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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_650/2023  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden und direkte Bundessteuer (Art. 85a SchKG), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 6. Juli 2023 (ERZ 23 42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/AR. Ihm gegenüber bestehen Ausstände aufgrund offener Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden bzw. direkter Bundessteuern. Gestützt auf Anträge der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KSTV/AR) erteilte der Einzelrichter des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit zwei Urteilen vom 25. April 2022 die definitive Rechtsöffnung.  
 
1.2. Gegen die beiden Urteile erhob der Steuerpflichtige am 8. Juni 2022 beim Kantonsgericht je eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. Der ersten Aufforderung vom 28. April 2023, Kostenvorschüsse zu leisten, kam er nicht nach; die zweite Aufforderung vom 1. Juni 2023 (Nachfrist, verbunden mit der Androhung, ansonsten auf die Sache nicht einzutreten) holte er nicht ab. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2023 trat die kantonsgerichtliche Einzelrichterin androhungsgemäss auf die beiden Klagen nicht ein.  
 
1.3. Der Steuerpflichtige gelangte am 26. Juni 2023 mit Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1. Juni und 15. Juni 2023 sowie Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Appenzell. Dieses trat mit Verfügung vom 6. Juli 2023 im Verfahren ERZ 23 42 auf das Gesuch und die Beschwerde nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass die pauschale Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des Kantons Appenzell Ausserrhoden von vornherein unzulässig sei. In der Sache selbst lägen die Verfügungen vom 15. Juni 2023 "nicht in begründeter Form" vor, weshalb die Eingabe vom 26. Juni 2023 "verfrüht" sei. Das Obergericht berief sich dabei auf Art. 239 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).  
 
1.4. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Veranlagungsbehörde zwecks neuer Veranlagung. In seiner Eingabe ruft er Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV an, woraus er ableitet, dass er im unterinstanzlichen Verfahren nicht gehalten gewesen sei, einen Kostenvorschuss zu leisten.  
 
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung: Ist die Unterinstanz oder die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so hat aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorzugehen, dass und weshalb bundesrechtswidrig auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, wird eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, aus diesem Grund den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Begründung ist nicht sachbezogen (BGE 139 II 233 E. 3.2; 135 II 172 E. 2.2.2; 118 Ib 134 E. 2). Denn der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
 
2.2. Der Steuerpflichtige beanstandet in seiner kurzen Eingabe sinngemäss, dass er im kantonsgerichtlichen Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu keinen Kostenvorschüssen hätte verpflichtet werden dürfen. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren aber ausschliesslich sein, ob es im obergerichtlichen Verfahren bundesrechtskonform bzw. verfassungsrechtlich haltbar zum Nichteintreten gekommen sei. Auf den sachentscheidenden Art. 239 ZPO und die diesbezügliche Rechtsprechung (Urteile 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.4.4; 5A_811/2014 vom 29. Januar 2015 E. 3; 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.1) geht der Steuerpflichtige aber auch nicht zumindest beiläufig ein.  
 
2.3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Appenzell Ausserrhoden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher