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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.155/2006 /blb 
 
Urteil vom 27. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, 
II. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus, 
 
A.________, 
handelnd durch Rechtsanwältin Dorothea Speich. 
 
Gegenstand 
Art. 29 BV, Art. 6 EMRK etc. (Obhutsentzug, Unterbringung des Kindes in einem Heim), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 28. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die Vormundschaftsbehörde V.________ ordnete nach vorgängiger Anhörung von X.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 die Rückbehaltung ihres damals noch ungeborenen Kindes A.________ in der Geburtsstätte, voraussichtlich im Kantonsspital K.________, an, und zwar für so lange, bis es in einem geeigneten Heim oder in einer anderen geeigneten Institution bzw. in einer Pflegefamilie untergebracht werden könne. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
A.________ wurde am 28. Dezember 2005 im Kantonsspital K.________ geboren und verblieb dort vorerst zusammen mit ihrer Mutter. Nach einer Anhörung vom 7. Januar 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde mit einer als "Ergänzung" zur Verfügung vom 14. Dezember 2005 bezeichneten weiteren Verfügung vom 9. Januar 2006 die Unterbringung A.________s in der Klinik L.________ an. 
A.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 liess X.________ beim Verwaltungsgericht (II. Kammer) des Kantons Glarus Beschwerde gegen die Ergänzungsverfügung vom 9. Januar 2006 führen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 wies das Gericht das Gesuch um superprovisorische Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 wurde Rechtsanwältin Dorothea Speich, T.________, für das von der Mutter anhängig gemachte Gerichtsverfahren gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB als Rechtsbeiständin des beigeladenen Kindes A.________ ernannt. Die Vormundschaftsbehörde ordnete nach einer am 31. Januar 2006 erfolgten Anhörung von X.________ mit einer "zweiten Ergänzung" am 1. Februar 2006 zur Verfügung vom 14. Dezember 2005 die Verlegung A.________s in das Heim H.________ in S.________ an. Der Rechtsvertreter von X.________ reichte gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte im Wesentlichen, der Obhutsentzug sei aufzuheben. 
A.c Eine Delegation des Verwaltungsgerichts nahm am 23. Februar 2006 einen Augenschein im Heim H.________ in S.________ vor, in dem A.________ untergebracht ist. 
A.d Mit Entscheid vom 28. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Ziff. 1). X.________ wurde berechtigt, ihr Kind A.________ nach vorgängiger telefonischer Anmeldung mindestens 12 Stunden vor dem Termin an drei Halbtagen pro Woche, ausser an Sonntagen, im Heim H.________ zu besuchen. Eine Änderung, Beschränkung oder Aufhebung des Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörde nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bleibe vorbehalten (Ziff. 2). Im Weiteren beschloss das Gericht, über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung werde separat entschieden werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Gericht deren Bedürftigkeit mittels geeigneter Belege nachzuweisen (Ziff. 4). 
B. 
X.________ hat mit inhaltsgleichen Eingaben vom 24. April 2006 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde und auch Berufung eingereicht. Sie stellt insgesamt 10 Anträge, im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 28. April 2006 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 
Das Verwaltungsgericht und die Beiständin von A.________ haben die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde und die Berufung sind identisch. Unter diesen Umständen ist nach der Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen, ob die beiden Rechtsmittel den jeweiligen Begründungsanforderungen entsprechen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). 
1.3 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, bei denen die verfassungsmässige Ordnung nicht schon durch Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses wieder hergestellt werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 118 Ia 64 E. 1e, je mit Hinweisen). Die Anträge 2 und 3, der Vormundschaftsbehörde Anweisungen zu geben, sind somit unzulässig. Der Antrag 4, ein unbeschränktes Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin anzuordnen, ist bereits mit der Präsidialverfügung vom 28. April 2006 abgewiesen worden. 
1.4 Auf die Anträge 6 und 7 betreffend die Anhörung des Vaters des Kindes und der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht kann nicht eingetreten werden, denn der Anhörungsanspruch beschränkt sich auf schriftliche Stellungnahmen und gewährleistet grundsätzlich keinen Anspruch auf ein mündliches Gespräch (vgl. BGE 122 II 464 E. 4c S. 469; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., S. 524-525). 
1.5 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag 8 mit Bezug auf eine mündliche Verhandlung. Art. 30 Abs. 3 BV räumt dem Betroffenen kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein, sondern er beschränkt sich darauf zu gewährleisten, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor. Nach wie vor besteht ein Anspruch als solcher auf eine öffentliche (mündliche) Verhandlung nur in den Fällen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder sofern das anwendbare Verfahrensrecht dies vorsieht oder wenn sich eine solche aus beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist (BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 128 I 297 E. 7a S. 312; 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Diese Begründungsvoraussetzungen gelten insbesondere auch für die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
2.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, dem Verwaltungsgericht sei ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG unterlaufen. Dieser Vorwurf kann nur im Rahmen der Berufung überprüft werden. Das Gleiche gilt für die gerügten Verletzungen von Art. 8 und 397f Abs. 1 ZGB sowie für die Fragen, ob die Anstalt geeignet und die Trennung von Mutter und Tochter zumutbar sei. Auch diese Rechtsfragen können nur im Rahmen der Berufung überprüft werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor. Von vornherein unzulässig ist die Mitanfechtung der Entscheide der Vormundschaftsbehörde, da die Beschwerdeführerin hier keinen Ausnahmegrund anführt (dazu: BGE 128 I 51 E. 1c). 
3.1.1 Sie rügt vorerst, sie sei zwar - allerdings ungenügend - angehört worden, doch seien Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt worden, weil der Vater des Kindes nicht angehört worden sei. 
Das Verwaltungsgericht hat mit Bezug auf die Anhörung des Vaters des Kindes - zusammengefasst - ausgeführt, gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB stehe bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge allein der Kindsmutter zu. Dementsprechend könne der unverheiratete Vater nur ihr gegenüber das Besuchsrecht geltend machen. Der Anspruch gründe (von Gesetztes wegen) im Umstand, dass der Vater über sein Kind kein elterliches Sorgerecht habe und auf das Recht auf persönlichen Verkehr angewiesen sei. Dieses habe seinen Grund mithin nicht im behördlich gegenüber der Mutter angeordneten Obhutsentzug. Nur diese könne in jenem Verfahren ihre Rechte geltend machen. Dementsprechend habe das Gericht auf eine Beiladung des vom Obhutsentzug über die Tochter nicht betroffenen Vaters des Kindes verzichtet und habe es der Mutter des Kindes freigestellt, diesen zwecks Anhörung an die mündliche Verhandlung beizuziehen, was in der Folge dann auch so geschehen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auseinander, weshalb auf ihre Rüge nicht eingetreten werden kann. 
3.1.2 Als Nächstes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 BV, weil die Begründung gemessen an der Tragweite der Angelegenheit "zu kurz" ausgefallen sei und ihre Argumente nicht zur Kenntnis genommen worden seien. 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Diese muss sich ausdrücklich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht hat sich ausgiebig mit den juristischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft und den Obhutsentzug befasst. Die tatsächlichen Feststellungen dazu und zur Einräumung des Besuchsrechts seitens der Beschwerdeführerin nehmen mehrere Seiten in Anspruch (S. 17-23). Inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die Begründungspflicht verstossen haben soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan (E. 2.1 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten. 
3.1.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, da ihr Rechtsvertreter nicht angehört worden sei, habe das Verwaltungsgericht eine Gehörsverweigerung begangen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, mit Bezug auf welche Anhörung dies der Fall gewesen sein soll, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, diese Verfassungsnorm sei ebenfalls missachtet worden, weil die Anhörung nur durch den Präsidenten und einen Protokollführer der Vormundschaftsbehörde, nicht aber durch die Gesamtbehörde erfolgt sei, ist eine Rechtsfrage und der Berufung vorbehalten (dazu: BGE 131 III S. 409 ff.). 
4. 
4.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, auf den Bericht von Dr. D.________ vom 22. November 2005 habe nicht abgestellt werden dürfen, denn der Bericht sei widersprüchlich und auf ihr Begehren aus dem Recht gewiesen worden. 
Es ist richtig, dass das Verwaltungsgericht in E. 6 S. 17 dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt ist und dieser Bericht trotzdem in E. II./5. erwähnt wird. Für die Beurteilung des Obhutsentzugs hat das Verwaltungsgericht indessen nicht darauf, sondern namentlich auf die Berichte des PZH vom 19. Oktober 2005 und 16. Dezember 2005 abgestellt (E. III./8b S. 19/20). Inwiefern durch dieses Versehen gegen die Verfassung verstossen worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dargetan. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
4.2 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ein unabhängiges Fachgutachten in Auftrag zu geben, legt doch die Beschwerdeführerin nicht dar, diesen Antrag im kantonalen Verfahren gestellt zu haben. Das Ersuchen ist unzulässig, denn im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 128 I 354 E. 6). 
Das gilt auch für die Beweisanträge zum Beizug der Akten des Heims H.________, zur Befragung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieses Heims und zur Einvernahme der Beiständin des Kindes als Zeugin. 
4.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, Art. 8 EMRK sei verletzt worden, weil sie kein selbst bestimmtes Leben mehr mit ihrem Kind verbringen könne. Die Zwangsverbeiständung verstosse krass gegen Art. 8 BV und Art. 14 EMRK. Sie sei nicht geisteskrank und das Kind bedürfe weder der Fürsorge noch der Unterbringung in einem Heim. Die Behörden seien überfordert, weil sie nicht gewillt sei, "jedweden schädlichen" Vorschlag zu akzeptieren. Die Einweisung des Kindes in das Heim H.________ verletze Art. 8 EMRK. Zudem liege darin eine Diskriminierung einer angeblich psychisch behinderten Person nach Art. 8 BV und Art. 14 EMRK. Die Kurzbesuche genügten nicht, um die Mutter-Kind-Beziehung hinreichend zu festigen, und die Besuchstage seien willkürlich festgelegt worden. Eine Heimeinweisung dürfe nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Beweismittel vorhanden seien, dass das Kind psychisch oder physisch misshandelt werde. Weder bei der Beschwerdeführerin noch beim Vater des Kindes bestünden Indizien, dass sie nicht fähig seien, ihr gemeinsames Kind zu betreuen. Die Wegnahme des Kindes verletze Art. 8 EMRK, weil massiv ins Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eingegriffen werde. 
Diese Ausführungen stellen samt und sonders appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar oder beschlagen der Berufung vorbehaltene Rechtsfragen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum die Beschwerdeführerin - zur Zeit - nicht in der Lage ist, ihre Tochter zu betreuen und ihr die Obhut über das Kind entzogen werden muss. Das Verwaltungsgericht hat auch einlässlich ausgeführt, wieso es die Besuche auf drei Halbtage pro Woche beschränkt hat. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Mit den vorgenannten Einwendungen wird in keiner Weise dargetan, inwiefern die kantonalen Richter Tatsachenfeststellungen getroffen hätten, die vor der Verfassung nicht Stand halten sollen. Darauf wie auch auf die in keiner Weise begründeten - sondern bloss behaupteten - Verletzungen der BV und der EMRK kann nicht eingetreten werden. 
5. 
5.1 Nach dem Ausgeführten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wird deshalb kostenpflichtig (Art. 153a Abs. 1, Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, muss ihr Begehren abgewiesen werden. 
5.2 Die Rechtsbeiständin von A.________ hat ebenfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, da die Beschwerdeführerin offensichtlich mittellos sei. Ihr Begehren kann nicht gutgeheissen werden, denn sie ist öffentlichrechtlich mandatiert worden, und es ist Sache des betreffenden Gemeinwesens, für ihre Honorierung aufzukommen. Das gilt namentlich für den vorliegenden Fall, wo eine Entschädigung durch die unterlegene Beschwerdeführerin nicht möglich ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin wie auch dasjenige der Rechtsbeiständin von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: