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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_126/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 14. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1984) reiste 1995 im Alter von elf Jahren zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 6. Juli 2001 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist mit seiner Landsfrau B.A.________ (geboren 1989) verheiratet, welche zuletzt bis zum 19. August 2015 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war. Ihre gemeinsame Tochter C.A.________ (geboren 2012) ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.A.________ ist mehrfach straffällig geworden: 
 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2007 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.- (Probezeit: 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 800.- bestraft. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2008 wurde er wegen Fahrens ohne Führerausweis bzw. trotz Entzuges, Entwendung zum Gebrauch sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Die mit Strafbefehl vom 23. März 2007 angesetzte Probezeit wurde um ein Jahr verlängert. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September 2009 wurde er wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des BetmG (SR 812.121) mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 500.- (als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 23. März 2007) bestraft. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. November 2010 wurde er wegen Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerschein bzw. trotz Entzuges, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2014 wurde er wegen Raubes, versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs, begangen am 6./7. April und 7. Mai 2012, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2015 wurde er wegen Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0), begangen im Zeitraum von Juni bis November 2010, mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.- (Probezeit: 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- als Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Dezember 2014 bestraft. 
A.A.________ wurde mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 ausländerrechtlich verwarnt. Nach der erneuten Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt am 19. August 2015 seine Niederlassungsbewilligung. 
 
B.   
Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. August 2016 ab. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 14. Dezember 2016). 
 
C.   
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 1. Februar 2017 erhebt A.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 29. August 2016 sowie die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. August 2015 seien aufzuheben, er sei zu verwarnen und es sei ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung 2. Februar 2017 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verzichtet es, ebenso wie die Sicherheitsdirektion, auf Vernehmlassung. Das kantonale Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung des Migrationsamts und des Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion beantragt, ist darauf nicht einzutreten; diese Verfügungen bilden nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 BGG). Sie gelten jedoch aufgrund des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie habe diverse im Verfahren geltend gemachte und belegte Sachverhaltselemente unerwähnt und damit unberücksichtigt gelassen und sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die Sicherheitsdirektion habe den Rekurs seiner Ehefrau gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung am 28. Oktober 2016 gutgeheissen. Das bedeute, dass er bei einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung von seiner Frau und seiner Tochter getrennt würde.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer dürfte bekannt sein, dass die Sicherheitsdirektion keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch seiner Ehefrau festgestellt, sondern die Sache an das Migrationsamt zurückgewiesen hat, damit dieses einen entsprechenden Anspruch prüfe. Dass das Verwaltungsgericht nicht von einem eigenständigen Aufenthaltsanspruch der Ehefrau ausging, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Bei der mit Eingabe vom 16. August 2017 beim Bundesgericht eingereichten Kopie der Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau (ausgestellt am 20. April 2017) handelt es sich um ein echtes Novum, das im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich bleibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
2.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Integration seiner Ehefrau. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, seine Ehefrau spreche Albanisch und wenig Deutsch, offensichtlich unrichtig sein soll, legt er jedoch nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass sie einen Deutschkurs besucht, für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Auch hinsichtlich der sozialen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Vielmehr stimmen die Ausführungen in der Beschwerde mit den Feststellungen der Vorinstanz überein. Schliesslich ist auch bezüglich der Legalprognose keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Dass der Beschwerdeführer seit (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) viereinhalb Jahren nicht mehr delinquierte, kann dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres entnommen werden.  
 
2.4. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die verschuldensabhängige Strafzumessung erfolgt im Rahmen des Strafverfahrens. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt weder lückenhaft noch offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie auf das Urteil im Strafverfahren abstellte.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht hinreichend begründet und damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. 
 
3.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 mit Hinweisen).  
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer begründet die vorgebrachte Gehörsverletzung mit der Länge der Erwägungen zu seiner individuellen Situation: Die Vorinstanz habe sich nur auf eineinhalb Seiten mit seiner sozialen und wirtschaftlichen Integration und der mit einer Wegweisung verbundenen Härte auseinandergesetzt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob die Begründung den rechtlichen Anforderungen genügt, beurteilt sich nicht anhand ihrer Länge, sondern anhand ihrer Qualität. Die vorliegende Urteilsbegründung enthält die wesentlichen Überlegungen, auf die sich der Entscheid stützt. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seinen Erwägungen sowohl mit den rechtlichen Grundlagen als auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinander, was diesem zweifellos eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ermöglichte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
4.   
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung von Art. 9 BV im Umstand, dass das Migrationsamt seinen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung am 15. April 2015 trotz Kenntnis der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten gutgeheissen, sich aber nach Kenntnis des Strafbefehls vom 19. März 2015, welcher sich auf ein bereits im Jahr 2010 verübtes Delikt bezog, zur Überprüfung seines Anspruchs veranlasst gesehen habe. 
 
4.1. Die Niederlassungsbewilligung ist gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG (SR 142.20) unbefristeter Natur. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist einzig zu Kontrollzwecken auf fünf Jahre beschränkt (Art. 41 Abs. 3 AuG; Art. 63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Mit der Verlängerung der Kontrollfrist ist deshalb nicht zwingend eine materielle Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligungserteilung verbunden (Urteile 2C_881/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3; 2C_213/2014 vom 5. November 2014 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.2. Es besteht kein Anlass zur Annahme, im Rahmen der Gültigkeitsverlängerung des Ausweises des Beschwerdeführers im April 2015 sei eine materielle Prüfung bzw. Wiedererwägung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Behörde ein berechtigtes Vertrauen in die Erwartung geschaffen hätte, die Niederlassungsbewilligung werde nicht widerrufen, oder dass der Beschwerdeführer Dispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr rückgängig machen könnte (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
5.  
Die Niederlassungsbewilligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit, welche sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann widerrufen werden, wenn die Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Mehrere unterjährige Strafen sind nicht zu kumulieren und es spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Dass damit ein Widerrufsgrund vorliegt, ist nicht bestritten. 
 
6.   
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). 
 
6.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/ 2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Nach dieser Verfassungsnorm soll eine Verurteilung wegen Raubes zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_451/2015 vom 28. April 2016 E. 4.2). 
 
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raubdelikt als Gewaltdelikt geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält (Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.1). Die vom Beschwerdeführer verübten Delikte (Raub, versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch), welche zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten führten, wiegen schwer. Das Verwaltungsgericht stützte seine Einschätzung auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2014. Die Anklageschrift, die vom Bezirksgericht im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 ff. StPO zum Urteil erhoben wurde (Art. 362 Abs. 2 StPO), ist Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Strafverfahren durchgeführt wurde (vgl. Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2; 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1; 2C_626/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2). Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, und diese zudem nur wenige Monate über der Grenze einer längerfristigen Freiheitsstrafe liegt (vgl. E. 5 hiervor), rechtfertigt es sich indes, für das Verständnis der Tatumstände und die Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem Strafurteil zugrunde liegenden Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2).  
 
6.3. Gemäss der Anklageschrift vom 21. August 2014 drückte der Beschwerdeführer eine Frau, welche am Bankomat Geld abheben wollte, von hinten an der Schulter mittels Körpergewalt auf die Knie, betätigte eine Taste, um Fr. 500.- abzuheben und konnte anschliessend mit dem Geld fliehen. Der Beschwerdeführer versuchte in derselben Nacht am gleichen Bankomat, von einer weiteren Person einen Betrag von Fr. 1000.- zu erbeuten. Diese rannte ihm hinterher und konnte ihn einholen und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Die Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert hatte. Gemäss der Anklageschrift beging er einen Monat später einen Hausfriedensbruch, indem er die Räumlichkeiten eines Restaurants betrat, in welchem er seit mehreren Jahren Hausverbot hatte.  
Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und hat unter anderem einen Raub begangen, was letztlich zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er keine Waffe benutzte und keine grobe Gewalt anwendete. Die Tatumstände und der Zustand des Beschwerdeführers sowie seine Aussagen unmittelbar nach der Tat lassen zudem darauf schliessen, dass es sich nicht um einen geplanten Raub, sondern eher um ein aus den Ereignissen jener Nacht heraus verübtes Delikt handelte. Dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Dezember 2014 bedingt ausgesprochen wurde, bedeutet sodann, dass eine gute Legalprognose bestand und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschien, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. 
Seit dem Hausfriedensbruch im Mai 2012 ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Der Strafbefehl vom 19. März 2015 erging, wie die Vorinstanz festhielt, für ein Vergehen, das bereits vor den im April und Mai 2012 verübten Delikten begangen wurde. Gemäss dem Strafbefehl hatte der Beschwerdeführer auf den Formularen der Arbeitslosenversicherung deklarierungspflichtiges Erwerbseinkommen nicht angegeben und deshalb zu Unrecht für die Monate Juni bis November 2010 Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'599.25 erhalten. Da sich dies bereits im Jahr 2010 zugetragen hat, ist festzuhalten, dass er sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit über viereinhalb Jahren wohlverhalten hat. 
 
6.4. Unter dem Gesichtspunkt der privaten Interessen des Beschwerdeführers fällt massgeblich ins Gewicht, dass er im Alter von elf Jahren in die Schweiz kam und sich seit über 20 Jahren hier aufhält. Er hat die Schule in der Schweiz abgeschlossen und eine Lehre als Service-Fachangestellter und später eine Umschulung zum Logistiker absolviert. In den Akten befinden sich mehrere positive Arbeitszeugnisse. Der Beschwerdeführer war zeitweise arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Danach ist es ihm gelungen, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Seit (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) zwei Jahren arbeitet er nach entsprechenden Weiterbildungskursen als Sanitärinstallateur in der Firma seines Bruders, wo seine Arbeit geschätzt wird. Zudem arbeitet er als Reinigungskraft in einer Wohnbaugenossenschaft. Seine berufliche Integration ist als erfolgreich zu bezeichnen. Von der Sozialhilfe war der Beschwerdeführer nie abhängig. Aus der Zeit seiner Arbeitslosigkeit hat er Schulden, insbesondere bei den Gerichten des Kantons Zürich. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bemüht er sich jedoch mit Unterstützung der Fachstelle für Schuldenfragen des Kantons Zürich um Begleichung seiner Schulden.  
Der Beschwerdeführer ist sozial gut in die hiesigen Verhältnisse integriert. Er spricht Mundart, war jahrelang in einem Fussballverein und hat Schweizer Freunde, die sich für seinen Verbleib im Land eingesetzt haben. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit kann die Integration entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht als vorbildlich bezeichnet werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits seit viereinhalb Jahren keine Delikte mehr verübt hatte. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 verheiratet. Seine Ehefrau kam im selben Jahr im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Im Juni 2012 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Seither hat sich der Beschwerdeführer nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die Geburt seiner Tochter hat offensichtlich einen stabilisierenden Effekt auf seinen Lebenswandel gehabt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sprechen diese Umstände für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 
Neben seiner Frau und seiner Tochter leben auch beinahe alle übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Während die Eltern und Geschwister der Ehefrau im Kosovo leben, hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur noch eine Tante dort. Zwar besitzt seine Familie dort ein Haus, und er sei regelmässig im Kosovo in den Ferien. Die Bindung zum Heimatland dürfte aber sehr schwach sein, zumal er seit über 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebt und einen Teil seiner Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hier verbracht hat. Es ist davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Integration im Kosovo für ihn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch die Vorinstanz anerkennt, dass eine Rückkehr für ihn und seine Familie mit Härten verbunden wäre. 
 
6.5. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches durch Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK geschützt ist. Demgegenüber hat das abstrakte Interesse des Schutzes der Gesellschaft vor weiteren Straftaten zurückzustehen. Seine positive Entwicklung in den vergangenen viereinhalb Jahren, seine gute Integration, seine Berufstätigkeit und die stabile familiäre Situation sprechen gegen eine weitere Delinquenz. Von einer Rückfallgefahr kann jedenfalls nicht mit dem angesichts der langen Aufenthaltsdauer gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Bewilligungswiderruf erweist sich daher als unverhältnismässig (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f. mit zahlreichen Hinweisen auf vergleichbare Konstellationen).  
 
6.6. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG kann eine Person unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn die Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt im Mai 2007 ausländerrechtlich verwarnt worden, nachdem er im März 2007 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- bestraft worden war. Diese Verwarnung wurde infolge eines relativ geringfügigen Strassenverkehrsdelikts ausgesprochen, das seinerseits keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt hätte (vgl. Art. 63 AuG). Sie erfolgte somit nicht im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG anstelle eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Der Verwarnung, welche zudem viele Jahre zurückliegt, kommt daher in Bezug auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung keine wesentliche Bedeutung zu.  
Nachdem sich der Bewilligungswiderruf als unverhältnismässig erwiesen hat, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer nunmehr gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen. Er ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen (BGE 139 I 145 E. 3.9 S. 154; Urteile 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.5; 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 3.3.3). 
 
7.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016 ist aufzuheben. 
 
8.   
Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt. 
 
3.  
 
3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.  
 
3.3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.  
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub