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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.70/2004 /rov 
 
Urteil vom 30. Juni 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, vom 30. März 2004 (Verf. 36-04/270; D 04/72). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Binningen kündigte Z.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx am 8. März 2004 die Pfändung an. Mit Schreiben vom 24. März 2004 (Postaufgabe 25. März 2004) gelangte Z.________ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft und beschwerte sich, dass das Betreibungsamt die bei diesem erhobene "Einsprache" vom 10. März 2004 gegen die Pfändungsankündigung und die Zurückweisung des Rechtsvorschlages nicht an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe. Mit Entscheid vom 30. März 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
 
Z.________ hat den Entscheid (Zustellung: 7. April 2004) der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. April 2004 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so kann die Beschwerde nur dann geprüft werden, wenn sie sich gegen beide richtet (BGE 121 III 46 E. 2). 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe den Beweis für seine Behauptung, dass er dem Betreibungsamt am 10. März 2004 ein Schreiben zugesandt habe, welches vom Amt wieder zurückgesandt worden sei, nicht erbracht. Folglich sei die am 25. März 2004 der Post übergebene Beschwerde gegen seine gemäss eigenen Angaben am 8. März 2004 erhaltene Pfändungsankündigung verspätet. Im Weiteren hat die Aufsichtsbehörde erwogen, auf die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung könnte selbst im Falle der Rechtzeitigkeit nicht eingetreten werden, weil das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer bereits am 19. Februar 2004 mitgeteilt habe, dass der Rechtsvorschlag (vom 18. Februar 2004) verspätet sei. Gegen diese Verfügung hätte er spätestens Anfang März 2004 Beschwerde erheben und - wenn er am 18. Februar 2004 habe handeln können - ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist stellen müssen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser zweiten selbständigen Begründung der Aufsichtsbehörde nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) und die Wiederherstellung von Fristen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG) verletzt habe, wenn sie angenommen hat, dass die Beschwerde gegen die den Rechtsvorschlag zurückweisende Verfügung oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist verspätet sei. 
2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den in den Akten liegenden Beschluss der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 31. Oktober 2003, mit welchem das Begehren um Rechtsöffnung in Betreibung Nr. yyy abgewiesen wurde. Soweit er damit geltend macht, dieser Rechtsöffnungsentscheid habe Wirkung auch auf die vorliegende Betreibung (Nr. xxx) und es sei dem Gläubiger verwehrt, eine in der gleichen Sache neu eingeleitete Betreibung fortzusetzen, sind seine Vorbringen unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein in einer früheren Betreibung ergangener Rechtsöffnungsentscheid in einer neuen Betreibung keine materielle Rechtskraft entfaltet (BGE 110 III 48 E. 3 S. 51). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von den Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Staat Solothurn, vertreten durch das Amt für Finanzen, Abteilung Rechnungswesen, Rathaus, 4509 Solothurn), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, Dreierkammer des Kantonsgerichts, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: