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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_515/2009 {T 0/2} 
 
Urteil vom 19. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 22. April 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 16. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 22. April 2009, worin auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 2. Dezember 2008 nicht eingetreten wurde, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt hat, welche erfüllt sein müssen, damit auf einen rechtskräftigen Entscheid (ausnahmsweise) zurückgekommen werden kann, 
dass sie in den Vorbringen des Versicherten keine Gründe erkannte, die ein solches Vorgehen erlaubt hätten, insbesondere weil keine bisher verborgen gebliebene neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in seiner Eingabe vom 16. Mai 2009 auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern lediglich erklärt, wie es zum ursprünglichen Entscheid vom 2. Dezember 2008 gekommen sein soll, 
dass dergestalt seinen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
 
Luzern, 15. Juli 2009des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel