dr. X.________ vom 30. März und 3. Juni 1994 stützte. Durch das Gerichtsgutachten wird dessen Diagnose insoweit in Frage gestellt, als diese Grundlage zur Renten- und Integritätsentschädigungsleistung bildete. Damit erging die Leistungszusage ab dem 31. Juli 1994 in anfänglich unrichtiger Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung). Der SUVA liegt ein dementsprechender Rückforderungstitel für die unrechtmässig bezogenen Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 33'911.- vor, wobei sie noch über das Erlassgesuch befinden wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 3. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: